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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  29.

folgenden  zweiten  Satzes  hin,  in  welchem  es  heißt:  „Dasselbe  gilt  von  denjenigen ­
  Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente  beziehen." ­
  Bei  den  Personen  der  letztgedachten  Slrt  ist  zweifellos  die  Vcrsicherungspflicht
  einmal  eingetreten  gewesen,  und  es  könnte  daher  die  unmittelbar
vorausgehende  Vorschrift  nicht  als  auch  „für  sie  geltend"  bezeichnet  werden,
wenn  sie  sich  nur  auf  den  „Nichteintritt"  der  „Versicherungspslicht"  bezöge.
Wenn  gegenüber  dieser  auf  die  Fassung  des  §.  4  gestützten  Auslegung  sich  das
Bedenken  erheben  möchte,  daß  der  ganze  zweite  Absatz  des  §.  4,  in  welchen
der  erste  Satz  erst  bei  der  dritten  Lesung  des  Gesetzes  im  Reichstage  eingefügt
worden,  mangelhaft  redigirt  sei,  so  mag  dies  zutreffend  sein.  Dann  verdient
aber  jedenfalls  diejenige  Auffassung  den  Vorzug,  nach  welcher  die  in  Rede
stehende  Bestimmung  in  der  gegenivärtigen  Form  dem  übrigen  Inhalte  des
Gesetzes  am  meisten  entspricht.  Dies  ist  unzweifelhaft  der  Fall',  wenn  man  der
hier  dargelegten  Auslegung  folgt,  während  die  gegentheilige  zu  Ergebnissen
führen  würde,  welche  als  vom  Gesetzgeber  beabsichtigt  unmöglich  gelten  könnten.
Wollte  man  annehmen,  daß  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2
a.  a.  0.  nur  den  Eintritt  der  Versicherungspslicht  hindert,  nicht  aber  auch  die
Beendigung  derselben  zur  Folge  hat,  so  würde  beispielsweise  Jemand,  der
bisher  selbstständiger  Unternehmer  gewesen  ist,  demnächst  aber  bei  schwindenden
Kräften  eine  Lohnarbeit  aufnimmt,  mit  welcher  er  das  Drittel  des  ortsüblichen
Tagelohnes  nicht  mehr  verdienen  kann,  der  Versicherung  nicht  unterfallen,  wogegen ­
  ein  sogenannter  qualifizirter  Slrbeiter,  der  aus  gleicher  Veranlassung
seine  höher  bezahlte  Slrbeit  mit  einer  in  der  bezeichneten  Höhe  gelohnten  vertauscht ­
  und  damit  ebenfalls  in  ein  neues  Slrbeitsverhältniß  eintritt,  in  der  Versicherung ­
  verbleiben  ivürde,  eine  unterschiedliche  Behandlung,  welche  sich  namentlich ­
  auch  mit  denjenigen  Erwägungen  nicht  verträgt,  die  bei  der  Berathung
über  den  §.  4  Abs.  2  a.  a.  0  im  Reichstage  zum  Ausdruck  gelaugt  sind.
Bei  dieser  Berathung  ging  man  davon  aus,  daß  es  sich  vorliegend  um
ein  Versicherungsgesetz  handle,  und  daß  keine  Versicherung  stattfinden,  Niemand
von  der  Versicherung  erfaßt  werden  könne,  wenn  das  Ereigniß,  gegen  dessen
wirthschaftliche  Nachtheile  die  Versicherung  sich  richte,  eingetreten  'sei  (zu  vergleichen ­
  Stenographische  Berichte  des  Reichstages,  7.  Legislaturperiode  I  V.  Session
1888/1889,  3.  Band  S.  1879  —  s.  oben  S.  126  —
Von  demselben  Gesichtspunkte  geht  das  Neichs-Vcrsicherungsamt  in  der
Rev  Eutsch.  vom  14.  Juli  1892  Nr.  173  (SI.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  125)  aus.
Auf  dem  gleichen  Standpunkte  tuie  die  vorstehenden  Entscheidungen  stehen
Stieber  in  der  Arbeiterversorgung  IX.  S.  118  und  von  Werder  ebenda  IX.
S.  199.  Er  beruht  jedoch  auf  einer  Verkennung  der  Bedeutung  der  Worte
„die  Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein".  Daß  diese  den  Worten  „der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen  nicht"  nicht  gleichbedeutend  sein  können,
erhellt  am  augenscheinlichsten,  wenn  mau  diese  letzteren  Worte  im  ersten  Slbsatze
durch  sie  ersetzt.  Der  Sinn  desselben  würde  dann  dahin  gehen:  „Für  Beamte
us  iv.  kann  die  Versicherungspflicht  nicht  zur  Entstehung  kommen",
während  der  erste  Absatz  thatsächlich  besagen  ivill,  daß  für  Personen,  welche
Beamte  u.  s.  iv.  sind,  so  lange  sie  diese  Eigenschaft  haben,  die  gesetzliche  Versicherungspflicht ­
  keine  Anwendung  findet,  unbekümmert  darum,  ob  für  sie  vorher
die  Versicherungspflicht  eingetreten  ist  oder  nachher  eintreten  wird  Die  im
ersten  Satze  des  ziveiten  Absatzes  von  §.  4  Bezeichneten  sind  dagegen  Personen,
für  welche  die  Versicherungspflicht  überhaupt  niemals  zur  Entsteh  u  u  g
kommen  kann,  mögen  sie,  in  welcher  Weise  es  auch  immer  sein
mag,  beschäftigt  sein.  Sie  sind  deshalb  nach  ihrer  ganzen  Stellung  zu
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterschieden  von  allen  übrigen  von
der  Versicherung  ausgenommenen  Personen,  und  nur  wenn  die  Worte  „die
Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein"  in  diesem  ihrer  Wortbedeutung  entsprechenden
Sinne  „die  Versicherungspflicht  kommt  nicht  zur  Eutstehung,  kann
            
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