Metadata: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Doppelte Buchhaltung. 
mäßig festhalten, Vorfälle infolge eines Kauf-, Dienst?* 
Werk-, Kreditvertrages, der Zahlungsgeschäfte u. a. m. 
2. innere Verrechnungs- oder Übertragungsbuchungen. 
Aus dem vorhin angeführten Grundgesetz ist zu folgern: 
1. Wenn alle Geschäftsfälle kontenförmig verrechnet werden 
sollen, ist Voraussetzung, daß für das gesamte Vermögen, 
die gesamten Schulden und das eigene Kapital sowie deren 
Teile Konten oder Abrechnungen geführt werden müssen. 
2. Jeder Geschäftsfall wirkt auf den Wert des Vermögens, der 
Schulden und bzw. oder des eigenen Kapitals (siehe Tabelle 
S. 35). 
Die logische Folgerung des Grundsatzes der doppelten B., 
die doppelte Verrechnung eines jeden Geschäftsfalles (vgl. S. 78 f.) 
hat verschiedene theoretische Begründungen erfahren. 
a) Das Wesen der italienischen (d. h. der doppelten) B. be 
steht darin, daß sie jeden erfolgten Kauf als eine „Permutation“ 
erscheinen läßt, worin sie einem nationalökonomischen Gedanken 
par excellence Ausdruck verleiht. Kauf und Verkauf sind zu 
nächst Tauschhandlungen. Bei jedem einzelnen Vorgang ist zu 
untersuchen, ob er eine reine Permutation (Wert gegen gleichen 
Wert, vgl. Tabelle S. 35, Gruppe I) oder eine „Aktion“, d. h. 
einen reinen Wertzugang bzw. reinen Wertabgang des Kapitals 
Tabelle S. 35, II. Gruppe) oder endlich einen Vorgang gemischter 
Natur darstellt (Tabelle S. 35, III. Gruppe) (Schnapper-Arndt, 
a. a. O.). 
Getauscht werden 1 ): 
1. Güter gegen Güter, entweder zwischen Erzeuger und Ver 
braucher unmittelbar oder durch Vermittelung eines Zwi 
schengliedes (S. 69 IT.). 
2. Eigene oder fremde Leistungen gegen ein Gut. Die Leistungen 
können sein; a) persönliche Dienste 2 ): beispielsweise Ar 
beitslöhne, Gehälter, Provisionen, ß) sachliche Leistungen 
1) Nach der Darstellung von Scubitz, Methodische Anleitung zum 
Selbstunterricht in der doppelten Buchführung. 3. Auül., Stuttgart 1902 
{jetzt Verlag Poeschel, Leipzig). S. 4 ff., 23, 48. 
2 ) Dienstleistungen an sich sind nicht berechenbar. Gemeint ist 
das in Geld ausgedrückte Äquivalent, die Gegenleistung des Verbuchenden 
oder an ihn.
	        
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