Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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aber die Steuersätze innerhalb des aufgestellten Klassenschemas ver 
hältnismäßig ermäßigen (Art. 1 Reglern.). Sie trifft alle zum öffent 
lichen Verkauf gestellten wie auf besondere Bestellung angefertigten 
Photographien, gleichviel, was ihre Darstellung zum Gegenstände hat 
(Art. 2 u. 5 Reglern.). Ihre Anwendung ist fakultativ. 
Die Steuer auf Schilder und geschäftliche Anzeigen 
(tassa sulle insegne) beruht auf Art. 10 des genannten Gesetzes x ). 
Sie ist gelegt auf Schilder (auch Aushängeschilder), geschäftliche An 
zeigen, Ankündigungen u. dgl., sofern sie nicht schon der staatlichen 
Stempelabgabe unterliegen; Voraussetzung für die Begründung der 
Abgabenpflicht ist, daß die ein Geschäft bekundenden „Zeichen“ 
(segne), wie Schilder u. dgl., von außen dem Publikum ersichtlich 
sind 2 ) (Art. 10 Reglern.). Auch Personenfirmen, beschriebene Schau 
fenster, Schilder von Ärzten, Rechtsanwälten u. dgl. trifft die Ab 
gabe. Sie wird bemessen nach der Zahl der Buchstaben und anderer 
Zeichen. Sie beträgt 5 bis 50 centesimi für jeden Buchstaben und 
10 centesimi bis 1 Lira für jedes andere Zeichen, jede Vignette, Verzierung, 
Pigur u. dgl. Es kostet also ein langer Name mehr als ein kurzer! 
Bei fremdsprachlichen Schildern kann sie verdoppelt werden, „da sie 
auf ein flotteres, ausgedehnteres Geschäft schließen lassen und allge 
mein einen Verkauf von Luxusgegenständen anzeigen“ 3 ). Diese rohe 
Form der Bemessung hat man durch einen Klassenschematismus zu 
verfeinern gesucht. Die Abgabe kann nämlich nach Gewerbekategorien 
abgestuft werden, und zwar nach Maßgabe der Bedeutung der Ge 
werbe unter Anwendung der für die allgemeine Gewerbesteuer (tassa 
di esercizio e rivendita) geltenden Kriterien oder nach der Bedeutung 
der Straßen, in denen die Schilder, geschäftlichen Anzeigen u. dgl. an 
gebracht sind, oder endlich nach der Bedeutung der Gewerbe und der 
0 Art. 10 des Ges. v. 1874; 
I Comuni avranno facoltä d’imporre una tassa sopra le insegne e qualsiasi 
forma d’avvisi o indirizzi relativ! all’ esercizio di professioni, Industrie e commerci. 
La tassa poträ essere stabilita da centesimi 5 a centesimi 60 per ogni lettera 
scritta nell’ insegna, e da centesimi 10 a lire 1 per ogni altro segno, fregio, stemma 
o emblema. 
La tassa poträ essere del doppio per le insegne scritte in lingue straniere. 
2 ) Die im Inneren der im Privateigentum stehenden Gebäude (also auch der 
Gasthöfe, Vergnügungslokale usw.) angebrachten Schilder und Anschläge sind dem 
nach von der Steuer ausgenommen. — Vgl. Cereseto 1 S. 524f.; Saredo III 
S. 592 f. 
3 ) So motivierte Boselli, der Berichterstatter des Gesetzentwurfes, die Höber- 
besteuerung.
	        
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