Die Regelung der Seehandelssperre.'
251
kann (Londoner Erklärung Art. 20). Beim Festhalten am Erfordernisse
der Effektivität ist zuzugeben, daß die Blockade durch die Mittel der
modernen Kriegstechnik an praktischer Bedeutung verloren hat. Die
Blockade kann wegen der zur Verteidigung der Küsten gelegten Minen
und wegen der erhöhten Tragweite der Küstenbatterien nur in großer
Entfernung von der Küste durchgeführt werden; die wirksame Absperrung
durch ständig stationierte oder ständig kreuzende Kriegsschiffe ist wegen
der Gefahr der Torpedierung in der Küstennähe schwer aufrecht zu er
halten. Der Verzicht aber auf die Effektivität ändert das Wesen des
Institutes überhaupt.
Die von England und Frankreich aufgestellten Vermutungen der
Kenntnis von der Blockade wären nicht anzuerkennen. Die Blockade
kann bei Schiffen, die aus einem feindlichen Hafen ausgelaufen sind oder
ihn berührt haben, nicht schon nach Ablauf einer ausreichenden Zeit nach
der Bekanntgabe an die örtlichen Behörden vermutet werden, wenn auch
diese Zeit die feindliche Regierung befähigt hätte, den Schiffen selbst
die Blockade bekannt geben zu lassen. Die Pflicht zur Bekanntgabe trifft
die blockierende Macht. Die Blockade kann auch bei den Schiffen, die
sich dem blockierten Hafen nähern, nicht schon vermutet werden, wenn
sie einen Hafen des blockierenden Staates nach Veröffentlichung der
Blockade verlassen oder berührt haben.
Der Grundsatz der fortgesetzten Reise widerspricht dem
Erfordernissse der Effektivität. Wenn auch ein Blockadebruch innerhalb
des Aktionsbereiches einer blockierenden Streitmacht möglich ist, so
darf dieser doch nicht ein Schiff erfassen, das auf der Fahrt nach einem
neutralen Hafen begriffen ist.
Es ist daher begreiflich, daß die Abschaffung der Blockade, die auf
der zweiten Haager Konferenz von den Vereinigten Staaten von Amerika
angeregt und noch von Großbritannien auf der Londoner Seerechts
konferenz abgelehnt wurde, neuerdings in Großbritannien als das geringere
Übel im Vergleiche mit der Abschaffung des Seebeuterechts betrachtet
wird. Im Weltkriege haben England und Frankreich die geschlossene
Blockade (closed blockade) durch die „Fernblockade“ ersetzt. Als
solche galt wie im zweiten Teile des zweiten Kapitels des näheren aus
geführt wurde, der durch die englische Verordnung vom 11. März 1915
und die französische Verordnung vom 15. März 1915 geschaffene Zwang
gegen neutrale Schiffe, die auf der Fahrt nach oder von einem deutschen
Hafen begriffen waren, oder auf der Fahrt nach oder von einem nicht
deutschen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen
Ursprungs begriffen waren, alle Güter in einem alliierten Hafen zu löschen.
Die Fernblockade kann als völkerrechtsmäßig nicht anerkannt werden,
weil sie über das Ziel des Wirtschaftskrieges, den Verkehr mit der feind
lichen Volkswirtschaft zu hindern, hinausgeht. Insoweit es sich bei ihr