54 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre.
Ländern das Eigentumsrecht in seiner römischen Gestalt, so
wie wir es in einem früheren Abschnitt dargelegt haben,
achtete, das „gniritairo^-Eigentum, das unumschränkte Reckft,
zu gebrauchen, zu genießen und zu mißbrauchen. Folglich
gab man zu, daß ein Eigentümer die Freiheit besitze, sein Land
brach liegen zu lassen oder — wie das wiederholt in England
vorgekommen ist — ganze Dörfer von Landleuten zu ver
treiben und aus den unermeßlichen Domänen Jagdgebiete zu
machen, um dort auf den Fasan oder den Auerhahn zu
schießen. Heute gibt man das schwerlich zu, seitdem der Krieg
in dieser Hinsicht — wie auf vielen anderen Gebieten —
merkwürdig beredte Lehren uns erteilt hat.
In Frankreich hat die Regierung während des Krieges
verordnet, daß jeder Eigentümer verpflichtet sein solle,
sein Land anzubauen, und daß es vom Nachbarn oder
in Ermangelung eines Nachbarn von der Gemeinde ange
baut werden solle, falls er es brach liegen lasse. Das
ist eine bemerkenswerte Erläuterung für diese neue Auf
fassung vom Eigentum. Zwar ist das Gesetz nicht überall
zur Anwendung gekommen, doch war es immerhin in
gewissen Gegenden der Fall. Und selbst Gesellschaften sind
gegründet worden zu dem Zwecke, die von ihrem Besitzer
verlassenen Ländereien anzubauen.
Übrigens findet sich der unumschränkte Charakter des
Eigentums nicht bei denjenigen Völkern, die auf einer
anderen Kultur als der römischen fußen. Die musel
manische Gesetzgebung erkennt das unumschränkte Grund
eigentumsrecht nur an dem Lande an, das der Eigen
tümer angebaut oder bewässert hat, und um das schöne
Wort des Koran zu gebrauchen, „zum Leben gebracht"
hat. Und wenn auch leider alle Länder, die unter
die Herrschaft der Muselmanen geraten sind, so wenig wie
möglich zum Leben gebracht worden sind, so bleibt der Grund
satz deshalb nicht weniger bewundernswürdig und dem des
römischen Eigentumsrechts überlegen. Selbst in Frankreich
gibt es viele Zeichen dieser neuen Auffassung. In den Ge
genden, in denen es sumpfige Landstrecken zu entwässern gilt,
oder trockene Ländereien zu berieseln, oder Strecken, die der
artig in kleine Parzellen aufgeteilt sind, daß der Anbau fast
unmöglich ist — in solchen Gegenden hat man das Recht
„Zwangsgenossenschaften" (sMäleuts obUZutoirss) zu er
richten, d. h. Genossenschaften von Eigentümern, die das Recht
haben, die Widerspenstigen zu zwingen, ihrerseits ihren Anteil