Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

SO

3.  Den  Beamten  ist  jede  Tätigkeit  in  Konsumvereinen
  zu  untersagen,  auch  sind  Maßnahmen
gegen  den  heimlichen  Warenhandel  der
Beamten  zu  ergreifen.
4.  Die  Gründung  neuer  und  die  Errichtung
weiterer  Filialen  der  bestehenden  Beamtenkonsumvereine ­
  sind  von  dem  Nachweis  des
Bedürfnisses  abhängig  zu  machen.
5.  Das  unter  4  Gesagte  gilt  auch  von  den
sogenannten  Werkkonsumanstalten.
6.  Das  Lieferantengeschäft  der  Konsumvereine
ist  durch  entsprechende  Fassung  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  unmöglich  zu  machen.
7.  Den  Konsumvereinen  ist  gesetzlich  zu  verbieten, ­
  selbsterzeugte  waren  an  Nichtmitglieder ­
  zu  verkaufen.
8.  Die  Kontrolle  über  die  Handhabung  der  für
die  Konsumvereine  in  Betracht  kommenden
gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  über
die  Beachtung  des  Verbots  des  Verkaufs
von  waren  an  Nichtmitglieder,  ist  zu  verschärfen. ­

9.  Die  Konsumvereine  sind  durch  Gesetz  oder
Verordnung  anzuhalten,  Bilanzverschleierungen ­
  zu  vermeiden  und  die  Warenpreise
im  Laden  sichtbar  anzuzeigen.
10.  Die  Ausnahmestellung,  die  die  Konsumvereine
in  der  Nahrungsmittelkontrolle  einnehmen
(Margarinegesetz  usw.),  ist  zu  beseitigen.
vei-steigerungswesen.
Das  Versteigerungswesen  ist  bekanntlich  im
Jahre  1902  durch  den  Erlaß  von  Vorschriften  über
den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer
geregelt  worden.  Dennoch  gab  es  für  die  Kammer
mehrfach  Gelegenheit,  den  Auswüchsen  im  Versteigerungswesen ­
  ihre  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.
Sie  hat  nicht  nur  Stellung  genommen  gegen  Abänderungsanträge ­
  des  Auktionatorenverbandes,  der
die  Vorschriften  abgeschwächt  wissen  wollte,  sondern
auch  bei  den  Innungen  eine  Umfrage  über  die
Schädigungen  durch  das  Auktionswesen  veranstaltet.
Es  antworteten  im  ganzen  37  Innungen  und
sonstige  Handwerkerkörperschaften,  von  denen  jedoch
nur  sieben  über  das  Versteigerungswesen  zu  klagen
hatten.  Und  zwar  waren  dies  überwiegend  Schreiner
und  Schuhmacher,  denen  durch  die  Versteigerung

von  Möbeln  und  Schuhwaren  eine  unliebsame
Konkurrenz  bereitet  worden  war.  Nur  in  einem
einzigen  Fall  kamen  Schlosser  in  Frage.  Merkwürdigerweise ­
  hatten  sich  die  Schneider  gar  nicht
gerührt,  wie  man  das  eigentlich  hätte  erwarten
sollen.  Dieses  Ergebnis  erklärt  sich  zum  Teil  dadurch, ­
  daß  seit  früher  vieles  besser  geworden  ist,
zum  Teil  aber  dadurch,  daß  manche  Handwerkerkorporationen
  dieser  Frage  aus  irgend  welchen
Gründen  zu  wenig  Beachtung  geschenkt  haben,
von  den  Geschädigten  wurde  letzteres  sogar  zugegeben, ­
  allerdings  mit  der  Versicherung,  in  Zukunft
besser  acht  zu  geben.
Die  A  n  z  a  h  l  der  Versteigerungen  in  den  einzelnen
Innungsbezirken  bewegte  sich  in  der  überwiegenden ­
  Mehrheit  der  Fälle  zwischen  eins  bis  drei.
Nur  einmal  gab  eine  Schuhmacher-Innung  die
Anzahl  mit  10—15  Versteigerungen  an.  während
man  der  Frage  hinsichtlich  der  gleichzeitigen  Versteigerung ­
  von  alten  und  neuen  Sachen  entweder
bisher  keine  Beachtung  geschenkt  hatte  oder  sie
verneinen  konnte,  glaubte  man  bezüglich  der  Bestimmungen ­
  über  das  Anhören  von  gewerblichen
Sachverständigen  und  über  das  Aushängen  der
Verzeichnisse  teilweise  Rechtsverletzungen  feststellen
zu  können.  So  gaben  die  meisten  der  betroffenen
Innungen  an,  daß  nach  ihrem  besten  Wissen  weder
Sachverständige  gehört,  noch  die  erforderlichen
Verzeichnisse  ausgelegt  worden  feien.  An  der
Richtigkeit  dieser  Behauptungen  wird  man  nicht
zweifeln  können.  Denn  die  schon  öfters  herangezogenen
  Vorschriften  des  Handelsministers  verpflichten ­
  die  Ortspolizeibehörde  nicht,  unbedingt
und  in  jedem  Fall  von  dem  Versteigerer  Verzeichnisse
zu  verlangen  und  immer  Sachverständige  zu  hören,
besonders  dann  nicht,  wenn  der  Geschäftsbetrieb
des  Versteigerers  zuverlässig  ist.  Ferner  braucht
die  Polizeibehörde  den  oder  die  Sachverständigen
nicht  aus  Handwerkerkreisen  zu  wählen,  kann  sogar
lediglich  die  Handelskammer  zur  Äußerung  auffordern. ­
  In  diesen  Bestimmungen  wird  der  Hauptgrund ­
  zu  suchen  sein,  weswegen  die  Innungen  von
der  Innehaltung  der  Vorschriften  keine  Kenntnis
hatten  oder  aber  sie  sogar  verletzt  glaubten.  Diese
Erwägungen  zwingen  einem  den  dringenden  Wunsch
auf,  daß  in  Zukunft  allenthalben  von  den  zugelassenen ­
  Ausnahmen  womöglich  gänzlich  abgesehen ­
  wird  und  daß  auch  die  Handwerker  und  die
            
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