Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung der Seehandelssperre.' 
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kann (Londoner Erklärung Art. 20). Beim Festhalten am Erfordernisse 
der Effektivität ist zuzugeben, daß die Blockade durch die Mittel der 
modernen Kriegstechnik an praktischer Bedeutung verloren hat. Die 
Blockade kann wegen der zur Verteidigung der Küsten gelegten Minen 
und wegen der erhöhten Tragweite der Küstenbatterien nur in großer 
Entfernung von der Küste durchgeführt werden; die wirksame Absperrung 
durch ständig stationierte oder ständig kreuzende Kriegsschiffe ist wegen 
der Gefahr der Torpedierung in der Küstennähe schwer aufrecht zu er 
halten. Der Verzicht aber auf die Effektivität ändert das Wesen des 
Institutes überhaupt. 
Die von England und Frankreich aufgestellten Vermutungen der 
Kenntnis von der Blockade wären nicht anzuerkennen. Die Blockade 
kann bei Schiffen, die aus einem feindlichen Hafen ausgelaufen sind oder 
ihn berührt haben, nicht schon nach Ablauf einer ausreichenden Zeit nach 
der Bekanntgabe an die örtlichen Behörden vermutet werden, wenn auch 
diese Zeit die feindliche Regierung befähigt hätte, den Schiffen selbst 
die Blockade bekannt geben zu lassen. Die Pflicht zur Bekanntgabe trifft 
die blockierende Macht. Die Blockade kann auch bei den Schiffen, die 
sich dem blockierten Hafen nähern, nicht schon vermutet werden, wenn 
sie einen Hafen des blockierenden Staates nach Veröffentlichung der 
Blockade verlassen oder berührt haben. 
Der Grundsatz der fortgesetzten Reise widerspricht dem 
Erfordernissse der Effektivität. Wenn auch ein Blockadebruch innerhalb 
des Aktionsbereiches einer blockierenden Streitmacht möglich ist, so 
darf dieser doch nicht ein Schiff erfassen, das auf der Fahrt nach einem 
neutralen Hafen begriffen ist. 
Es ist daher begreiflich, daß die Abschaffung der Blockade, die auf 
der zweiten Haager Konferenz von den Vereinigten Staaten von Amerika 
angeregt und noch von Großbritannien auf der Londoner Seerechts 
konferenz abgelehnt wurde, neuerdings in Großbritannien als das geringere 
Übel im Vergleiche mit der Abschaffung des Seebeuterechts betrachtet 
wird. Im Weltkriege haben England und Frankreich die geschlossene 
Blockade (closed blockade) durch die „Fernblockade“ ersetzt. Als 
solche galt wie im zweiten Teile des zweiten Kapitels des näheren aus 
geführt wurde, der durch die englische Verordnung vom 11. März 1915 
und die französische Verordnung vom 15. März 1915 geschaffene Zwang 
gegen neutrale Schiffe, die auf der Fahrt nach oder von einem deutschen 
Hafen begriffen waren, oder auf der Fahrt nach oder von einem nicht 
deutschen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen 
Ursprungs begriffen waren, alle Güter in einem alliierten Hafen zu löschen. 
Die Fernblockade kann als völkerrechtsmäßig nicht anerkannt werden, 
weil sie über das Ziel des Wirtschaftskrieges, den Verkehr mit der feind 
lichen Volkswirtschaft zu hindern, hinausgeht. Insoweit es sich bei ihr
	        
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