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größere Konsumtionskraft der größeren Gemeinden gegenüber den
kleineren spielt hierbei auch eine wichtige Rolle.
2. Man bemängelt ferner, daß die staatlichen dazi di consumo
und dementsprechend die kommunalen Zuschläge dem Gebote der
Gerechtigkeit zuwider nach der Stückzahl (z. B. bei Yieh) oder
nach dem Gewicht (z. B. bei Fleisch) oder nach dem Maß (z. B.
bei Wein) und nicht, den örtlichen und zeitlichen Preisschwankungen
folgend, nach dem Werte der Objekte bemessen sind. Wertsteuern
haben allerdings den Vorzug, sich der Zahlungsfähigkeit der Kon
sumenten besser anzupassen, allein ihrer Durchführung stehen
Schwierigkeiten entgegen. Sie würde zahlreiche Kontrollmaßnahmen
und »Vorkehrungen gegen Unterschleife erfordern, damit den Verkehr
erschweren und leicht zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen
und Behörde Anlaß geben. Übrigens sind die vom Gerechtigkeits
standpunkt gegen den dazio consumo vorgebrachten Argumente von
nur relativer Bedeutung, da die eigentlichen kommunalen dazi di
consumo ad valorem (bis zum Maximalmaß von 20 °/ 0 ) erhoben
werden *).
3. Man bekämpft vom sozialpolitischen Gesichtspunkt aus be
sonders das dem staatlichen dazio consumo und seinen Zuschlägen
zugrunde liegende Ortsklassenprinzip mit seiner Differenzierung
der Steuersätze. Es beruht bekanntlich auf dem Gedanken, daß mit
der Bevölkerungsgröße des Orts der relative Reichtum und Wohl
stand der Bevölkerung zunimmt. Dieses Kriterium hat zu scharfem
Widerspruch herausgefordert. „Wenn der dazio Waren träfe, die zu
Luxuszwecken bestimmt sind, hätte die Abstufung der Tarife nach
der Bevölkerungsziffer der Gemeinden einen berechtigten Grund;
da er aber stattdessen Objekte des notwendigen Nahrungskonsums
trifft, macht er die Lage der Klasse des Proletariats in den größeren
Städten des Königreichs nur noch elender 2 ).“ Dieser Argumentation,
an sich wohl richtig, steht aber wieder der fiskalische Gesichtspunkt
entgegen; die größeren Städte gerade sind bei ihrem starken Steuer
bedarf besonders darauf angewiesen, ihre Einnahmequellen ergiebig
schlossenen Gemeinden der 4. Klasse (unter 8000 Einw.) betrug die Kopfquote
3,78 L. (siehe oben S. 118).
1 ) Bonomi befürwortet, in Übereinstimmung mit Conigliani, die Verschmelzung
des staatlichen Oktroi mit dem kommunalen Zuschlag zu einer einzigen, nach oben
begrenzten, Abgabe (a. a. 0. S. 133).
2 ) Bonomi a. a. 0. S. 134.