Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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einer  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016 1  übereignet  der
Gero  von  Magdeburg  dem  neugegründeten  Kloster  Unser
s  auen:
&
Hvitatem  Frose  cum  Omnibus  quae  ad  eandem  pertinent,  quaei-
  et  inquirendis,  aquis  salsis  et  insulsis  et  quidquid  in  ea  utilitatis
I  poterit  in  mercatu,  thelonaeo  et  moneta.“
ch  bestätigt  oder  schenkt  Erzbischof  Friedrich  von  Magdeahre
  1145 3  dem  Stifte  St.  Peter  und  St.  Nicolai  die  für  das
gelegene  Grundstück  ausreichende  Salzsole,  welche  die  Eltern
errn  Burchhard  schon  früher  zum  Gebrauche  der  Konventualen
hatten.  Der  Erzbischof  erläßt  dabei  mit  Zustimmung  des  Salz-V
  infried  allen  ihm  an  der  Sole  zustehenden  Zins,  dergestalt,  daß
Salzgraf  keinerlei  Gerechtsame  und  Zoll,  seien  es  Erntepfennige
s  messium),  sei  es  Mägdesalz  (in  sale  puellarum)  noch  irgend
'  davon  fordern  soll.  Auch  sollen  die  Leute,  welche  jenes
men,  von  dem  Gerichte  des  Salzgrafen  frei  sein.  Rücksichtlich
tzt  erwähnten  Verleihung  ist  daran  zu  erinnern,  daß  das  Hochigdeburg
  durch  die  kaiserlichen  Schenkungen  vom  11.  April
5.  Juni  973  die  Salinen  zu  Halle  erhalten  hat.  Wie  bereits
ist,  waren  diese  Salinen  im  Privatbesitze.  Die  Besitzer
ach  der  Zahl  der  beim  Betriebe  verwandten  Personen  Abrichten, ­
  welche  durch  die  Schenkungen  auf  das  Hochstift
n.  Außer  den  Abgaben  hatte  dieses  das  Eigentum  und  die
trkeit,  welche  es  durch  den  Salzgrafen  ausübte  und  ihm  im
1  Falle  wahrscheinlich  nebst  den  Abgaben  zu  Lehen  übertragen
--er  Betrieb  des  Salzwerks  geschah  in  Koten,  denen  aus  den
ten  Quellen  das  zum  Sieden  erforderliche  Wasser  geliefert
Die  Besitzer  der  Koten  waren  Lehnträger  von  Magdeburg,
ikung  vom  Jahre  1145  bedeutet  hiernach,  daß  von  der  den
alen  geschenkten  Kote  bzw.  von  der  dazu  erforderlichen  So-Vbgaben
  an  das  Hochstift  mehr  gezahlt  zu  werden  brauchten,
lg  wurden  die  Arbeiter  der  Kote  von  der  Gerichtsbarkeit
rafen  befreit.  Diese  Urkunde  beweist  also  keineswegs  gegen
;gal  noch,  daß  Magdeburg  oder  ein  anderer  das  Verfügungsr
  die  Sole  als  Zubehör  zur  Erdoberfläche  besaßen,
f-Heinemann,
  Codex  Diplomaticus  Anhaitinus,  Dessau  1867  und  1873
78.
esta  Archiepiscopatus  Magdeburgensis  von  Georg  Adalbert
tedt  I.  Teil,  Magdeburg  1876,  No.  1197  S.  477.

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