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Zu Ziffer 111 der Anleitung Anm. 31.
Beschäftigung in dem angegebenen Maße vermindert mar, sich aber später
bis zu diesem Grade verminderte, ehe sie den Anspruch auf Rente
erlangt hatten? Die Frage ist zunächst für solche Fälle zu verneinen,
mo die verminderte Eriverbsfähigkeit des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes sich mit
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 9 Abs. 3 nicht deckt, der betreffende
Versicherte also aufhört, im Staude zu sein, mehr zu verdienen
als den im §. 4 Abs. 2 bezeichneten Betrag, er aber immerhin doch
noch mehr verdient, als die im §. 9 Abs. 3 bezeichnete Erwerbsunfähig
keitsziffer angiebt.
Zum Beispiel: X. hat beim Eintritte in versicherungspflichtige Beschäftigung
durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit einen
Jahresarbeltsverdlenst von 480 Mk.; nach Ablauf von zwei Jahren verringert
sich derselbe auf 240 Mk., da er täglich nur noch 0,80 Mk. zu verdienen im
Stande ist. Für den Beschäftigungsart ist 3 Mk. als ortsüblicher Tagelohn
gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt. verdient also jetzt weniger als ein
Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, dagegen ist er
nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes, da sich' die Erwerbsunfähigkeitsziffer
für ihn, einen Angehörigen der Lohnklasse I, in dem betreffenden Orte
auf 200 Mk. berechnet, nämlich
Vs vom Lohnsätze 300 = 50 Mk.
Ve vom dreihundertfachen Betrage des ortsüblichen
Tagelohns (300: 3 Mk.) 900 — 150 Mk.
zusammen . . 200 Mk.
Hört nun die Versicherungspflicht nach Maßgabe des Abs. 2 auf und hat
damit das Versicherungsverhältniß ein Ende? Die Versicherungspflicht würde
nicht eingetreten sein, wenn X. beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung
nur einen Tagesarbeitsvcrdienst von 80 Pf. gehabt hätte; eine
Vorschrift aber, daß die eingetretene Versicherungspflicht und das Versichcrungsverhältniß
aufhörte, wen» sich jene Verringerung des Arbeitsverdienstes spater
einstellt, besteht im Gesetze nicht, würbe auch der Absicht desselben widersprechen.
Vergl. Gebhard, Kommentar Anm. 5 zu §. 9.
Die entgegengesetzte Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs ergiebt sich
aus dem in der Anmerkung 111 29 S. 124 aus der Rev.Entsch. Nr. 140 Mitgetheilten.
Zutreffend ist, was gegen das dort Gesagte der Amtsrichter und
Schiedsgerichtsvorsitzende Noth in der Arbeitervcrsorgung IX. S. 639 sagt:
„Das vom Reichs-Versicherungsamt geivählte Beispiel ist sehr unglücklich, denn
es ist ein großer Unterschied, ob ein bisher selbstständiger Unternehmer, der
nicht mehr ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns verdienen kann, also ein
bisher nicht Versicherter, der invalide geworden ist, nicht in die Versicherung
eintreten kann, oder ob ein qualifizirter Arbeiter, also ein bereits Versicherter,
seine höher gelohnte Beschäftigung mit einer, die weniger einbringt, vertauscht;
im einen Falle handelt es sich um einen Nichtversicherten, bei dem der Umstand,
gegen den er sich versichern will, bereits eingetreten ist und der deshalb
ebensowenig wie ein Schwindsüchtiger zur Lebensversicherung, ein Landwirth,
unter dessen Viehstapel eine Seuche herrscht, zur Viehversicherung, ein Hausbesitzer,
dessen Haus bereits brennt, zur Feuerversicherung, zur Versicherung
zugelassen wird; im anderen Falle kommt ein Versicherter in Frage, bei dem
das Unglück, gegen das er sich versichert hat, einzutreten droht, dem doch
also die Früchte seiner Versicherung nicht genommen werden können, ebensowenig
wie die Lebensversicherung einen bereits Versicherten, der schwindsüchtig
geworden ist, die Viehversicherung einen solchen, unter dessen Vieh eine Seuche
ausgebrochen ist, die Feuerversicherung einen Versicherten, dessen Nachbarhaus
brennt, aus der Versicherung ausstoßen kann." Vergi, auch Pfeiffer in der
I. u. AN. im D. R. II. S. 83.