Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Mittelgewerbe und in den Lsandwerkszweigen, die 
Güter auf Bestellung für den persönlichen Bedarf 
sowie sogenannte (Qualitätsware herstellen. Ist 
hierin das Handwerk ohnehin lebens- und wettbe 
werbsfähig — entweder weil ihm der Großbetrieb 
überhaupt nichts anzuhaben oder es doch nicht 
ganz zu beseitigen vermag —, so läßt sich seine 
Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit ganz erheblich 
steigern durch die Verwendung von Maschinen. 
Die wirken eben in hohem Maße arbeit- und zeit 
sparend ; das sind Vorteile, die sich der Kleinbetrieb 
ebenso zunutze machen kann wie der Großbetrieb. 
So ist also die Maschine nicht, wie man es einmal 
geglaubt hat, eine Waffe, deren sich das Handwerk 
im Kampfe gegen den Großbetrieb bedienen kann, 
um diesen aus dem Felde zu schlagen, sondern ein 
Mittel, das im Großbetrieb wie im Kleinbetrieb 
dieselbewirkunghat, nämlich die Ls erab Minderung 
der Lrzeugungskosten. Damit verschafft es dem 
Kleinbetrieb ebensogut Vorteile wie dem Groß 
betriebe. Erfolgreich wirkt jedoch dieses Mittel nur 
da, wo an sich die Lebensfähigkeit eines bjandwerks- 
zweiges zu bejahen ist. wo sie aber durch den 
Großbetrieb überwunden ist, da hilft die Maschine 
allein auch nicht mehr. So sehen wir z. B. die 
Maschine überall siegreich und erfolgreich eindringen 
in die Bäckerei und Fleischerei, selbst schon auf 
dem Lande, wo doch immerhin nur ein kleiner 
Kundenkreis zu bedienen ist. Auch in der Tischlerei, 
Schlosserei, Buchdruckerei, Buchbinderei z. B. lassen 
sich mit Nutzen Maschinen verwenden, wenn die 
angedeuteten Vorbedingungen zutreffen. 
So sehr also die Maschine für den Handwerker 
nützlich sein kann, so schädlich und verhängnisvoll 
kann sie ihm auch wieder werden, wenn sie nicht 
am Platze ist. Dann nämlich steht der Aufwand 
in keinem Verhältnis zum Nutzen, und die Maschine 
frißt dem Handwerker schließlich alles auf. 
Darum hat die Handwerkskammer, wo sich ihr 
nur Gelegenheit bot, die Handwerker zur technischen 
Beratung und Vermittlung bei der Anschaffung 
von Maschinen und Werkzeugen an die Rheinische 
Genossenschaft zur wirtschaftlichen Förder 
ung von Handwerk und Gewerbe in Töln, 
welches Unternehmen die Kammer finanziell durch 
Übernahme von Geschäftsanteilen ^unterstützt, ver 
wiesen. 
Der Wirkungskreis dieser Genossenschaft ist die 
Rheinprovinz. Sie ist eine Genossenschaft imSinnedes 
Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen 
schaften. Die Mitglieder haben einen Geschäfts 
anteil von 200 Mk. und eine Haftung von 300 Mk. 
zu übernehmen. Das Kapital haben hauptsächlich 
zusammengebracht die Gemeinden (die Stadt Köln 
allein besitzt Geschäftsanteile iin Betrage von 50000 
Mk.), die Kreise, die Provinz, die Handwerkskammern, 
ferner die Innungen und Einzelpersonen. 
Die Aufgabe der Genossenschaft besteht in der 
Förderung des Handwerks und verwandter Ge 
werbebetriebe in der Rheinprovinz durch Erleich 
terung 
a) der Beschaffung der für den Betrieb des 
Erwerbers erforderlichen Kraftmaschinen, Ar- 
beitsmaschinen und Werkzeuge; 
b) der Beschaffung von Betriebsmaterialien, wie 
Kohlen, Benzin, Petroleum usw., die für die 
Bedienung dieser Maschinen und Werkzeuge 
erforderlich sind; 
c) der Beteiligung von gewerblichen Vereinig 
ungen an Lieferungen, insbesondere den Sub 
missionen öffentlicher Behörden und anderer 
größerer Arbeitgeber; 
d) der Beteiligung an vorübergehenden Aus 
stellungen von Erzeugnissen des Handwerks 
und Gewerbes, die unter Mitwirkung der 
Handwerkskammern stattfinden. 
Im einzelnen gewährt die Genossenschaft ihre 
Beihülfe bei der Beschaffung von Maschinen und 
Werkzeugen in der dem Einzelfalle angepaßten 
Form: 
a) durch Raterteilung; 
b) durch Vermittlung; 
c) durch Bürgschaftsübernahme; 
d) durch Erwerb der Kaufpreisforderung des 
Verkäufers und Kreditgewährung an den 
Käufer; 
e) dadurch, daß sie selbst auf Antrag Maschinen 
oder Werkzeuge anschafft und dem Antrag 
steller käuflich überläßt. 
Ausgeschlossen ist dagegen der käufliche oder 
kommissionsweise Erwerb von Maschinen oder Werk 
zeugen auf Vorrat sowie der Abschluß von Verträgen, 
wodurch die Genossenschaft sich für die Zukunft 
zur Abnahme oder Empfehlung von Maschinen 
oder Werkzeugen verpflichtet. Die Genossenschaft
	        
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