Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

alten Grundlage erhoben. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen 
steigert das Maß der Ungleichheiten vielfach bis aufs äußerste. Hier 
von später Näheres. 
Die Erträge der Grundsteuer sind in den letzten Jahren sehr 
stark zurückgegangen. Während sie 1885/86 noch über 120 Mül. 1 ) L. 
erbrachte, ergab sie 1887/88 nur noch 106 Milk (Abschaffung der 
Kriegszehnte!). Von etwa 1900 ab fiel der Ertrag in rapidem Tempo 
bis auf 84,08 Mill. i. J. 1907/08 und auf 82,21 Mill. i. J. 1912/13 -) 
(Wirkung der Neukastastrierung). 
2. Die Gebäudesteuer (imposta sui fabbricati) wurde durch 
Gesetz vom 14. Juli 1864 vereinheitlicht. Anfänglich war sie mit der 
Grundsteuer vereinigt. Durch Gesetz vom 26. Januar 1865 wurde 
sie aber zu einer selbständigen Steuer erhoben und durch Gesetz vom 
11. Mai 1865 von einer Repartitions- in eine Quotitätssteuer um 
gestaltet. 
Die Steuer trifft grundsätzlich alle Gebäude, mit Ausnahme der 
für öffentliche Zwecke bestimmten und der landwirtschaftlichen (hier 
insbesondere der Wirtschaftsgebäude und der Arbeiterwohnungen) * 2 3 ). 
Sie trifft also auch die gewerblichen und industriellen Gebäude, frei 
lich in der Hauptsache die städtischen Wohngebäude. Die Grund 
lage der Besteuerung bildet der wirkliche oder präsumierte Miets 
ertrag, jedoch unter Abzug einer festen Quote (% bei gewerblichen 
Gebäuden, % bei Wohnhäusern). Andere Abzüge, insbesondere 
Schuldenberücksichtigung, sind unzulässig. Die Veranlagung beruht 
auf dem Deklarationsprinzip, ergänzt durch die Kontrolle und Nach 
prüfung der Steuerbehörden. Der Steuersatz beträgt seit 1869; 
16,25% (12,50% -f- 3 Kriegsdezimen). Dieser schon an sich recht 
hohe Satz wird noch beträchtlich und vielfach bedenklich gesteigert 
durch die Erhebung der Gemeinde- und Provinzialzuschläge. 
Allgemeine Revisionen fanden mehrfach statt, jedoch in unregel 
mäßigen Perioden. Einzelrevisionen sind zulässig bei dauernder Er 
höhung oder Verminderung der Gebäudeerträge. 
Die Mängel der italienischen Gebäudesteuer sind die der Roh 
ertragssteuern (keine Schuldenberücksichtigung und dergh). Die 
Normierung fester Abzüge muß sodann auf die Verteilung der Steuer 
last ungleichmäßig wirken, da insbesondere die Gebäude, die der Ab 
*) Aimuario statistico italiano 1905/07 S. 864. 
2 ) S. Annuario statistico italiano 1913. 
3 ) Art. 8 des Ges. v. 6. Juni 1877 (Nr. 3864). — Die landwirtschaftlichen Ge 
bäude sind auch von der Grundsteuer in ihrer neuen Gestalt befreit.
	        
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