Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  29.

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nachher  in  der  Kommission  und  durch  die  Beschlüsse  zweiter  Lesung  weiter
ausgedehnt  —,  so  könnte  eine  ganze  Reihe  von  Persönlichkeiten  vorhanden
sein,  die  das  Minimum,  welches  immer  noch  zulässig  ist,  um  Jemanden  trotzdem ­
  als  erwerbsunfähig  anzusehen,  verdienen  können,  die  daher  als  Arbeiter
im  Sinne  des  Gesetzes  allerdings  gelten  mußten,  damit  aber  versicherungspflichtig
  wurden  in  dem  Augenblicke,  wo  sie  bereits  erwerbsunfähig  in  dem
Sinne  des  Gesetzes  sind,  und  die  dann,  nachdem  sie  fünf  Jahre,  obwohl  sie
bereits  bei  Eintritt  in  die  Versicherungspflicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des
Gesetzes  gewesen  sind,  auf  Grund  des  Gesetzes  hätten  die  Beiträge  leisten  müssen,
auf  Invalidenrente  würden  Anspruch  erheben  können.
Selbstverständlich  konnte  das  nicht  im  Sinne  des  Gesetzes  liegen,  und
haben  wir  das  deshalb  hier  zum  Ausdruck  bringen  wollen.  Es  ist  dabei  der
Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  hier  in  einer  auch  dem  Arbeitgeber  erkennbaren
Weise  dahin  normirt,  daß  diejenigen,  welche  nicht  mehr  ein  Drittel  des  ortsüblichen ­
  Tagelohns  ihres  Beschäftigungsortes  verdienen,  als  erwerbsunfähig
in  diesem  Sinne  angesehen  werden  sollen  und  unter  das  Gesetz  nicht  fallen."
Die  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes  macht  nun  keinen  Unterschied ­
  zwischen  Personen,  welche  „der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen",
und  solchen,  für  welche  „die  Versicherungspflicht  nicht  eintritt",  sondern  ersetzt,
wie  oben  schon  hervorgehoben  ist,  beide  Ausdrücke  durch  den:  „Ausgeschlossen ­
  von  der  Versicherung  sind",  und  faßt  unter  diesem  unterschiedslos ­
  zusammen  sowohl  diejenigen,  welche  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
„der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen",  als  auch  diejenigen
„für  welche  die  Versicherungspflicht  nicht  eintritt".  Die  Wendung:
„Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind"  geht  nun.  wie  schon  in  Anm.  Ill  1
25,  28  hervorgehoben  ist,  wörtlich  genommen,  jedenfalls  zu  weit,  da  es  auch
nichtversicherungspflichtigen  Beamten  und  Militärpersonen  unbenommen  ist,
ihre  früher  begonnene  Versicherung  freiwillig  fortzusetzen,  ja  sogar  Fälle  vorkommen ­
  können,  wo  nichtverstcherungspflichtige  Beamte  freiwillig  in  die  Versicherung ­
  einzutreten  befugt  sind  (Anm.  III  25  S.  121).  Von  der  „Versicherung" ­
  sind  sie  also  nicht  ausgeschlossen,  sie  unterliegen  nur  nicht  der
„Versicherungspflicht".  Die  Worte  der  Anleitung:  „Ausgeschlossen  sind  von
der  Versicherung"  wollen  auch  jedenfalls  in  dieser  Beziehung  keinen  anderen
Rechtssatz  aufstellen,  sie  wollen  vielmehr,  da  sie  sonst  einen  zweifellos  falschen
Sah  aufstellen  würden,  lediglich  dasselbe  sagen,  was  das  Gesetz  mit  den
Worten  sagt:  „unterliegen  der  Versichcrungspflicht  nicht".  Dadurch  aber  behandelt ­
  die  Anleitung  diejenigen,  für  welche  „die  Versicherungspflicht  nicht
eintritt",  als  solche,  welche  „der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen".
Die  Ansicht,  daß  beide  Ausdrücke  keine  verschiedene  Bedeutung  hätten,  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Mai  1892  Nr.  146
<A.  N.  f.  I  u.  A.V.  1892  S.  56)  in  Folgendem  weiter  ausgeführt:
„Der  tz.  4  Abs.  2  besagt,  wörtlich  genommen,  zwar  nur,  daß  die  Versicherungspflicht
  für  diejenigen  Personen,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen
oder  geistigen  Zustandes  dauernd  nidX  mehr  int  Stande  sind,  durch  Lohnarbeit ­
  mindestens  ein  Drittel  des  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen, ­
  „nicht  eintritt";  es  hat  jedoch  damit  unbedenklich  auch  der  Fall
getroffen  werden  sollen,  wenn  die  Erwerbsfähigkeit  einer  Person,
die  bereits  in  einem  Vcrsicherungsverhältnisse  steht,  unter  die
bezeichnete  Grenze  herabsinkt.  Für  diese  Auslegung  spricht  einmal  die
Stellung  des  §.  4  im  System  des  Gesetzes:  er  steht  in  dem  Abschnitt,  welcher
allgemein  von  der  Versicherungspflicht  handelt,  und  sein  erster  sowie  dritter
Absatz  enthalten  Bestimmungen,  denen  zufolge  unter  gewissen  Voraussetzungen
die  Versicherungspflicht  nicht  nur  nicht  eintritt,  soitdcrn  auch  aufgehoben  wird.
Richt  minder  weist  darauf,  daß  der  hier  in  Frage  kommende  erste  Satz  des
Abs.  2  nicht  streng  wörtlich  aufzufassen  ist,  die  Ausdrucksweise  des  darauf
            
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