X50 191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
oder von der Finanz-Bezirksbehörde ertheilten, entzogenen, suspendirten oder
nach Wegfall der Suspensionsursache wieder in Wirksamkeit gesetzten Credit
berechtigungen für die laufende Creditperiode und außerdem mit Ende eines
jeden Jahres ein Verzeichniß über die im Laufe des Jahres für die nächste
Creditperiode ertheilten Creditberechtigungen an die Finanz-Landesbehörde
einzusenden.
Die Behörden sind verpflichtet, diese Verzeichnisse zu prüfen und falls
sie gegen die Nichtigkeit eines oder des anderen, die Creditertheilung bedin
genden Momentes Bedenken finden, diese Bedenken dem Amte zur weiteren
Erörterung und Verfügung bekannt zu geben.
Kontobuch.
Für jeden Creditberechtigten ist ein Conto anzulegen. Der Kopf ist
sogleich nach ertheilter Creditsberechtigung auszufüllen; die Eintragungen
in die Colonne „Schuldigkeit" haben noch an dem Tage zu erfolgen, an
welchem der Bezug der Waaren, für welche der entfallende Betrag creditirt
wird, stattfindet; die Eintragung in die Rubrik „Abstattung" hat noch an
dem Tage zu geschehen, an welchem die Einzahlung der creditirten Beträge
Platz greift. Es sind die eingezahlten Beträge in das Contobuch postenweise
einzutragen, und in der Rubrik „Baar bezahlte Beträge" die ohne Bean
spruchung eines Credits baar bezahlten Einfuhrzölle unter Berufung auf
das Datum und die bezügliche Registerpost einzustellen, um auf diese Weise
am Schluffe des Jahres die ganze, vom Creditberechtigten an Einfuhrzöllen
entrichtete Summe leicht ermitteln zu können.
Auch die Abschlagszahlungen sind in das Contobuch einzutragen.
Das Contobuch ist jährlich abzuschließen und mit den Journalen des
December zur Rechnungscensur einzusenden.
Verfallsbuch.
In das Verfallsbuch werden die Anerkenntnisse nach den Tagen, an
welchen sie gegen Entrichtung der aushaftenden Beträge einzulösen sind, ein
getragen. Dasselbe kann für mehrere Jahre geführt werden und verbleibt
bei dem Amte.
Die Führung des Conto- und Verfallsbuches ist nur ausübenden
Beamten anzuvertrauen.
Eintreibung nicht saldirter Beträge.
Wurden diese Anerkenntnisse innerhalb der bestimmten Frist nicht ein
gelöst, so hat das Amt unverzüglich u. z. noch am ersten Tage nach Ablauf
dieser Frist behufs der Eintreibung des Ausstandes, wenn die Sicherstellung
a) durch Deponirung von Staatsschuldverschreibungen oder Pfandbriefen
geleistet wurde, entweder von diesen so viele börsemäßig zu veräußern,
als zur Tilgung des ausständigen Credits erforderlich ist, oder aber,
falls diese Veräußerung im Amtsorte nicht bewirkt werdest kann, die
selbe im vorgezeichneten Dienstwege einzuleiten;
t>) mittelst Hypothekar-Cautionen oder Solidar - Schuldverschreibungen
geleistet wurde, das Erforderliche wegen Einbringung des ausständigen
Zolles und der Verzugszinsen unter Anschluß eines Zahlungsauftrages,