Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Dalmatiner Zollgesetze. 
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Dre nach §. 21, Zahl 4 der Vorerinnerung zum allgemeinen Zoll 
ose in dem Tarife als „frei" bezeichneten Waaren sind im §. 11 der 
Borerinnerung namentlich aufgeführt. 
Die Umsetzung der Zollsätze von Conv.-Münze erfolgte mit Allerh. 
Ermächtigung v. 26. Sept. 1858. (R. G. B. Nr. 172, Vdgb. Nr. 48 §. 2.) 
Nachträgliche Tarifs - Bestimmungen, beziehungsweise Aenderungen 
sind nur folgende, u. z. zu Post 
1 litt. e) Als Raff. Zucker in Stücken mit 6 fl. für den Ctr. 
^ Ştto ist nur jener Zucker zu verzollen, wenn das Gewicht der darin 
enthaltenen Stücke 1Ö% des Gesammt-Nettogewichtes übersteigt oder wenn 
ìf' einem minderen Gewichts - Verhältnisse darunter ein oder mehrere 
Stücke vorkommen, welche einzeln mehr als Ein Zollpfund wägen: im 
entgegengesetzten Falle ist er mit 3 fl. zu verzollen; (Vdgb. 1867. Nr. 41) 
dagegen ist als gestoßener nach litt. f nur jener Raff. Zucker zu 
behandeln, welcher durch Zerstampfen das Aussehen von Zuckermehl erhielt, 
Uild ein Gemenge von Raff. Zucker in Stücken mit gestoßenem Zucker im 
Munde des §. 3 der Vorerinnerung wie Raff. Zucker in Stücken zu 
(M. @. ». 1858, %r. 203, SBbßb. %r. 55.) 
8 litt. b. Häringe gesalzen sind aus dieser Post ausgeschieden 
und vom Ctr. Sporco mit 60 kr. zu verzollen. 
_ ^ „ (N. G. B. 1866, Nr. 12, Vdgb. Nr. 7.) 
... Der Post 12 a wurde Paraffin eingereiht, (Vdgb. 1865, Nr. 19.) 
"Ud zu dieser Post a und c bemerkt, daß, wenn fette Oele dieser Tarifs- 
şisten in einem nicht zur Kategorie der Fässer gehörenden Gefäße von was 
îînmer für einer Art im Gewichte von wenigstens Einem Sentner Sporco 
über wenn sie in Schläuchen oder Blasen überhaupt vorkommen, dieselben 
'Uw fette Oele in Fässern zu verzollen sind. (Vdgb. 1858, Nr. 9.) 
Zu dem Verzehrungssteuer-Tarife wurde mit Fz. M. Erl. 
- 20. Febr. 1858, Nr: 51746, zu Post 4 bemerkt, daß unter dieser 
şist nicht blos Rum und Rosoglio im engeren Sinne des Wortes, son- 
ern alle versüßten geistigen Flüssigkeiten, folglich alle Liqueure und auch 
ànsch. Essenz begriffen sind; (Vdgb. 1858, Nr. 9.) 
.. ferner in Folge Allerh. Entschl. v. 23. Juli 1857 die Steuer für 
.'e Artikel der Post 21 mit Ausnahme der Butter von 20 auf 30 kr. und 
er Post 22 von 10 auf 20 kr. für den Wiener Centner erhöht. 
(N. G. B. 1857, Nr. 147, Vdgb. Nr. 34.) 
Die Bestimmungen über die zollfreie Behandlung der Appreturs 
ud Losungswaaren sind in der Zahl 474, Abs. 3 enthalten. 
(SR. G. B. 1857, Nr. 90, Vdgb. Nr. 20.) 
s Die in der Beilage 3 enthaltenen Bestimmungen über die Verfas- 
a n 3 der jährlichen und monatlichen Waaren-Verkehrsnachweisungen finden 
* auf Dalmatien Anwendung. (Vdgb. i860, Nr. 6.) 
t r , Die dem Circulations-Verfahren unterzogenen Waaren können inner- 
t . der in der Circulationsbollete festgesetzten Frist noch ferner wie bis- 
g ŗ fiber ein anderes Zollamt als jenes, an welches sie ursprünglich au 
flesen wurden, gegen Beobachtung der Bestimmungen des Gubernial- 
^^^ulars vom 18. Oktober 1837, Nr. 19739 ohne Zollentrichtung wieder 
^ Dalmatien eingeführt werden. (Vdgb. 1857, Nr. 34.)
	        
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