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Winters statt, sie wirkt dann auf die Arbeiter mit ihren kleinen
Haushaltsbndgets doppelt angenehm. Sie bildet die Weihnachts
freude der unteren Konsumentenschichten.
XII. Die Kontrolle der Güterverteilung.
Die Kontrolle der Bedarfsgüterverteilung wird zum großen Teil
vom Vorstand ausgeübt. Als o b e r st e s Kontrollorgan, das wie
derum den Vorstand kontrolliert, hab das Gesetz den A u f s i ch t s r a t
vorgesehen. Letzterer wählt aus seinen Mitgliedern die Kontroll-
kommissionen für die verschiedenen Ressorts, z. B. Kommis
sionen für die Bücherkontrolle, für die Ladenkontrolle usw. Der
Aufsichtsrat hat sich zu überzeugen, ob die Verteilung der Bedarfs
güter ordnungsmäßig vor sich geht.
Die Arbeiten, die mit dieser Kontrolltätigkeit entstehen, sind
mannigfaltig. Vor allen Dingen hat der Aufsichtsrat zu prüfen,
ob die Belastungen und Gutschriften der Lagerhalter regel
mäßig und richtig erfolgen und ob genügende Ausweise als Unterlagen
für die Buchungen vorhanden sind. Es sind ferner die Vertei
lungsstellen zu kontrollieren. Zu diesem Zwecke werden außer
ordentliche Inventuren von Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen.
Während diese Vollinventuren wegen der damit verbundenen großen
Arbeit nur selten erfolgen können, findet die Kontrolle der Kassen
eingänge sehr häufig statt, und zwar in der Regel von einem Vor
standsbeamten. Die Haupttätigkeit bei der Kontrolle der Abgabe
stellen erstreckt sich auf die Wahrung der E n t n e h m e r i n t er e s-
s en: Prüfung von Quantität und Qualität der Verteilungsgüter,
insbesondere, ob alles netto gewogen wird, Prüfung auf Sauberkeit,
auf anständige Bedienung der Entnehmer und dgl.
Mit der wachsenden Zahl der Verteilungsstellen wurde eine ge
wissenhafte Kontrolle derselben durch den Aufsichtsrat fast unmöglich
gemacht. Sehr große Vereine sind deshalb zur Anstellung von be
zahlten Kontrolleuren für die Revision der Abgabestellen über
gegangen. Auch der M i t g l i e d er a u s s ch u sst) dient den größe
ren Vereinen als Kontrollorgan. Nach § 27 des Statutenentwurfs
für Bezirkskonsnmvereine sind die Mitglieder des Mitgliederansschnsses
oder Genossenschaftsrats verpflichtet, bei der „Beaufsichtigung der
Vertriebsstellen und bei den Inventuren mitzuwirken". Für dieses
umfassende Organ, das wir schon bei der Agitation der Konsumver-
i) Siehe Statut am Ende des Buches.