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spezielle Staatenvereinbarung entstandene Völkerrecht überlassen;
die Rechtsansicht der Diplomatie bedeutet ihm nicht mehr als
etwa die Ausführungen eines juristischen Schriftstellers. Nicht, wie
man gesagt hat, weil der Staatsvertrag, nur insofern er staatliches
Recht geworden sei, den Richter binde !), — denn es ist wie wir
sahen, zumeist die Anwendung des Vertrags als „Gesetzes“ unmöglich
ohne gleichzeitige Anwendung des Vertrags als völkerrechtlicher
Vereinbarung, — sondern vielmehr, weil in der Kompetenz
zur Entscheidung über das materielle Streitverhältniss im
Zweifel auch die Zuständigkeit zur Entscheidung aller Präjudicialfragen
enthalten ist.?) Nur in verschwindenden Ausnahmen hat
sich die deutsche Gesetzgebung von diesem Grundsatze entfernt?) ;
von grösserer Bedeutung war höchstens die schon früher erwähnte
preussische Verordnung vom 25. Januar 1823, wonach in Civilprozessen
bei Parteidifferenz über die Anwendbarkeit, die völkerrechtliche
Gültigkeit oder den Sinn eines für die Entscheidung
in Betracht kommenden preussischen oder anderen Staatsvertrags
die Gerichte „vor Abfassung des Erkenntnisses die
Aeusserung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten einzuholen
und sich darnach bei der Entscheidung lediglich zu achten“
haben sallten 4).
Ist es nun sicher, dass der Richter Völkerrecht anzuwenden hat,
so kann es sich doch fragen, ob er verpflichtet ist, es zu kennen.
Gilt der Satz: jura novit curia, auch für das Völkerrecht? Die Frage
ist in England und den Vereinigten Staaten für „allgemeines“ wie
1) So z. B. v. Bar, Theorie und Praxis I 8. 144f. und in v. Holtzendorff’s
Encyklopädie. 4. Aufl, S. 718; Böhm, Handbuch d. internat. Nachlassbehandlung.
2. Aufl. Augsburg 1895. S.18. |
2) Vergl.z.B.J.A.Seuffert, Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung.
I 2. Aufl. Erlangen 1553. S. 163; Oppenhoff, Preuss. Gesetze über Ressortverhältnisse.
Berlin 1863. S. 30; Hauser, Deutsche Gerichtsverfassung.
Nördlingen 1879. S. 78; v. Sarwey, Das öff. Recht u. d. Verwaltungsrechtspflege.
Tübingen 1880. S. 652; Wach, Handbuch d. deutschen Civilprozessrechts
I Leipzig 1885. S. 87; v., Holtzendorff, HHI S. 25, 55; Mattersdorf
a. a. O.; v. Kries, Lehrbuch d. deutschen Strafprozessrechts. Freiburg
1892. S. 563.
3) S. oben S. 351£.
4) Die Verordnung hat einen entrüsteten Kritiker in Klüber gefunden,
der ihr eine ganze Monographie: Die Selbstständigkeit des Richteramtes und
die Unabhäneigkeit seines Urtheils im Rechtsprechen. Frankfurt a./M, 1832 ge-