Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

203

zu  zahlenden  Entschädigung  abzuziehen  (Art.  41).  Im  zweiten  Fall
sollen  die  Abgaben  der  beteiligten  Grund-  und  Hauseigentümer  die
Hälfte  des  Mehrwertes  (gegenüber  dem  Enteignungswert)  betragen,
der  aus  der  Herstellung  öffentlicher  kommunaler  Anlagen  hervorgeht
(Art.  78).  Der  jährliche  Beitrag  kann  in  Zehnteln  zugleich  mit  der
Grundsteuer  gezahlt  werden.  Zur  Erhebung  solcher  Abgaben  bedarf
es  jedoch  einer  besonderen  gesetzlichen  Ermächtigung  (Art.  9).  Sondergesetze ­
  sind  bisher  erlassen  worden  für  Genua,  Rom,  Neapel,  Florenz,
Turin  usw. 1 ).  In  den  hierzu  ergangenen  Reglements  werden  als  Ursachen ­
  der  Werterhöhung  der  Grundstücke  genannt  Vermehrung  der
Luft,  des  Lichtes  und  der  Aussicht,  Steigerung  des  Verkehrs  u.  dgl.
In  dem  Gesetz  vom  30.  Aug.  1868  (N.  4613)  betreffend  den  Bau
der  obligatorischen  Gemeindestraßen  ist  die  Erhebung  von  Interessenbeiträgen ­
  eingehend  geregelt.
Dieses  Gesetz  war  für  die  Entwicklung  des  italienischen  Wegewesens ­
  von  sehr  großer  Bedeutung 2 ).  Die  für  den  Bau  der  obligatorischen ­
  Gemeindestraßen  erforderlichen  Mittel  sollen  hiernach,  soweit ­
  die  vorhandenen  kommunalen  Einnahmequellen  nicht  ausreichen,
aus  einem  sog.  Spezialfonds  beschafft  werden.  Er  setzt  sich  wie
folgt  zusammen  (Art.  2);  1.  aus  einem  Zuschlag  zu  der  staatlichen
Grund-  und  Gebäudesteuer  bis  zu  5  °/ 0 ;  2.  aus  einer  besonderen  Interessentenabgabe ­
  ;  3.  aus  Naturalleistungen  (Prästationen)  der  Gemeindeeinwohner; ­
  4.  aus  Wege-und  Brückenabgaben;  5.  aus  Beitragsleistungen ­
  des  Staates  und  der  Provinz  an  besonders  unterstützungsbedürftige ­
  Gemeinden;  6.  aus  freiwilligen  Zuwendungen  von  einzelnen
und  aus  dem  Erlös  des  Verkaufs  auf  gegeben  er  Grundstücke.
Was  die  Interessentenbeiträge  (tassa  sui  maggiori  utenti)
im  besonderen  anlangt,  so  werden  sie  im  Normalfalle  in  gleicher  Höhe
wie  die  Zuschläge  (unter  1),  d.  h.  bis  zu  5%  der  staatlichen  Immobiliarsteuern ­
  erhoben.  Sie  sind  zu  zahlen  einmal  von  den  Anliegern,
d.  h.  von  den  Eigentümern  von  Grundstücken,  die  auf  beiden  Seiten
der  Straßenanlage  in  einer  Zone  bis  1  km  Tiefe  liegen,  sodann  von
den  Eigentümern  von  Bergwerken,  Steinbrüchen  und  sonstigen  wirtschaftlichen ­
  Unternehmungen,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Standort  in
der  Gemeinde.  Nur  wer  (in  beiden  Fällen)  nachweist,  daß  der  Ertrag
oder  der  Wert  seines  Grundstücks  oder  seiner  Unternehmung  durch

')  Siehe  Eicca  Salerno  a.  a.  0.  S.  756£.;  F.  Caronna,  I  tributi  comnnali,
1900,  S.  119f.;  E.  Dalla  Volta,  I  contributi  speciali  di  miglioria,  1899.
2 )  Siehe  Ceresefo  II  S.  50f.;  Eicca  Salerno  a.  a.  O.  S.  748£.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.