Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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357—358. Anweisung zum Bebufe der Ausfuhr. 
Dytter Abşşcknitt. 
Bon der Anweisung ausländisch verzollter oder inländischer Waaren 
zum Behufe der Ausfuhr in das Ausland. 
1. Allgemeine Bestimmung. 
357. Es ist gestattet, inländische Erzeugnisse oder Gegenstände 
ausländischen Ursprungs, welche im vorschriftsmäßigen Wege be 
zogen wurden und in den inneren Verkehr übergingen, bei einem 
nicht unmittelbar an der Zolllinie aufgestellten Zollamte zur Aus 
fuhr aus dem Zollgebiete zu erklären, sofern sie nach den Be 
stimmungen der Zahl 234 in der Ausfuhr nicht voll der Ein 
haltung der Zollstraße und Stellung zu einem Grenzzollamte 
ausgenommen sind. 
(8. 181 Z. O.. §. 20 Vschst. v. 24. Juni 1853, §. 150 A. U.) 
Die unter amtlichen Verschluß gelegten, zur Ausfuhr aus 
dem Zollgebiete bestimmten Gegenstände müssen auf der durch 
die amtliche Bestätigung vorgezeichneten Straße binnen der darin 
ausgedrückten Zeitfrist zu dem Amte, an das dieselben ange 
wiesen sind, gebracht werden. (8- 184 Z. O.) 
Kann derjenige, der die Waare erklärt, nicht bestimmt angeben, über 
welches Amt die Waare ausgeführt werden wird, so ist ihm gestattet, ent 
weder 
a) mehrere Ämter, über deren eines hie Ausfuhr erfolgen wird, und 
beiläufig den Zeitraum, binnen welchem diese stattfinden soll, anzugeben, oder 
b) zu verlangen, daß die Waare an ein in der Richtung, in der die 
selbe versendet wird, bestehendes Zollamt angewiesen werde, bei welchem 
das Austrittsamt nachträglich anzugeben ist. (§. 19 B. B. §. 233 A. U.) 
2. B erfahren bei der Anweisung, 
a) Verschiedenheit des Verfahrens. 
358. Das Verfahren richtet sich nach dem Umstande, 
a) ob die Partei den Austritt dieser Waaren zu erweisen verpflichtet 
ist, oder 
b) ob dieses nicht der Fall ist. 
Der Ausfuhrzoll ist bei jenem Amte zu entrichten, zu welchem die 
Waare zur Vornahme des zollamtlichen Verfahrens für die Ausfuhr 
gestellt wird. 
Nur wenn die Waare in die Reihe derjenigen gehört, deren Austritt 
erwiesen werden muß, ist gestattet, den Ausfuhrzoll anstatt bei dem Jnner- 
landsamte, welche das zollamtliche Verfahren für die Ausfuhr vornimmt, erst 
bei dem Austrittsamte zu entrichten. 
(8. 20 Vschst. v. 7./24. Juni 1853, §. 151 A. U.)
	        
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