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zu zahlenden Entschädigung abzuziehen (Art. 41). Im zweiten Fall
sollen die Abgaben der beteiligten Grund- und Hauseigentümer die
Hälfte des Mehrwertes (gegenüber dem Enteignungswert) betragen,
der aus der Herstellung öffentlicher kommunaler Anlagen hervorgeht
(Art. 78). Der jährliche Beitrag kann in Zehnteln zugleich mit der
Grundsteuer gezahlt werden. Zur Erhebung solcher Abgaben bedarf
es jedoch einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (Art. 9). Sondergesetze
sind bisher erlassen worden für Genua, Rom, Neapel, Florenz,
Turin usw. 1 ). In den hierzu ergangenen Reglements werden als Ursachen
der Werterhöhung der Grundstücke genannt Vermehrung der
Luft, des Lichtes und der Aussicht, Steigerung des Verkehrs u. dgl.
In dem Gesetz vom 30. Aug. 1868 (N. 4613) betreffend den Bau
der obligatorischen Gemeindestraßen ist die Erhebung von Interessenbeiträgen
eingehend geregelt.
Dieses Gesetz war für die Entwicklung des italienischen Wegewesens
von sehr großer Bedeutung 2 ). Die für den Bau der obligatorischen
Gemeindestraßen erforderlichen Mittel sollen hiernach, soweit
die vorhandenen kommunalen Einnahmequellen nicht ausreichen,
aus einem sog. Spezialfonds beschafft werden. Er setzt sich wie
folgt zusammen (Art. 2); 1. aus einem Zuschlag zu der staatlichen
Grund- und Gebäudesteuer bis zu 5 °/ 0 ; 2. aus einer besonderen Interessentenabgabe
; 3. aus Naturalleistungen (Prästationen) der Gemeindeeinwohner;
4. aus Wege-und Brückenabgaben; 5. aus Beitragsleistungen
des Staates und der Provinz an besonders unterstützungsbedürftige
Gemeinden; 6. aus freiwilligen Zuwendungen von einzelnen
und aus dem Erlös des Verkaufs auf gegeben er Grundstücke.
Was die Interessentenbeiträge (tassa sui maggiori utenti)
im besonderen anlangt, so werden sie im Normalfalle in gleicher Höhe
wie die Zuschläge (unter 1), d. h. bis zu 5% der staatlichen Immobiliarsteuern
erhoben. Sie sind zu zahlen einmal von den Anliegern,
d. h. von den Eigentümern von Grundstücken, die auf beiden Seiten
der Straßenanlage in einer Zone bis 1 km Tiefe liegen, sodann von
den Eigentümern von Bergwerken, Steinbrüchen und sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmungen, ohne Rücksicht auf deren Standort in
der Gemeinde. Nur wer (in beiden Fällen) nachweist, daß der Ertrag
oder der Wert seines Grundstücks oder seiner Unternehmung durch
') Siehe Eicca Salerno a. a. 0. S. 756£.; F. Caronna, I tributi comnnali,
1900, S. 119f.; E. Dalla Volta, I contributi speciali di miglioria, 1899.
2 ) Siehe Ceresefo II S. 50f.; Eicca Salerno a. a. O. S. 748£.