Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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spätestens 2 Wochen vor der ersten Ankündigung 
des Ausverkaufs bei der Handelskammer (Grts- 
Polizeibehörde) eingereicht werden. In dem 
Warenverzeichnis müssen die schon bestellten oder 
noch abzunehmenden waren, soweit sie mit aus 
verkauft werden sollen, besonders aufgeführt und 
bei ihnen Datum der Bestellung und Zeit der 
Abnahme angegeben werden. Die Handelskammer 
hat bei Anmeldung von Ausverkäufen an Orten 
außerhalb ihres Sitzes das Warenverzeichnis oder 
seine Abschrift der Ortspolizeibehörde zuzusenden. 
Handelskammer oder Grtspolizeibehörde haben 
jedermann mindestens bis zur Beendigung des 
Ausverkaufs Einsicht in das Verzeichnis zu ge 
statten. Die eingegangene Anzeige und das Ver 
zeichnis sind bei der Anmeldestelle 3 Jahre lang 
aufzubewahren. Line Verkürzung der angeführten 
Fristen kann durch die Anmeldestellen zugelassen 
werden, wenn eine Ware dem Verderb ausgesetzt 
oder Gefahr im Verzüge ist. 
2. Die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen 
und mit der Ankündigung als solche bezeichneten 
Saison- und Inventurausverkäufe dürfen im Jahre 
zweimal stattfinden und zwar in der Zeit vom 2. 
bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli. Ls sind 
jedoch nur entweder 2 Saisonverkäufe oder je ein 
Saison- und Inventurausverkauf gestattet. 
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
und unrichtige Angaben bei Befolgung der Be 
stimmungen unter Ziffer 1 werden nach Maßgabe 
des Paragraphen 10, Absatz 2 und 3 des Gesetzes 
gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft. 
Diese Anordnung ist mit dem 6. Dezember 1913 
in Kraft getreten. 
Unlauterer Wettbewerb. 
Zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in 
Düsseldorf ist im Jahre 1913 unter der Mitwirkung 
der Kammer ein verein gegen Unwesen im Handel 
und Gewerbe als eingetragener verein gegründet 
worden, der mit dem 24. September seine Tätig 
keit in einem eigenen Bureau aufnahm. Diesem 
verein gehören die Handelskammer Düsseldorf, 
die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk 
Düsseldorf, die Mittelstandsvereinigung, eine Reihe 
kaufmännischer und gewerblicher Interessenverbände 
und eine Anzahl Linzelpersonen an. Der verein 
bezweckt nach der Satzung die Bekämpfung des 
unlauteren^wettbewerbes und anderer Mißstände 
und schädigender Auswüchse im geschäftlichen Ver 
kehr, vornehmlich im Stadt- und Landkreis Düssel 
dorf. Lr wird die Arbeiten, die zur Bekämpfung 
des unlauteren Wettbewerbes bisher von der 
Mittelstandsvereinigung und zahlreichen anderen 
Interessenverbänden des Kleinhandels geleistet 
worden sind, zusammenfassen, eine größere Lin- 
heitlichkeit in der Ueberwachung herbeiführen, 
weiter eine schärfere Sichtung des Materials vor 
nehmen können als bisher geschehen konnte. Die 
Handwerker können sich, und dazu fordern wir be 
sonders auf, durch Vermittlung der Handwerks 
kammer an die Geschäftsstelle des Vereins wenden, 
und es werden dann die Beschwerden über un 
lauteren Wettbewerb von diesem verein erledigt, 
wenn sich auch die Tätigkeit des Vereins in der 
Hauptsache auf den Stadt- und Landkreis Düssel 
dorf erstrecken soll, so läßt die Satzung des Ver 
eins doch auch die Möglichkeit offen, daß sich 
Angehörige der Handwerkskammer, die außerhalb 
dieses Bezirkes ihr Gewerbe ausüben, ebenfalls 
durch Vermittlung der Handwerkskammer an den 
verein wenden können. Im übrigen empfiehlt die 
Kammer die Errichtung solcher Schutzverbände 
auch in den andern Städten. 
Sefangnisarbett. 
Die vielbeklagte Schädigung des Handwerks durch 
die Gefängnisarbeit hat der Kammer wiederholt 
Gelegenheit zum Eingreifen gegeben. Sie hat vor 
allem beim Deutschen Handwerks- und Gewerbe 
kammertag eine Behandlung der Angelegenheit 
auf der Vollversammlung angeregt, die auch 1909 
in Königsberg stattgefunden hat. Hier ist ein um 
fängliches Tatsachenmaterial vorgelegt worden, 
das die in Betracht kommenden Behörden über 
zeugen muß. Diese scheinen jetzt den wünschen 
des Handwerks ernstlich entgegenkommen zu wollen. 
Denn zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes 
des Handwerks gegen den Wettbewerb der Zucht 
haus- und Gefängnisarbeit haben im Ministerium 
Beratungen stattgefunden, die zu folgendem Er 
gebnisse geführt haben. 
Die Beschäftigung der Gefangenen mit Landes- 
kulturabeiten ist nach Möglichkeit und soweit dies 
mit einem ordnungsmäßigen und wirksamen Straf 
vollzug zu vereinbaren ist, auszudehnen.
	        
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