Object: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

54 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre. 
Ländern das Eigentumsrecht in seiner römischen Gestalt, so 
wie wir es in einem früheren Abschnitt dargelegt haben, 
achtete, das „gniritairo^-Eigentum, das unumschränkte Reckft, 
zu gebrauchen, zu genießen und zu mißbrauchen. Folglich 
gab man zu, daß ein Eigentümer die Freiheit besitze, sein Land 
brach liegen zu lassen oder — wie das wiederholt in England 
vorgekommen ist — ganze Dörfer von Landleuten zu ver 
treiben und aus den unermeßlichen Domänen Jagdgebiete zu 
machen, um dort auf den Fasan oder den Auerhahn zu 
schießen. Heute gibt man das schwerlich zu, seitdem der Krieg 
in dieser Hinsicht — wie auf vielen anderen Gebieten — 
merkwürdig beredte Lehren uns erteilt hat. 
In Frankreich hat die Regierung während des Krieges 
verordnet, daß jeder Eigentümer verpflichtet sein solle, 
sein Land anzubauen, und daß es vom Nachbarn oder 
in Ermangelung eines Nachbarn von der Gemeinde ange 
baut werden solle, falls er es brach liegen lasse. Das 
ist eine bemerkenswerte Erläuterung für diese neue Auf 
fassung vom Eigentum. Zwar ist das Gesetz nicht überall 
zur Anwendung gekommen, doch war es immerhin in 
gewissen Gegenden der Fall. Und selbst Gesellschaften sind 
gegründet worden zu dem Zwecke, die von ihrem Besitzer 
verlassenen Ländereien anzubauen. 
Übrigens findet sich der unumschränkte Charakter des 
Eigentums nicht bei denjenigen Völkern, die auf einer 
anderen Kultur als der römischen fußen. Die musel 
manische Gesetzgebung erkennt das unumschränkte Grund 
eigentumsrecht nur an dem Lande an, das der Eigen 
tümer angebaut oder bewässert hat, und um das schöne 
Wort des Koran zu gebrauchen, „zum Leben gebracht" 
hat. Und wenn auch leider alle Länder, die unter 
die Herrschaft der Muselmanen geraten sind, so wenig wie 
möglich zum Leben gebracht worden sind, so bleibt der Grund 
satz deshalb nicht weniger bewundernswürdig und dem des 
römischen Eigentumsrechts überlegen. Selbst in Frankreich 
gibt es viele Zeichen dieser neuen Auffassung. In den Ge 
genden, in denen es sumpfige Landstrecken zu entwässern gilt, 
oder trockene Ländereien zu berieseln, oder Strecken, die der 
artig in kleine Parzellen aufgeteilt sind, daß der Anbau fast 
unmöglich ist — in solchen Gegenden hat man das Recht 
„Zwangsgenossenschaften" (sMäleuts obUZutoirss) zu er 
richten, d. h. Genossenschaften von Eigentümern, die das Recht 
haben, die Widerspenstigen zu zwingen, ihrerseits ihren Anteil
	        
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