Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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weitert, d. h. die beiden Stützen des Kredits des Grundbesitzes,. 
Rentenantheil und Verpfändungslocus, wachsen am Gute zu. 
Dies ist die Zeit des blühendsten Kredits, des lebendigsten Han 
delsverkehrs mit Grundbesitz. Steigt mm aber der Zinsfuss, so 
sind es die Miterben oder der Verkäufer, die durch Kündigung 
dem Grundbesitzer seinen Rentenantheil schmälern, und ist es 
die Kapitalisation nach dem gesteigerten Zinsfuss, die ihm sei 
nen Verpfändungslocus dm Güte kürzt, die bisherigen Grund- 
besitzSverthe zerrinnen, schwinden, der Immobiliarkredit wird 
ruinirt und es tritt die Zeit der unendlicher! befriedigungswei 
sen Exekutionen ein. Auch die Unkündbarkeit des eingetrage 
nen Hypothekenkapitals ist — laut der R o d b e r t u s’schen 
Lehre — zur Gesundung der Lage nicht geeignet, denn erfolgen 
die Eintragungen zur Zeit eines niedrigeren Zinsfusses, so ent 
ziehen die eingetragenen Kapital grundschulden, bei steigendem. 
Zinsfusse, zufolge Rückganges des Kapitalwerthes, vom Ver 
pfändungslocus eine grössere Quote, als wieviel denselben mit 
Rücksicht auf ihre ursprüngliche Rentennatur zusteht, wodurch 
der Hypothekarkredit des Grundbesitzers geschmälert wird. 1 ) 
Dass die Unkündbarkeit der eingetragenen Kapitalschulden dem 
Übel vorzubeugen nicht genügt, dies beweist Rodbertus mit 
folgendem Beispiele : 2 ) 
Nehmen wir ein Gut von 4000 Rente und einen Zinsfuss von 
4°/o an. Das Gut hat also unter dem Kapitalprinzip einen Kapi 
talwerth von 100.000. — Nehmen wir weiters an, das Gut ist 
zu ? ’/a seines Kapitalwerthes, also zu 75.000, unkündbar ver 
schuldet. .Nun steigt der Zinsfuss auf 69/0.,infolge davon fällt der 
Kapitalwerth des Grundstücks auf 66.666 V3Nun zeigt sich 
allerdings der Vortheil der Unkündbarkeit. Nicht blos, dass die 
eingetragenen Kapitalien dem Grundstück nicht entzogen wer 
den können, sondern auch der vierte Theil der Grundrente von 
(4on°) _ 2000, die der Besitzer unverschuldet hafte, kann durch' 
keine Zinsenerhöhung verkürzt werden. Aber seinen Grundkre- 
dit hat der Grundbesitzer — ungeachtet der Unkündbarkeit sei 
ner Hypothekenkapitalien und ungeachtet er den ihm zustehen 
den Rentenantheil unverkürzt im Gute hat — verloren; denn 
auf ein Gut von 66.666 2 /s Kapitalwerth, welches mit 75.000' 
verschuldet ist, leiht Niemand. Ergiebt sich nun die Nothwen- 
digkeit, das Gut zu verkaufen, kommt der Besitzer auch noch 
um seine Rente, denn unter dem Kapitalprinzip wird das Gut 
0 C r e d i t n o t h S. 62. 1 
2 ) Creditnoth II. Theil, S. 116.
	        
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