Contents: Geschichte der großen amerikanischen Vermögen (Bd. 2)

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andern Mitglieder der Vereinigung als Resultat des ge- 
heimen Einverständnisses sonst an Papieren und anderem 
Eigehtum erworben hatten. Das war ein sehr kühner 
Grund zur Erhebung einer Klage. Farley konnte keine 
schriftliche Abmachung vorzeigen, und Richter Gilfilla 
entschied im Oktober 1880, daß er sein Recht nicht be- 
wiesen habe?). 
Gleichzeitig verklagte Farley die St. Paul, Minneapolis 
und Manitoba-FEisenbahngesellschaft bei dem Bundes- 
gericht der Vereinigten Staaten. Die Anwälte der Ver- 
teidigung begründeten — was interessant zu verzeichnen 
ist — ihren Haupteinwand zur Abweisung der Klage 
damit, daß ein Gerichtsbeamter, der seine Pflicht ver- 
raten habe, keine Stellung vor Gericht habe. In diesem 
besonderen Einwand stimmten die Richter Treat und Nel- 
son überein. Ihre im Jahre 1882 abgegebene Entscheidung 
lautete zu einem Teile: 
„Gerichtshöfe werden und sollen nicht zur Vermitt- 
lung dienen, damit Betrügereien in irgendeiner Hinsicht 
anerkannt oder unterstützt werden. Sie werden ein ver- 
wickeltes Gewebe von Betrug nicht zugunsten irgend- 
einer davon umgarnten Person, durch deren Mitwirkung 
das Gewebe ersonnen wurde, entwirren. Dies muß besonders 
die Regel sein, wenn ein verpflichteter Beamter eines 
Gerichtshofes, der sowohl eine Berater- wie eine Vertrauens- 
stellung hat, die Hilfe des Gerichtshofes nachsucht, um 
angebliche Bundesgenossen zu zwingen, mit ihm die 
Beute zu teilen, die sie durch seine Verheimlichungen 
and Täuschungen, seine Pflichtverletzung also, erworben 
haben ?).“ 
Der Gerichtshof bestätigt im wesentlichen die Beschuldigungen 
Dann folgten Teile der Gerichtsentscheidung, die Farleys 
Behauptung, daß er sich auf eine böswillige Verabredung 
geheimen Einverständnisses mit Hill, Kittson, Stephen, 
1) Minnesota Reports, 27, 102—107. 
?) Federal Reporter, 14, 114—118.
	        
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