[. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
ber einem erfolgt ift; der Grund, au8 dem die Erkflärung des einzelnen
Wahlberechtigten bi3 zur Feititellung der Einigkeit aller nicht bindend fein
darf, nämlich die Erhaltung der Möglichkeit einer fukzefftven und doch ein-
zeitlichen Erklärung, die aber nur vorliegt, menn eine disparate Erklärung
Diderrufen werden kann, fällt bei einem einzigen einer Mehrheit von Ver“
tragSgegnern gegenüberftehenden Wahlberechtigten fort; e8 fönnte nur zur
Verwirrung führen, wenn diejer nacheinander disparate Erklärungen ab-
zeben dürfte, U. M. Planck, Schollmeyer, Dertmann zu S& 263; Litten, Wahl-
‚could S. 134.
Wenn aber feine Recdhtsgemeinfchaft zur gefamten Hand unter den mehreren
Subjekten der mM (auf aftiver oder paffiver Seite) befteht, {o wird
z\veifellos_der Wahlerklärung je nach der Abficht des Erklärenden eine ver-
Ichiedene Tragweite gegeben werden können, nach Wnalogie des 8 423 (Erlaß).
Wie nämlich der ErlaB in personam wirken fanıt, jo daß er nur fubjeftiv
wirft (persona tantum tollitur ex obligatione) oder in rem, {9 daß er
objeftio als Srfüllungsfurrogat das ganze Schuldverhältnis aufbebt
(SS 422, 429 26. 3), 10 fann m. €. auch eine Wabhlerklärung für oder
gegen eine Mehrheit der Perfonen ebenfowohl in einer nur fubjektiv
Jindenden Bedeutung al8 auch mit objeftiver die Unbejtimmtheit des ganzen
sinheitlihen Schuldvberhältnihes befeitigender Tragweite abgegeben werden.
Die Meinung Schollmeyer8, daß unbedingt die Wahl des einen oder
EEE TETIE einem das Wahlrecht aller übrigen bzw. gegenüber allen übrigen
onfumieren müle Schollmeyer a. a. OD. a, b, d), fteht in Widerfpruch
mit der aus & 428 Saß 2 erfichtlidhen Befeitigung des Präventionsprinzip8,
te ftüßt fich lediglich auf den formaliftijcdhen Grundfaß der Konzentration
und Deren fikftizijche Miückdatierung (vgl. Ben. 4), der gegenüber wir an der
VertragSfreiheit der Barteien feithalten, die auch, wie Veskatore a. a. D.
S. 206 F. anfhaulich nachweiflt, keineswegs zu praktiih undurchführbaren
Nefultaten führt.
AU ben mehreren Wahlberechtigten kann bezüglich ihres Wahlrechts
dei VBorhandenfein einer Rechtsgemeinfchaft auch nach S 745 YAof. 1 mit
Stimmenmehrheit nad Sröße der Anteile über die Vornahme der ein“
Jeitlichen Wahl zu beichließen fein; eventuell kann nach S$ 745 Abf. 2 eine
den Interejjen aller Teilhaber entiprechende Wahl verlanat werden.
Bürgihaft und Schuldbeitritt: Bal. Weiterkamp, Bürgichaft und Schuld-
beitritt ©. 377 ff. Bor Ausübung der Wahl durch den wahlberechtigten
Hauptfchuldner kann gegen den Bürgen nicht geflagt werden. Der Bürge
fann das Wahlrecht nicht jelbft auZüben. AYırch das Wahlrecht des Öläubigers
fan richt auf den Bürgen übergehen.
4. Rücwirfung: Abf. 2, Die getroffene Wahl wirkt nach der ausdrücklichen
Borfchrift des Ab). 2 auf den Zeitpunkt der Entftehung des Schnldverhältniftes zurüc,
Dies bedeutet, daß der Schuldner nicht nur von der Zeit der Wahl ar auf die gewählte
Veiftung befchränft wird, fondern daß vielmehr unter fiktiziicher RKiücdatierung
der Wahl auf den Abichluß des Rechtsgefchäfts e8 fo angefehen wird, al8 fei er von
Anfang an hierauf befchränkt gewejen. Die OÖbligation ift nicht nur durch die Zahl jur
»bligatio simplex geworden, fondern nunmehr fraft gefeßlidher Fiktion als eine Toldhe
von Anfang an zu behandeln; der Schuldner wird von der nicht gewählten Leiftung
befreit, gleich al8 ob er jie niemalS jchuldig gewejen wäre. Die Bedeutung diefer Siktion
ft diejelbe wie bei der Bedingung (vgl. SS 161, 158).
. Daß diefe gefeßlich vorgefchriebene Fiktion wiffen/haftlich bedenklidh und de lege
ierenda fabdelnSwert ift, bat freilich Vestatore S. 210 ff. überzeugend nacdhgewiefen.
Dan kommt nicht über die Tatfache hinweg, daß „bis zum YAugenblice der Wahl ein 109.
Wahlichuldverhältnis beftanden hat und daß erit von diefent Augenblicke an ein einfaches
Schuldverhältnis auf die gewählte Leiftung an ei Stelle getreten ift“ (Vestatore
a. a. ©.). Diefe Fiktion ft aber unfhädlich, da daz BGB. in dem wichtigiten alle der
Ronzentration bzw. Reduktion durch bvertretbare Unmöglichkeit (fiehe unten Dem. IF zu
5 265) von ihr Keinen Gebrauch macht und im Übrigen die rein dispofitive Bedeutung
des S 263 einen abweichenden Barteiwillen nicht ausSfchließt. Bal. Bem. 1 oben und
Dem. VIE zu 8 265.
5. Bedingte und efrijtete Wahlerflärung. Da die Wahlerklärung die Aufs
3a%e hat, dem Erklärungsempfänger SGewißheit über den Ynbalt des Schuldverhältniffes
yır verfchaffen, it eine einfeitige bedingte Wahlerklärung ebenfowenig zuläffig wie
äne befriftete. Die Oinzufügung einer DE der Erklärung den +
cafter der Wahl und macht fie bedeutungslosS. Da dies felbf{tveritändlich ericheint, hat
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