52
leicht eine Übereinstimmung erzielt wird. Aus dem
Grunde hat die Vollversammlung der Handwerks
kammer sich für eine Erhöhung der wanderlager
steuer nicht recht erwärmen können, wobei sie ganz
übereinstimmt mit dem Deutschen pandwerks- und
Gewerbekammertag.
Mehr Erfolg versprechen wir uns von gewerbe-
polizeilichen Maßregeln, die auf Grund der
Reichsgewerbeordnung erlassen werden. Solche
Beschränkungen gesetzlicher Art haben schon früher
vor der Einführung der Gewerbeordnung vom
Jahre 1869 bestanden. So war in Preußen nach
§ 14 des Pausierregulativs vom 28. April 1824
der Pandel im Umherziehen auf die ausdrücklich
zugelassenen Warengattungen beschränkt, wodurch
gerade viele der waren, die gegenwärtig Paupt-
gegenstände des Wanderlagerverkehrs geworden
sind, davon ausgeschlossen waren.
Außerdem machte § 11 des Pausierregulativs
die Erteilung der Gewerbescheine von dem pflicht
mäßigen Ermessen der zuständigen Behörden ab
hängig, und stellte als Regel das Erfordernis der
Zurücklegung des 30. Lebensjahres und des Nach
weises guten Rufes und unbescholtener Sitten auf.
Schließlich war noch durch § 22 des Pausierregu
lativs der Gewerbebetrieb im Umherziehen an einem
und demselben Orte auf einen bestimmten Zeit
raum beschränkt, der zwischen 8 Tagen in den
größeren und 1 Tage in den kleinsten Gemeinden
schwankte. Daneben war der Grtspolizeibehörde
die Befugnis eingeräumt, diesen Zeitraum zu ver
längern und zu verkürzen.
Gewisse Beschränkungen des wanderlagerbe-
triebs sieht übrigens auch die geltende Gewerbe
ordnung vor. So dürfen z. B. nach § 56 c der
Gewerbeordnung öffentliche Ankündigungen von
wanderlagern nur unter dem Namen des Gewerbe
treibenden mit Pinzufügung seines Wohnortes er
lassen werden, wird für den Gewerbebetrieb eine
Verkaufsstelle benutzt, so muß an dieser in einer
von jedermann erkennbaren Weise eine den Namen
und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender
Aushang angebracht werden. Verstöße hiergegen
werden nach § 148 Ziffer 7 b mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit paft
bis zu 4 Wochen bestraft.
Außerdem gelten für den Wanderlagerbetrieb
die Vorschriften des § 55, wonach es zum Feilbieten
von waren im Umherziehen eines wanderlager-
fcheines bedarf, der unter gewissen Voraussetzungen
versagt werden kann oder versagt werden muß.
Schließlich ist nach § 55 a noch die Veranstaltung eines
Wanderlagers an Sonn- und Festtagen verboten.
Diese Vorschriften der Gewerbeordnung reichen
jedoch nicht aus, weshalb eine Ergänzung not
wendig erscheint, pierzu empfehlen sich ähnliche
Vorschriften, wie sie der Minister für Pandel und
Gewerbe in Preußen über den Geschäftsbetrieb
der Versteigerer auf Grund des § 38 Absatz 1
G (D. unter dem 10. Juni und 11. Juli 1902
erlassen hat. Pierbei kommen für die Veranstaltung
eines Wanderlagers besonders folgende in Betracht.
von jedem Verkaufstermin hat der Inhaber
des Wanderlagers der Grtspolizeibehörde, in deren
Bezirk der verkauf sein soll, mit Angabe des Tages,
der Zeit und des Ortes des Wanderlagers sowie
mit Angabe des Grtes, wo sich die verkaufsgegen-
stände bis zum Verkaufstermin besinden, vorher
Anzeige zu machen.
Die Zulassung des wanderlagers und die Aus
stellung einer entsprechenden Bescheinigung ist dem
Ermessen der Grtspolizeibehörde zu überlassen.
Diese muß die Bescheinigung versagen, wenn die
Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände aus gesund
heitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist, oder
das wanderlager offensichtlich auf eine Täuschung
des Publikums abzielt Die Bescheinigung kann
außerdem versagt werden, wenn es dem Wander
lager an einem hinreichend begründeten Anlasse
fehlt, besonders, wenn der verkauf zu Zwecken
des unlauteren Wettbewerbs vorgenommen werden
soll, oder wenn er eine empfindliche Schädigung
der eingesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen
würde. Diese Frage bedarf in allen Fällen der
sorgfältigen und eingehenden Prüfung der Grts-
polizeibehärde. Diese hat vor einer Entschließung
einen oder mehrere Sachverständige zu hören, die
entweder von ihr nach eigenem Ermessen in eiligen
Fällen ausgewählt oder ihr von der Pandels- oder
der pandwerkskammer namhaft gemacht werden.
Derartige Beschränkungen der wanderlager
haben einen besonderen Vorteil, weil sie die Mög
lichkeit bieten, die Auswüchse der Wanderlager zu
verhindern, aber dort das wanderlager zulassen,
wo es einwandfrei ist.