Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Die  Lizenzabgaben  werden  erhoben  von  dem  Betrieb  der  Gastnnd
  Schankwirtschaften,  Cafes,  von  dem  Kleinverkauf  von  Wein,  Bier,
Spirituosen,  Getränken  und  für  das  Halten  von  öffentlichen  Billardzimmern ­
  und  anderer  erlaubter  Spiele,  sowie  von  öffentlichen  Bädern
und  sanitären  Einrichtungen  v ).  Sie  sind  einmalige  Konzessionsabgaben
in  Höbe  von  5  °/ n  des  Mietwertes  der  Geschäftslokale  und  sodann
jährliche  Yidimationsabgaben  für  die  Erneuerung  der  Lizenz  in  Höhe
von  1 / 10  der  Hauptabgabe 2 ).  Bei  nur  auf  Zeit  erteilten  Konzessionen
ist  eine  feste  Abgabe  von  1  Lira  zu  entrichten  8 ).
Die  Abgaben  erbrachten  i.  J.  1912  ingesamt  766  392  L.;  sie
wurden  erhoben  i.  J.  1899  in  6014  Gemeinden  (mit  429  600  L.),
unter  denen  61  Provinzhauptorte  (mit  fast  der  Hälfte  des  Gesamterträgnisses) ­
  waren.  Die  Gesamteinnahmen  sind  bis  1899  nur  wenig,
von  da  ab  aber  stark  gestiegen;  sie  betrugen  i.  J.  1875:  310  712  L.,
i.  J.  1885:  356356  L.,  i.  J.  1899;  429  616  L.  und  i.  J.  1912:  766392  L.
Sie  erbrachten  i.  J.  1911  in  Rom  60  479  L.,  in  Genua  35098  L.,  in
Venedig  28171  L.,  in  Turin  26  896  L.,  in  Florenz  18999  L. 4 ).
4.  Die  Steuern  auf  Photographien,  Schilder  und
geschäftliche  Anzeigen.
Diese  Abgaben,  aus  einer  Zeit  mißlicher  Pinanzverhältnisse  der
Gemeinden  entstanden,  erhielten  ihre  rechtliche  Grundlage  in  dem
Gesetz  vom  14.  Juni  1874  (N.  1961)  und  in  dem  hierzu  erlassenen
Reglement  vom  22.  Oktober  1874  (N.  2185).  Sie  sind  ihrem  Gesamterträgnis ­
  nach  von  nur  geringer  Bedeutung  und  werden  wegen  ihrer
geringen  Ergiebigkeit  von  verhältnismäßig  nur  ganz  wenigen  Gemeinden
angewendet,  namentlich  die  auf  Photographien.  Sie  lieferten  i.  J.  1912
ein  Gesamterträgnis  von  531401  L.
Die  Photographiensteuer,  ihrer  Natur  nach  eine  Aufwandsteuer, ­
  wird  in  Stempelform  erhoben  nach  der  Größe  der  Photographien ­
  in  Höhe  von  5  bis  50  centesimi.  Die  Gemeinden  können
’)  Art  31  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868:
Lieenze  di  aprire  alberghi,  trattorie,  osterie,  locande,  caffe  o  altri  stabilimenti  e
negozi  in  cui  vendasi  o  si  smerci  vino  al  minuto,  birra,  liquori,  bevande  o  rinfrescbi,
e  quelle  per  teuere  sale  pubbliche  di  bigliardo  o  altri  giuochi  leciti,  stabilimenti
sanitari  e  bagni  pubblici.
’)  Art.  32  des  Ges.  v.  1868.
s )  Art.  33  des  genannten  Ges.
*)  Nach  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
            
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