Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

X50 191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
oder von der Finanz-Bezirksbehörde ertheilten, entzogenen, suspendirten oder 
nach Wegfall der Suspensionsursache wieder in Wirksamkeit gesetzten Credit 
berechtigungen für die laufende Creditperiode und außerdem mit Ende eines 
jeden Jahres ein Verzeichniß über die im Laufe des Jahres für die nächste 
Creditperiode ertheilten Creditberechtigungen an die Finanz-Landesbehörde 
einzusenden. 
Die Behörden sind verpflichtet, diese Verzeichnisse zu prüfen und falls 
sie gegen die Nichtigkeit eines oder des anderen, die Creditertheilung bedin 
genden Momentes Bedenken finden, diese Bedenken dem Amte zur weiteren 
Erörterung und Verfügung bekannt zu geben. 
Kontobuch. 
Für jeden Creditberechtigten ist ein Conto anzulegen. Der Kopf ist 
sogleich nach ertheilter Creditsberechtigung auszufüllen; die Eintragungen 
in die Colonne „Schuldigkeit" haben noch an dem Tage zu erfolgen, an 
welchem der Bezug der Waaren, für welche der entfallende Betrag creditirt 
wird, stattfindet; die Eintragung in die Rubrik „Abstattung" hat noch an 
dem Tage zu geschehen, an welchem die Einzahlung der creditirten Beträge 
Platz greift. Es sind die eingezahlten Beträge in das Contobuch postenweise 
einzutragen, und in der Rubrik „Baar bezahlte Beträge" die ohne Bean 
spruchung eines Credits baar bezahlten Einfuhrzölle unter Berufung auf 
das Datum und die bezügliche Registerpost einzustellen, um auf diese Weise 
am Schluffe des Jahres die ganze, vom Creditberechtigten an Einfuhrzöllen 
entrichtete Summe leicht ermitteln zu können. 
Auch die Abschlagszahlungen sind in das Contobuch einzutragen. 
Das Contobuch ist jährlich abzuschließen und mit den Journalen des 
December zur Rechnungscensur einzusenden. 
Verfallsbuch. 
In das Verfallsbuch werden die Anerkenntnisse nach den Tagen, an 
welchen sie gegen Entrichtung der aushaftenden Beträge einzulösen sind, ein 
getragen. Dasselbe kann für mehrere Jahre geführt werden und verbleibt 
bei dem Amte. 
Die Führung des Conto- und Verfallsbuches ist nur ausübenden 
Beamten anzuvertrauen. 
Eintreibung nicht saldirter Beträge. 
Wurden diese Anerkenntnisse innerhalb der bestimmten Frist nicht ein 
gelöst, so hat das Amt unverzüglich u. z. noch am ersten Tage nach Ablauf 
dieser Frist behufs der Eintreibung des Ausstandes, wenn die Sicherstellung 
a) durch Deponirung von Staatsschuldverschreibungen oder Pfandbriefen 
geleistet wurde, entweder von diesen so viele börsemäßig zu veräußern, 
als zur Tilgung des ausständigen Credits erforderlich ist, oder aber, 
falls diese Veräußerung im Amtsorte nicht bewirkt werdest kann, die 
selbe im vorgezeichneten Dienstwege einzuleiten; 
t>) mittelst Hypothekar-Cautionen oder Solidar - Schuldverschreibungen 
geleistet wurde, das Erforderliche wegen Einbringung des ausständigen 
Zolles und der Verzugszinsen unter Anschluß eines Zahlungsauftrages,
	        
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