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357—358. Anweisung zum Bebufe der Ausfuhr.
Dytter Abşşcknitt.
Bon der Anweisung ausländisch verzollter oder inländischer Waaren
zum Behufe der Ausfuhr in das Ausland.
1. Allgemeine Bestimmung.
357. Es ist gestattet, inländische Erzeugnisse oder Gegenstände
ausländischen Ursprungs, welche im vorschriftsmäßigen Wege be
zogen wurden und in den inneren Verkehr übergingen, bei einem
nicht unmittelbar an der Zolllinie aufgestellten Zollamte zur Aus
fuhr aus dem Zollgebiete zu erklären, sofern sie nach den Be
stimmungen der Zahl 234 in der Ausfuhr nicht voll der Ein
haltung der Zollstraße und Stellung zu einem Grenzzollamte
ausgenommen sind.
(8. 181 Z. O.. §. 20 Vschst. v. 24. Juni 1853, §. 150 A. U.)
Die unter amtlichen Verschluß gelegten, zur Ausfuhr aus
dem Zollgebiete bestimmten Gegenstände müssen auf der durch
die amtliche Bestätigung vorgezeichneten Straße binnen der darin
ausgedrückten Zeitfrist zu dem Amte, an das dieselben ange
wiesen sind, gebracht werden. (8- 184 Z. O.)
Kann derjenige, der die Waare erklärt, nicht bestimmt angeben, über
welches Amt die Waare ausgeführt werden wird, so ist ihm gestattet, ent
weder
a) mehrere Ämter, über deren eines hie Ausfuhr erfolgen wird, und
beiläufig den Zeitraum, binnen welchem diese stattfinden soll, anzugeben, oder
b) zu verlangen, daß die Waare an ein in der Richtung, in der die
selbe versendet wird, bestehendes Zollamt angewiesen werde, bei welchem
das Austrittsamt nachträglich anzugeben ist. (§. 19 B. B. §. 233 A. U.)
2. B erfahren bei der Anweisung,
a) Verschiedenheit des Verfahrens.
358. Das Verfahren richtet sich nach dem Umstande,
a) ob die Partei den Austritt dieser Waaren zu erweisen verpflichtet
ist, oder
b) ob dieses nicht der Fall ist.
Der Ausfuhrzoll ist bei jenem Amte zu entrichten, zu welchem die
Waare zur Vornahme des zollamtlichen Verfahrens für die Ausfuhr
gestellt wird.
Nur wenn die Waare in die Reihe derjenigen gehört, deren Austritt
erwiesen werden muß, ist gestattet, den Ausfuhrzoll anstatt bei dem Jnner-
landsamte, welche das zollamtliche Verfahren für die Ausfuhr vornimmt, erst
bei dem Austrittsamte zu entrichten.
(8. 20 Vschst. v. 7./24. Juni 1853, §. 151 A. U.)