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Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste.
Während in den Monaten September und Oktober 1914 der von der Heeresverwaltung
angeforderte Hafer mit Hilfe der Landwirtschaftskammern und des Handels ohne größere
Schwierigkeiten beschafft werden konnte, trat auch hier eine Aenderung ein, als durch die Bundes
ratsverordnung vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) für Hafer Höchstpreise fest
gesetzt wurden. Zwar gab es bezüglich des Hafers keinen derartigen Wettbewerb, wie er beim
Brotgetreide durch den Ankauf der Mühlen hervorgetreten war. Hier machte sich jedoch die
Knappheit der vorhandenen Vorräte allmählich in stärkerem Maße bemerkbar. Trotzdem die
für die Haferbeschaffung geltenden Bestimmungen in gleicher Weise abgeändert wurden, wie die
für die Brotgetreidebeschaffung (Abnahme auf der Verladestation, Bewilligung der Kommissions
gebühr von 3,50 M.), erwies es sich von Ende November an als nicht möglich, die Anfor
derungen der Heeresverwaltung völlig zu befriedigen.
Auch die Abänderung der Höchstpreisverordnung vom 19. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 525h durch welche die Höchstpreise für Hafer um 2 M. für die Tonne erhöht
wurden, führte kein befriedigendes Angebot herbei. Ebenso beseitigte die Erhöhung der Kom
missionsgebühr auf 4 M. für die Tonne, welche die Zentralstelle im Anschluß an die Bundes
ratsverordnung vornahm, die Schwierigkeiten nicht. Es war daher nötig, der Zentralstelle
umfangreiche Zwangsbefugnisse zu gewähren.
Die Grundlage für eine zwangsweise Beschaffung von Hafer bot das Gesetz vom
4. August 1914 betreffend die Höchstpreise (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Abänderung der
Bundesratsverordnung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 513). In § 2 des abge
änderten Gesetzes war bestimmt, daß das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise fest
gesetzt sind, durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf
ihren Antrag übertragen werden kann. Dieser Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen
Behörde zur Ueberlassung vorauszugehen. In Preußen waren als zuständige Behörden in den
Landkreisen die Landräte, in den Stadtkreisen die Magistrate (Oberbürgermeister) bestimmt.
Außer von den zuständigen Behörden konnte jedoch die Aufforderung zur Ueberlassung auch von
Personen ausgehen, die zum Erlasse der Aufforderung von der Landesbehörde besonders ermächtigt
waren. Diese Aufforderung mußte dann von der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche
bestätigt werden. Das Preußische Ministerium des Innern ermächtigte die Zentralstelle durch
Erlaß vom 23. Dezember 1914, diese Aufforderung zu erlassen. Aehnliche Ermächtigungen
ergingen durch die Ministerien der anderen Bundesstaaten. Sobald der Zentralstelle bekannt wurde,
daß sich Hafer bei einer bestimmten Person befand, erließ sie derartige Aufforderungen. In
den meisten Fällen wurde daraufhin der Hafer freiwillig überlassen; geschah das nicht, so erfolgte
die Enteignung, nachdem die Aufforderung durch die zuständige Behörde bestätigt war.
Auf diesem Wege allein konnte jedoch der erforderliche Hafer nicht erlangt werden.
Wenn die Zentralstelle Nachricht davon erhielt, daß sich irgendwo Hafer befand, so verging
immerhin einige Zeit, bis die an den Besitzer gerichtete Aufforderung zugestellt wurde. In
zwischen war der Hafer vielfach bereits in andere Hände übergegangen. Um diese Schwierig
keiten zu vermeiden, ermächtigte der Preußische Herr Minister des Innern die Zentralstelle in
einer weiteren Verfügung vom 27. Dezember 1914, den Landräten eine Gesamtmenge zur Be
schaffung aufzugeben. Ein solcher Antrag der Zentralstelle galt zugleich als Antrag, nötigenfalls
die erforderlichen Mengen zu enteignen. Dabei brauchte die Zentralstelle nicht im einzelnen den
Namen des Besitzers, die Menge und den Ort, an dem sich die Gegenstände befanden, anzu
geben. Die Landräte hatten vielmehr auf Grund der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen
selbständig festzustellen, wo sich in ihrem Kreis Hafer befand, und demgemäß die entsprechenden
Aufforderungen zu erlassen.
Nachdem diese Ermächtigung erteilt war, wandte sich die Zentralstelle an sämtliche
Kreise und gab jedem Kreis zur Lieferung bis 15. Januar 1915 eine bestimntte Menge Hafer
in Auftrag. Auf diese Weise wurden im Monat Januar rund 190 000 Tonnen Hafer für das