Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  111  der  Anleitung  Anm.  31.

Beschäftigung  in  dem  angegebenen  Maße  vermindert  mar,  sich  aber  später
bis  zu  diesem  Grade  verminderte,  ehe  sie  den  Anspruch  auf  Rente
erlangt  hatten?  Die  Frage  ist  zunächst  für  solche  Fälle  zu  verneinen,
mo  die  verminderte  Eriverbsfähigkeit  des  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  sich  mit
der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  3  nicht  deckt,  der  betreffende
Versicherte  also  aufhört,  im  Staude  zu  sein,  mehr  zu  verdienen
als  den  im  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Betrag,  er  aber  immerhin  doch
noch  mehr  verdient,  als  die  im  §.  9  Abs.  3  bezeichnete  Erwerbsunfähig ­
  keitsziffer  angiebt.

Zum  Beispiel:  X.  hat  beim  Eintritte  in  versicherungspflichtige  Beschäftigung ­
  durch  eine  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  einen
Jahresarbeltsverdlenst  von  480  Mk.;  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  verringert
sich  derselbe  auf  240  Mk.,  da  er  täglich  nur  noch  0,80  Mk.  zu  verdienen  im
Stande  ist.  Für  den  Beschäftigungsart  ist  3  Mk.  als  ortsüblicher  Tagelohn
gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt.  verdient  also  jetzt  weniger  als  ein
Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  dagegen  ist  er
nicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des  Gesetzes,  da  sich'  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer
  für  ihn,  einen  Angehörigen  der  Lohnklasse  I,  in  dem  betreffenden  Orte
auf  200  Mk.  berechnet,  nämlich
Vs  vom  Lohnsätze  300  =  50  Mk.
Ve  vom  dreihundertfachen  Betrage  des  ortsüblichen
Tagelohns  (300:  3  Mk.)  900  —  150  Mk.

zusammen  .  .  200  Mk.
Hört  nun  die  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  auf  und  hat
damit  das  Versicherungsverhältniß  ein  Ende?  Die  Versicherungspflicht  würde
nicht  eingetreten  sein,  wenn  X.  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige  Beschäftigung ­
  nur  einen  Tagesarbeitsvcrdienst  von  80  Pf.  gehabt  hätte;  eine
Vorschrift  aber,  daß  die  eingetretene  Versicherungspflicht  und  das  Versichcrungsverhältniß
  aufhörte,  wen»  sich  jene  Verringerung  des  Arbeitsverdienstes  spater
einstellt,  besteht  im  Gesetze  nicht,  würbe  auch  der  Absicht  desselben  widersprechen.
Vergl.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  5  zu  §.  9.
Die  entgegengesetzte  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtcs  ergiebt  sich
aus  dem  in  der  Anmerkung  111  29  S.  124  aus  der  Rev.Entsch.  Nr.  140  Mitgetheilten. ­
  Zutreffend  ist,  was  gegen  das  dort  Gesagte  der  Amtsrichter  und
Schiedsgerichtsvorsitzende  Noth  in  der  Arbeitervcrsorgung  IX.  S.  639  sagt:
„Das  vom  Reichs-Versicherungsamt  geivählte  Beispiel  ist  sehr  unglücklich,  denn
es  ist  ein  großer  Unterschied,  ob  ein  bisher  selbstständiger  Unternehmer,  der
nicht  mehr  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  verdienen  kann,  also  ein
bisher  nicht  Versicherter,  der  invalide  geworden  ist,  nicht  in  die  Versicherung
eintreten  kann,  oder  ob  ein  qualifizirter  Arbeiter,  also  ein  bereits  Versicherter,
seine  höher  gelohnte  Beschäftigung  mit  einer,  die  weniger  einbringt,  vertauscht;
im  einen  Falle  handelt  es  sich  um  einen  Nichtversicherten,  bei  dem  der  Umstand, ­
  gegen  den  er  sich  versichern  will,  bereits  eingetreten  ist  und  der  deshalb
ebensowenig  wie  ein  Schwindsüchtiger  zur  Lebensversicherung,  ein  Landwirth,
unter  dessen  Viehstapel  eine  Seuche  herrscht,  zur  Viehversicherung,  ein  Hausbesitzer, ­
  dessen  Haus  bereits  brennt,  zur  Feuerversicherung,  zur  Versicherung
zugelassen  wird;  im  anderen  Falle  kommt  ein  Versicherter  in  Frage,  bei  dem
das  Unglück,  gegen  das  er  sich  versichert  hat,  einzutreten  droht,  dem  doch
also  die  Früchte  seiner  Versicherung  nicht  genommen  werden  können,  ebensowenig ­
  wie  die  Lebensversicherung  einen  bereits  Versicherten,  der  schwindsüchtig
geworden  ist,  die  Viehversicherung  einen  solchen,  unter  dessen  Vieh  eine  Seuche
ausgebrochen  ist,  die  Feuerversicherung  einen  Versicherten,  dessen  Nachbarhaus
brennt,  aus  der  Versicherung  ausstoßen  kann."  Vergi,  auch  Pfeiffer  in  der
I.  u.  AN.  im  D.  R.  II.  S.  83.
            
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