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aber die Steuersätze innerhalb des aufgestellten Klassenschemas ver
hältnismäßig ermäßigen (Art. 1 Reglern.). Sie trifft alle zum öffent
lichen Verkauf gestellten wie auf besondere Bestellung angefertigten
Photographien, gleichviel, was ihre Darstellung zum Gegenstände hat
(Art. 2 u. 5 Reglern.). Ihre Anwendung ist fakultativ.
Die Steuer auf Schilder und geschäftliche Anzeigen
(tassa sulle insegne) beruht auf Art. 10 des genannten Gesetzes x ).
Sie ist gelegt auf Schilder (auch Aushängeschilder), geschäftliche An
zeigen, Ankündigungen u. dgl., sofern sie nicht schon der staatlichen
Stempelabgabe unterliegen; Voraussetzung für die Begründung der
Abgabenpflicht ist, daß die ein Geschäft bekundenden „Zeichen“
(segne), wie Schilder u. dgl., von außen dem Publikum ersichtlich
sind 2 ) (Art. 10 Reglern.). Auch Personenfirmen, beschriebene Schau
fenster, Schilder von Ärzten, Rechtsanwälten u. dgl. trifft die Ab
gabe. Sie wird bemessen nach der Zahl der Buchstaben und anderer
Zeichen. Sie beträgt 5 bis 50 centesimi für jeden Buchstaben und
10 centesimi bis 1 Lira für jedes andere Zeichen, jede Vignette, Verzierung,
Pigur u. dgl. Es kostet also ein langer Name mehr als ein kurzer!
Bei fremdsprachlichen Schildern kann sie verdoppelt werden, „da sie
auf ein flotteres, ausgedehnteres Geschäft schließen lassen und allge
mein einen Verkauf von Luxusgegenständen anzeigen“ 3 ). Diese rohe
Form der Bemessung hat man durch einen Klassenschematismus zu
verfeinern gesucht. Die Abgabe kann nämlich nach Gewerbekategorien
abgestuft werden, und zwar nach Maßgabe der Bedeutung der Ge
werbe unter Anwendung der für die allgemeine Gewerbesteuer (tassa
di esercizio e rivendita) geltenden Kriterien oder nach der Bedeutung
der Straßen, in denen die Schilder, geschäftlichen Anzeigen u. dgl. an
gebracht sind, oder endlich nach der Bedeutung der Gewerbe und der
0 Art. 10 des Ges. v. 1874;
I Comuni avranno facoltä d’imporre una tassa sopra le insegne e qualsiasi
forma d’avvisi o indirizzi relativ! all’ esercizio di professioni, Industrie e commerci.
La tassa poträ essere stabilita da centesimi 5 a centesimi 60 per ogni lettera
scritta nell’ insegna, e da centesimi 10 a lire 1 per ogni altro segno, fregio, stemma
o emblema.
La tassa poträ essere del doppio per le insegne scritte in lingue straniere.
2 ) Die im Inneren der im Privateigentum stehenden Gebäude (also auch der
Gasthöfe, Vergnügungslokale usw.) angebrachten Schilder und Anschläge sind dem
nach von der Steuer ausgenommen. — Vgl. Cereseto 1 S. 524f.; Saredo III
S. 592 f.
3 ) So motivierte Boselli, der Berichterstatter des Gesetzentwurfes, die Höber-
besteuerung.