Object: Die Fabriksparkasse

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A.-G.“ in Loerrach seit dem Jahre 1875 bestehende Anstalt, 
errichtet in der Absicht, die Ersparnisse der Arbeiter und 
Arbeiterinnen der Fabrik von den kleinsten Beträgen an zu 
sammeln, sicher anzulegen, um solche durch Zins und Zinses 
zins zu vermehren. Sie hat durch Staatsministerial-Ent- 
schließung vom 3. Mai 1903 Nr. 336/7 auf Grund des § 22 
BGB. die Rechtsfähigkeit verliehen erhalten. 
§ 2. Alle Arbeiter und Angestellten der Firma können 
Mitglied der Sparkasse werden. Die Mitgliedschaft wird er 
worben durch eine erstmalige Spareinlage. Der Austritt ist 
zu jeder Zeit gestattet. 
§ 3. Jedes Mitglied erhält im Hauptsparbuch ein eigenes 
Konto und ein auf seinen Namen lautendes Sparbüchlein, in 
welchem die jährlichen Einlagen und Zinsen mit dem Haupt 
sparbuch übereinstimmend eingeschrieben werden. 
§ 4. Einlagen können von 10 Pfennig an gemacht werden, 
und zwar in der Regel alle 14 Tage an die besonders hierfür 
ernannten Einzüger, welche den erhaltenen Betrag auf be 
sonderen, auf den Namen des Einlegers lautenden Quittungs 
scheinen vermerken. Diese bis zum Rechnungsabschlüsse ge 
machten Einlagen werden alsdann je mit ihrer Gesamtsumme 
in die Sparbüchlein eingetragen. 
§ 5. _ Sobald die Einlagen den Betrag von 1 dt erreicht 
haben, wird vom ersten des folgenden Monats an jährlich der 
durch den Yerwaltungsrat festgestellte Zins dafür vergütet. 
§ 6. Rückzahlungen können nur an Einlagetagen statt 
finden. Für Beträge über 100 dt bis zu 1000 M ist eine 
Kündigungsfrist von 14 Tagen und für Beträge über 1000 M 
eine solche von 4 Wochen bedungen. 
§ 7. Bei Rückzahlungen ist das Einlagebuch vorzuweisen. 
Die Rückzahlungen können nur an Einleger selbst oder an ihre 
Beauftragten ausbezahlt werden; letztere haben, wenn ihre 
Persönlichkeit dem Kassier nicht bekannt ist, eine besondere 
Vollmacht vorzuweisen. Bei Rückzahlung des ganzen Gut 
habens ist der Kasse das Sparbuch zurückzugeben, und es er 
lischt die Mitgliedschaft. 
§ 8. Die Gelder der Sparkasse müssen sicher in der für 
die Gemeindesparkassen zugelassenen Weise angelegt werden, 
nämlich: 
1. In Darlehen gegen Hypotheken mit erstem Rang. 
In der Regel soll der durch amtliche Schätzung ermittelte 
Wert der Grundstücke ohne Zubehör das Darlehen doppelt 
decken; ausnahmsweise kann, wenn das Grundstück durch die 
Lage und Verkäuflichkeit besonders gute Deckung bietet, die 
Beleihung bis zu 75°/o obigen Wertes erfolgen unter der Be 
dingung, daß. das- Darlehen mit jährlich mindestens 2°/o des 
Darlehenskapitals getilgt werden muß. 
2. In Liegenschaftskaufschillingen, welche durch Siche 
rungshypothek an erster Stelle und so lange diese nicht 
doppelte Deckung bietet, außerdem durch gute Bürg- und 
Selbstschuldnerschaft, gedeckt sind. Unter den in Ziffer 1 
vorgesehenen Voraussetzungen kann jedoch von einer Bürg 
schaft — wenn der Restkaufsehilling noch 75°/o des amtlichen
	        
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