Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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von  Maßnahmen  getroffen.  Besondere  Überwachung  betrifft  die
Mühlen  in  bezug  auf  die  Herstellung  von  Kleie  (Art.  171  Keglern.).
2.  Die  temporär  eingeftihrten  oder  durch  das  Gemeindegebiet
durchgeführten  "Waren  und  Tiere  sind  von  der  Besteuerung  auszunehmen. ­
  Die  steuerpflichtigen  und  nur  vorübergehend  in  eine  geschlossene ­
  Gemeinde  verbrachten  Tiere  müssen  der  Steuerbehörde
angezeigt  und  mit  einer  Marke  gekennzeichnet  werden  (Art.  153  Reglern.).
Zur  Sicherung  des  Steuereingangs  ist  Sicherheit  zu  leisten  (Art.  251
Keglern.).  Die  Einführung  erfolgt  auf  Grund  eines  Erlaubnisscheines
(licenza);  er  wird  nur  auf  6  Monate  erteilt,  vorbehaltlich  einer  Erneuerung ­
  (Art.  152  Reglm.).  Besondere  Vorschriften  gelten  für  die
zum  Verkauf  an  Markt-  und  Meßtagen  in  den  Ort  eingebrachten
Tiere  und  Waren  (Art.  159  Reglern.).  Die  Einführung  erfolgt  auf
Grund  eines  Begleitscheines  (bolletta  d’accompagnamento).  Die
Durchführung  von  Waren  durch  das  Gemeindegebiet  geschieht
unter  Aufsicht  von  Steuerbeamten,  in  der  Kegel  unentgeltlich,  oder
auf  Grund  von  Sicherheitsleistung  (Art.  114  Reglern.).
Für  den  Transit  und  für  die  Wiederausfuhr  von  Waren  sind
Lagerhäuser  und  Niederlagen  wichtig.  Sie  erleichtern  die
technische  Durchführung  der  Besteuerung,  da  sie  verhältnismäßig
leicht  von  der  Steuerbehörde  zu  überwachen  und  zu  kontrollieren
sind.  Sie  ersparen  Handel  und  Gewerbe  die  Zahlung  der  Steuer  für
wiederauszuführende  Waren  und  für  Rohstoffe,  die  im  Orte  verarbeitet ­
  werden  sollen.  Sie  erleichtern  auch  die  Gewährung  von
Steuerkrediten  auf  steuerpflichtige  Waren  bis  zu  deren  Überführung
in  den  Konsum  oder  den  freien  Verkehr  des  Orts.  Tiere,  Fleisch
und  andere  leicht  verderbliche  Waren  sind  von  der  Einlagerung  ausgeschlossen ­
  (Art.  125  Ahs.  2  Reglern.).  Die  Niederlagen  sind  entweder ­
  öffentliche  oder  private  (Art.  125  Abs.  1  Reglern.).  Die  Privatlager ­
  sind  nur  insoweit  zugelassen  als  es  an  öffentlichen  Niederlagen
fehlt,  sie  unterliegen  strenger  Überwachung  und  Kontrolle  (Art.  126
Abs.  3  Reglern.).  Für  die  in  diesen  eingebrachten  Waren  ist  Sicherheit ­
  zu  leisten  (Art.  128  Reglern.).  Bei  Entnahme  von  Waren  aus
den  Entrepots  bedarf  es  einer  Deklaration,  namentlich  der  Angabe
ihres  Bestimmungszweckes  (Art.  133  Reglern.).  Die  Privatlager  müssen
mindestens  100  Meter  von  der  Zollgrenze  entfernt  sein  und  dürfen
die  Überwachung  nicht  erschweren.  Sie  stehen  regelmäßig  unter
doppeltem  Verschluß  (Art.  136  Reglern.).  Besondere  Vorschriften
gelten  für  die  Einlagerung  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse,  namentlich ­
  von  Wein  und  Öl  (Art.  144  ff.  Reglern.).
            
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