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spätestens 2 Wochen vor der ersten Ankündigung
des Ausverkaufs bei der Handelskammer (Grts-
Polizeibehörde) eingereicht werden. In dem
Warenverzeichnis müssen die schon bestellten oder
noch abzunehmenden waren, soweit sie mit aus
verkauft werden sollen, besonders aufgeführt und
bei ihnen Datum der Bestellung und Zeit der
Abnahme angegeben werden. Die Handelskammer
hat bei Anmeldung von Ausverkäufen an Orten
außerhalb ihres Sitzes das Warenverzeichnis oder
seine Abschrift der Ortspolizeibehörde zuzusenden.
Handelskammer oder Grtspolizeibehörde haben
jedermann mindestens bis zur Beendigung des
Ausverkaufs Einsicht in das Verzeichnis zu ge
statten. Die eingegangene Anzeige und das Ver
zeichnis sind bei der Anmeldestelle 3 Jahre lang
aufzubewahren. Line Verkürzung der angeführten
Fristen kann durch die Anmeldestellen zugelassen
werden, wenn eine Ware dem Verderb ausgesetzt
oder Gefahr im Verzüge ist.
2. Die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen
und mit der Ankündigung als solche bezeichneten
Saison- und Inventurausverkäufe dürfen im Jahre
zweimal stattfinden und zwar in der Zeit vom 2.
bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli. Ls sind
jedoch nur entweder 2 Saisonverkäufe oder je ein
Saison- und Inventurausverkauf gestattet.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
und unrichtige Angaben bei Befolgung der Be
stimmungen unter Ziffer 1 werden nach Maßgabe
des Paragraphen 10, Absatz 2 und 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
Diese Anordnung ist mit dem 6. Dezember 1913
in Kraft getreten.
Unlauterer Wettbewerb.
Zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in
Düsseldorf ist im Jahre 1913 unter der Mitwirkung
der Kammer ein verein gegen Unwesen im Handel
und Gewerbe als eingetragener verein gegründet
worden, der mit dem 24. September seine Tätig
keit in einem eigenen Bureau aufnahm. Diesem
verein gehören die Handelskammer Düsseldorf,
die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, die Mittelstandsvereinigung, eine Reihe
kaufmännischer und gewerblicher Interessenverbände
und eine Anzahl Linzelpersonen an. Der verein
bezweckt nach der Satzung die Bekämpfung des
unlauteren^wettbewerbes und anderer Mißstände
und schädigender Auswüchse im geschäftlichen Ver
kehr, vornehmlich im Stadt- und Landkreis Düssel
dorf. Lr wird die Arbeiten, die zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes bisher von der
Mittelstandsvereinigung und zahlreichen anderen
Interessenverbänden des Kleinhandels geleistet
worden sind, zusammenfassen, eine größere Lin-
heitlichkeit in der Ueberwachung herbeiführen,
weiter eine schärfere Sichtung des Materials vor
nehmen können als bisher geschehen konnte. Die
Handwerker können sich, und dazu fordern wir be
sonders auf, durch Vermittlung der Handwerks
kammer an die Geschäftsstelle des Vereins wenden,
und es werden dann die Beschwerden über un
lauteren Wettbewerb von diesem verein erledigt,
wenn sich auch die Tätigkeit des Vereins in der
Hauptsache auf den Stadt- und Landkreis Düssel
dorf erstrecken soll, so läßt die Satzung des Ver
eins doch auch die Möglichkeit offen, daß sich
Angehörige der Handwerkskammer, die außerhalb
dieses Bezirkes ihr Gewerbe ausüben, ebenfalls
durch Vermittlung der Handwerkskammer an den
verein wenden können. Im übrigen empfiehlt die
Kammer die Errichtung solcher Schutzverbände
auch in den andern Städten.
Sefangnisarbett.
Die vielbeklagte Schädigung des Handwerks durch
die Gefängnisarbeit hat der Kammer wiederholt
Gelegenheit zum Eingreifen gegeben. Sie hat vor
allem beim Deutschen Handwerks- und Gewerbe
kammertag eine Behandlung der Angelegenheit
auf der Vollversammlung angeregt, die auch 1909
in Königsberg stattgefunden hat. Hier ist ein um
fängliches Tatsachenmaterial vorgelegt worden,
das die in Betracht kommenden Behörden über
zeugen muß. Diese scheinen jetzt den wünschen
des Handwerks ernstlich entgegenkommen zu wollen.
Denn zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes
des Handwerks gegen den Wettbewerb der Zucht
haus- und Gefängnisarbeit haben im Ministerium
Beratungen stattgefunden, die zu folgendem Er
gebnisse geführt haben.
Die Beschäftigung der Gefangenen mit Landes-
kulturabeiten ist nach Möglichkeit und soweit dies
mit einem ordnungsmäßigen und wirksamen Straf
vollzug zu vereinbaren ist, auszudehnen.