Full text : Grundlinien unserer Handelspolitik

Bibliothek  des  Instituts
für  Weltwirtschaft  Kiel
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Der  Zoll  wird  entweder  als  Wertzoll  oder  als  spezifischer  Zoll  eingehoben. ­
  Wertzölle  sind  Zölle,  deren  Höhe  in  der  Form  eines  Perzentsatzes ­
  vom  Wert  der  jeweils  eingeführten  Ware  festgesetzt  ist.  Bei  spez  ifischen
  Zöllen  aber  wird  die  Zollbelastung  durch  einen  in  der  Landeswährung ­
  ausgedrückten  Wertbetrag  für  eine  bestimmte  Masseneinheit  der
Waren  fixiert.  Beispiel:  Eine  Warensendung  ist  1000  Kilogramm  schwer  und
hat  einen  Wert  von  10.000  Kronen.  Besteht  an  der  Grenze  ein  Wertzoll  von
z.  B.  5  Perzent,  dann  würde  die  Zollhöhe  berechnet:  5  Perzent  von  10.000  Kronen ­
  sind  600  Kronen.  Besteht  aber  ein  spezifischer  Zoll  von  z.  B.  80  Kronen
per  Meterzentner  der  betreffenden  Ware,  dann  ergäbe  sich  ein  Zoll  von  10  Meterzentner
  mal  60  Kronen,  das  sind  600  Kronen.  Keines  der  beiden  Systeme
darf  sich  einer  idealen  Vollkommenheit  rühmen.  Vorherrschend  ist  derzeit  der
spezifische  Zoll.
Der  Zoll  ist  nun  nicht  immer  ein  ausgesprochener  Schutzzoll.  Es  werden
ja  in  unserer  Monarchie  zahlreiche  Waren  eingeführt,  die  in  Oesterreich  selbst
überhaupt  nicht  erzeugt  werden  können:  vor  allem  Kaffee,  Tee,  Kakao,  also
überhaupt  die  Kolonialwaren.  Trotzdem  liegt  auch  auf  diesen  ein  Zoll.  Dieser
Zoll,  der  also  keinerlei  Schutzzwecke  erfüllt,  fungiert  lediglich  als  indirekte
Steuer,  daher  nennt  man  diese  Art  von  Zöllen  F  i  n  a  n  z  z  ö  l  l  e.  Auch  diese
Finanzzölle  können  freilich  verwendet  werden  zu  wirtschaftspolitischen
Zwecken,  wie  dies  gerade  bei  Kaffee  getan  wurde.  Früher  bezog  man  in  der
Monarchie  den  Kaffee  ausschließlich  fast  über  Hamburg  und  Havre;  nun  wurde
im  österreichischen  Zolltarif  von  1882  der  Zoll  für  Kaffee  verschieden  hoch  festgesetzt, ­
  und  zwar  hatte  der  niedrigere  Zoll  nur  für  jene  Kaffeesendungen  Geltung, ­
  welche  über  Triest  und  Fiume  nach  Oesterreich  gebracht
wurden.  Auf  diese  Weise  gelang  es,  den  Kaffeetransport  für  Oesterreich  ertragsreich ­
  zu  machen  und  dadurch  den  Aufschwung  unserer  Handelsschiffahrt
zu  unterstützen;  ferner  wurde  infolgedessen  Triest  einer  der  wichtigsten  Kafseemärkte
  und  so  die  Preisbildung  des  Kaffees  in  gewissem  Sinne  unter  unsere
Kontrolle  gestellt.
Die  Zölle  für  einzelne  Waren  geradeso  festzusetzen,  wie  wir  sie  vom
österreichisch-ungarischen  Standpunkte  aus  wünschen,  geschieht  im  sogenannte»
allgemeinen,  autonomen  Zolltari  sh,  der  von  den  Regierungen ­
  und  Parlamenten  Oesterreichs  und  Ungarns  vereinbart  wird.
Ein  anderes  außerordentlich  wichtiges  Mittel  der  Handelspolitik  ist  der
Handelsvertrag.  Jeder  Handelsvertrag  hat  den  Zweck,  unseren  Waren
in  dem  betreffenden  Lande  besondere  Begünstigungen  zu  verschaffen,  andererseits ­
  uns  gegebenenfalls  die  Einfuhr  bestimmter  Waren  des  betreffenden  Landes
zu  sichern.  Mit  anderen  Worten:  der  Handelsvertrag  bezweckt  und  beinhaltet
die  Regelung  der  Handelsbeziehungen  der  vertragschließenden  Länder.
Handelsverträge  wurden  bisher  gewöhnlich  in  zweifacher  Form  geschlossen:
1.  als  Handelsverträge  mit  Zolltarifen,  kurzweg  auch  Tarifverträge
genannt,  und  2.  bloße  Meistbegünstigungs  -  Verträge.

J )  Siehe  Seite  19.
            
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