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geschlossen haben. Ein gesondertes Finanzinteresse der Bundesstaaten
an der Verwaltung ihrer Eisenbahnen wird auch in diesem Falle nicht
völlig beseitigt. Das ist aber die Vorbedingung jeder gesunden Lösung:
denn dies getrennte Finanzinteresse ist der innere
Grund unserer Zersplitterung im Eisenbahnwesen.
Die Eisenbahnhoheit bliebe den Bundesstaaten insofern gewahrt, als die
Verwaltung nicht auf das Reich als solches, sondern auf eine deutsche
Eisenbahngemeinschaft überginge. Die Gemeinschafts
verwaltung würde aber nicht, wie bei der preußisch-hessischen
Gemeinschaft, der Führung eines Teilhabers unterstellt werden, sondern
in vollem Umfange aufdas Reich übergehen.
Der fachtechnische Nachteil dieser Lösung liegt darin, daß die Aus
einandersetzung keineswegs leichter sein würde, als bei einem Übergang
auch des Eigentums an das Reich, also bei Schaffung wirklicher Reichs
eisenbahnen. Es wird das in weiterem Zusammenhange weiter unten
sogleich nachzuweisen sein. Sodann aber gibt die Belastung des Eigen
tums dem einzelstaatlichen Partikularismus einen starken Anhalt und
läßt störende Auseinandersetzungen über die widerstreitenden Interessen
auch in Zukunft erwarten. Bleibt der Bundesstaat am Ertrage der
Eisenbahnen interessiert, ohne auf die Wirtschaftsführung einwirken zu
können, so ist es ganz natürlich, daß Erörterungen und Auseinander
setzungen über die Höhe dieses Betrages, feine Berechnung und über die
Eisenbahnpolitik überhaupt im Sinne der Kritik stattfinden; man kann
sagen, daß das Reich, solange es nicht Eigentümer der Eisenbahnen ist,
nicht in vollem Umfange Herr im Hause des Verkehrswesens wird.
Erfahrungen mit G e m e i n s ch a f t s v e r w a l t u n g e n
liegen bereits vor, namentlich aus der Betriebs- und Finanzgemein
schaft der preußischen und hessischen Eisenbahnen vom Jahre 1896*).
Sie ermutigen nicht dazu, die Gemeinschaftsverfassung zur Grundlage
einer allgemeinen Neuordnung der deutschen Eisenbahnen zu machen.
Die Schwäche dieser Form liegt darin, daß das gesamte Netz nach
wie vor im geteilten Eigentum stehen bleibt. Die bisherigen Bundes
staaten mit Staatsbahnbesitz bleiben Eigentümer ihrer Teilnetze. Die
Folge wäre, daß die deutschen Bundesstaaten bezüglich des Verkehrs
wesens in zwei Klassen zerfallen: einmal in die Bundesstaaten mit
Staatsbahnbesitz, die damit ein starkes wirtschaftliches und politisches
Machtmittel in der Hand haben, und zweitens in Bundesstaaten ge
wissermaßen minderen Rechts, denen ein derartiges Machtmittel
mangelt.
*) Vergl. die eingehenderen Ausführungen im Archiv für Eisenbahnwesen 1909
S. 569ff., 1093ff., 1426ff. sowie die späteren Aufsätze des verstorbenen Ministerial
direktors Offenberg in der „Frankfurter Zeitung" vom 19., 21., 24. März 1911.