Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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aber  die  Steuersätze  innerhalb  des  aufgestellten  Klassenschemas  verhältnismäßig ­
  ermäßigen  (Art.  1  Reglern.).  Sie  trifft  alle  zum  öffentlichen ­
  Verkauf  gestellten  wie  auf  besondere  Bestellung  angefertigten
Photographien,  gleichviel,  was  ihre  Darstellung  zum  Gegenstände  hat
(Art.  2  u.  5  Reglern.).  Ihre  Anwendung  ist  fakultativ.
Die  Steuer  auf  Schilder  und  geschäftliche  Anzeigen
(tassa  sulle  insegne)  beruht  auf  Art.  10  des  genannten  Gesetzes x ).
Sie  ist  gelegt  auf  Schilder  (auch  Aushängeschilder),  geschäftliche  Anzeigen, ­
  Ankündigungen  u.  dgl.,  sofern  sie  nicht  schon  der  staatlichen
Stempelabgabe  unterliegen;  Voraussetzung  für  die  Begründung  der
Abgabenpflicht  ist,  daß  die  ein  Geschäft  bekundenden  „Zeichen“
(segne),  wie  Schilder  u.  dgl.,  von  außen  dem  Publikum  ersichtlich
sind 2 )  (Art.  10  Reglern.).  Auch  Personenfirmen,  beschriebene  Schaufenster, ­
  Schilder  von  Ärzten,  Rechtsanwälten  u.  dgl.  trifft  die  Abgabe. ­
  Sie  wird  bemessen  nach  der  Zahl  der  Buchstaben  und  anderer
Zeichen.  Sie  beträgt  5  bis  50  centesimi  für  jeden  Buchstaben  und
10  centesimi  bis  1  Lira  für  jedes  andere  Zeichen,  jede  Vignette,  Verzierung,
Pigur  u.  dgl.  Es  kostet  also  ein  langer  Name  mehr  als  ein  kurzer!
Bei  fremdsprachlichen  Schildern  kann  sie  verdoppelt  werden,  „da  sie
auf  ein  flotteres,  ausgedehnteres  Geschäft  schließen  lassen  und  allgemein ­
  einen  Verkauf  von  Luxusgegenständen  anzeigen“  3 ).  Diese  rohe
Form  der  Bemessung  hat  man  durch  einen  Klassenschematismus  zu
verfeinern  gesucht.  Die  Abgabe  kann  nämlich  nach  Gewerbekategorien
abgestuft  werden,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Bedeutung  der  Gewerbe ­
  unter  Anwendung  der  für  die  allgemeine  Gewerbesteuer  (tassa
di  esercizio  e  rivendita)  geltenden  Kriterien  oder  nach  der  Bedeutung
der  Straßen,  in  denen  die  Schilder,  geschäftlichen  Anzeigen  u.  dgl.  angebracht ­
  sind,  oder  endlich  nach  der  Bedeutung  der  Gewerbe  und  der

0  Art.  10  des  Ges.  v.  1874;
I  Comuni  avranno  facoltä  d’imporre  una  tassa  sopra  le  insegne  e  qualsiasi
forma  d’avvisi  o  indirizzi  relativ!  all’  esercizio  di  professioni,  Industrie  e  commerci.
La  tassa  poträ  essere  stabilita  da  centesimi  5  a  centesimi  60  per  ogni  lettera
scritta  nell’  insegna,  e  da  centesimi  10  a  lire  1  per  ogni  altro  segno,  fregio,  stemma
o  emblema.
La  tassa  poträ  essere  del  doppio  per  le  insegne  scritte  in  lingue  straniere.
2 )  Die  im  Inneren  der  im  Privateigentum  stehenden  Gebäude  (also  auch  der
Gasthöfe,  Vergnügungslokale  usw.)  angebrachten  Schilder  und  Anschläge  sind  demnach ­
  von  der  Steuer  ausgenommen.  —  Vgl.  Cereseto  1  S.  524f.;  Saredo  III
S.  592  f.
3 )  So  motivierte  Boselli,  der  Berichterstatter  des  Gesetzentwurfes,  die  Höberbesteuerung.

            
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