Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

80

es  weiter  —  die  Kosten  der  Anwendung  (spese  di  applicazione),  bieten
größere  Sicherheit  der  Einnahmen,  vereinfachen  die  Verwaltung
und  sind  für  den  Steuerpflichtigen  weniger  lästig,  für  den  es  von
nicht  geringem  Werte  ist  zu  wissen,  wieviel  er  im  ganzen  an  den
Staat,  an  die  Provinz  und  an  die  Gemeinde  entrichten  muß,  statt
sich  genötigt  zu  sehen,  an  jedes  dieser  Gemeinwesen  besonders  für
dasselbe  Steuerobjekt  unter  verschiedenen  Formen  zu  zahlen x ).“  —
Die  Auffassung,  daß  bei  nichtgetrennter  Besteuerung  den  Gemeinden
immer  die  Gefahr  drohe,  daß  der  Staat  ihre  Einanzkraft  schmälere,
bekämpft  energisch  namentlich  Magliani  im  Jahre  1878  *  2  3 ).
Für  das  System  der  Zuschläge  tritt  ein  Serra  Gropelli,  jedoch ­
  nur  soweit,  als  sie  der  Forderung  entsprechen,  daß  „der  Anteil
an  dem  Aktivum  des  Staates  den  an  dem  Passivum  nicht  übersteige“
und  sie  demgemäß  zur  Erfüllung  der  vom  Staate  den  Kommunen
übertragenen  Aufgaben  bestimmt  sind.  Im  übrigen  will  er  gänzliche
Unabhängigkeit  der  kommunalen  von  der  staatlichen  Besteuerung 8 ).
Salandra  führt,  indem  er  als  Ziel  der  Gemeindesteuerreform
eine  wirksame  Beschränkung  der  Ausgaben  fordert,  gegen  die  Zuschläge ­
  an,  daß  der  Steuerzahler  kaum  merke,  wieviel  er  an  den
Staat,  an  die  Provinz  und  an  die  Gemeinde  zu  entrichten  habe,  so
daß  es  für  die  Kommunalverwaltungen  ein  Leichtes  sei,  die  Zuschläge
zu  erhöhen,  um  die  steigenden,  vielfach  unnützen  Ausgaben  zu  bestreiten. ­
  Damit  der  Einzelne  die  Steuer  tatsächlich  als  Opfer  empfinde
und  dadurch  an  den  Ausgaben  der  Gemeinde  Kritik  übe,  schlug  er
zur  Ergänzung  der  Zuschläge  und  des  dazio  consumo  die  Einführung
einer  besonders  veranlagten  direkten  Gemeindesteuer  vor 4  * ).
Begeistert  für  das  System  der  Immobiliarsteuerzuschläge  ist
E11  e  n  a  6  * ).  Er  will  in  den  ländlichen  Gemeinden  besonders  die

*)  S.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  I  S.  53.
2 )  Magliani,  La  quistione  linanziaria  dei  comuni,  in  der  „Nuova  Antologia“,
1887,  fase.  2.  „B  essa  ammessibile“  —  so  heißt  es  hier  —  „cotesta  lotta  finanziaria
  tra  lu  Stato  oltrepotente  ed  il  Comune  disarmato,  cotesta  assurda  rappresaglia,
  cotesta  selvaggia  contraddizione  di  iini  e  di  mezzi,  di  libertä  e  di  arbitrii?
E  se  una  straordinaria  necessitä  nazionale  lo  richiedesse,  quäle  forza,  o  qnale  legge
potrebbe  arrestare  mai  il  potere  legislative  dall’  assegnare  allo  Stato  qualsiasi  imposta,
  per  quanto  fosse  non  pure  separata,  ma  anche  d’indole  esaenzialmente  locale?“
3 )  Serra  Gropelli,  Le  finanze  dei  Comuni  e  delle  Provincie,  Modena,  1870.
4 )  Salandra,  Il  riordinamento  delle  finanze  comunali,  in  der  „Nuova  Antologia“, ­
  1878,  fase,  XIV  u.  XVI.
6 )  V.  Ellena,  Le  finanze  comunali,  im  „Arehivio  di  Statistica“,  Roma,  1878,
Bd.  II,  fase.  IV,  S.  20—24.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.