SO
3. Den Beamten ist jede Tätigkeit in Konsumvereinen
zu untersagen, auch sind Maßnahmen
gegen den heimlichen Warenhandel der
Beamten zu ergreifen.
4. Die Gründung neuer und die Errichtung
weiterer Filialen der bestehenden Beamtenkonsumvereine
sind von dem Nachweis des
Bedürfnisses abhängig zu machen.
5. Das unter 4 Gesagte gilt auch von den
sogenannten Werkkonsumanstalten.
6. Das Lieferantengeschäft der Konsumvereine
ist durch entsprechende Fassung des Genossenschaftsgesetzes
unmöglich zu machen.
7. Den Konsumvereinen ist gesetzlich zu verbieten,
selbsterzeugte waren an Nichtmitglieder
zu verkaufen.
8. Die Kontrolle über die Handhabung der für
die Konsumvereine in Betracht kommenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über
die Beachtung des Verbots des Verkaufs
von waren an Nichtmitglieder, ist zu verschärfen.
9. Die Konsumvereine sind durch Gesetz oder
Verordnung anzuhalten, Bilanzverschleierungen
zu vermeiden und die Warenpreise
im Laden sichtbar anzuzeigen.
10. Die Ausnahmestellung, die die Konsumvereine
in der Nahrungsmittelkontrolle einnehmen
(Margarinegesetz usw.), ist zu beseitigen.
vei-steigerungswesen.
Das Versteigerungswesen ist bekanntlich im
Jahre 1902 durch den Erlaß von Vorschriften über
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer
geregelt worden. Dennoch gab es für die Kammer
mehrfach Gelegenheit, den Auswüchsen im Versteigerungswesen
ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Sie hat nicht nur Stellung genommen gegen Abänderungsanträge
des Auktionatorenverbandes, der
die Vorschriften abgeschwächt wissen wollte, sondern
auch bei den Innungen eine Umfrage über die
Schädigungen durch das Auktionswesen veranstaltet.
Es antworteten im ganzen 37 Innungen und
sonstige Handwerkerkörperschaften, von denen jedoch
nur sieben über das Versteigerungswesen zu klagen
hatten. Und zwar waren dies überwiegend Schreiner
und Schuhmacher, denen durch die Versteigerung
von Möbeln und Schuhwaren eine unliebsame
Konkurrenz bereitet worden war. Nur in einem
einzigen Fall kamen Schlosser in Frage. Merkwürdigerweise
hatten sich die Schneider gar nicht
gerührt, wie man das eigentlich hätte erwarten
sollen. Dieses Ergebnis erklärt sich zum Teil dadurch,
daß seit früher vieles besser geworden ist,
zum Teil aber dadurch, daß manche Handwerkerkorporationen
dieser Frage aus irgend welchen
Gründen zu wenig Beachtung geschenkt haben,
von den Geschädigten wurde letzteres sogar zugegeben,
allerdings mit der Versicherung, in Zukunft
besser acht zu geben.
Die A n z a h l der Versteigerungen in den einzelnen
Innungsbezirken bewegte sich in der überwiegenden
Mehrheit der Fälle zwischen eins bis drei.
Nur einmal gab eine Schuhmacher-Innung die
Anzahl mit 10—15 Versteigerungen an. während
man der Frage hinsichtlich der gleichzeitigen Versteigerung
von alten und neuen Sachen entweder
bisher keine Beachtung geschenkt hatte oder sie
verneinen konnte, glaubte man bezüglich der Bestimmungen
über das Anhören von gewerblichen
Sachverständigen und über das Aushängen der
Verzeichnisse teilweise Rechtsverletzungen feststellen
zu können. So gaben die meisten der betroffenen
Innungen an, daß nach ihrem besten Wissen weder
Sachverständige gehört, noch die erforderlichen
Verzeichnisse ausgelegt worden feien. An der
Richtigkeit dieser Behauptungen wird man nicht
zweifeln können. Denn die schon öfters herangezogenen
Vorschriften des Handelsministers verpflichten
die Ortspolizeibehörde nicht, unbedingt
und in jedem Fall von dem Versteigerer Verzeichnisse
zu verlangen und immer Sachverständige zu hören,
besonders dann nicht, wenn der Geschäftsbetrieb
des Versteigerers zuverlässig ist. Ferner braucht
die Polizeibehörde den oder die Sachverständigen
nicht aus Handwerkerkreisen zu wählen, kann sogar
lediglich die Handelskammer zur Äußerung auffordern.
In diesen Bestimmungen wird der Hauptgrund
zu suchen sein, weswegen die Innungen von
der Innehaltung der Vorschriften keine Kenntnis
hatten oder aber sie sogar verletzt glaubten. Diese
Erwägungen zwingen einem den dringenden Wunsch
auf, daß in Zukunft allenthalben von den zugelassenen
Ausnahmen womöglich gänzlich abgesehen
wird und daß auch die Handwerker und die