Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

4.  Mein  Anteil  an  der  Deutschen  Patentgesehgebung.  319
Erfindungen  lag.  Zwar  wurden  in  Preußen  sowohl  wie  auch  in  den  übrigen  größeren
Staaten  Deutschlands  Patente  auf  Erfindungen  erteilt,  aber  ihre  Erteilung  hing  ganz
von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab  und  erstreckte  sich  höchstens  auf  drei  Jahre.  Selbst
für  diese  kurze  Zeit  boten  sie  nur  einen  sehr  ungenügenden  Schuh  gegen  Nachahmung,
denn  es  lohnte  sich  nur  selten,  in  allen  Zollvereinsstaaten  Patente  zu  nehmen,  und
dies  war  auch  schon  ans  dem  Grunde  gar  nicht  angängig,  weil  jeder  Staat  seine
eigene  Prüfung  der  Erfindung  vornahm  und  manche  der  kleineren  Staaten  überhaupt
keine  Patente  erteilten.  Die  Folge  hiervon  war,  daß  es  als  ganz  selbstverständlich
galt,  daß  Erfinder  zunächst  in  anderen  Ländern,  namentlich  in  England,  Frankreich
und  Nordamerika,  ihre  Erfindungen  zu  verwerten  suchten.  Die  junge  deutsche  Industrie
blieb  daher  ganz  auf  die  Nachahmung  der  fremden  angewiesen  und  bestärkte  dadurch
indirekt  noch  die  Vorliebe  des  deutschen  Publikums  für  fremdes  Fabrikat,  indem  sie  nur
Nachahmungen  und  auch  diese  großenteils  unter  fremder  Flagge  auf  den  Markt  brachte.
Über  die  Wertlosigkeit  der  alten  preußischen  Patente  bestand  kein  Zweifel;  sie
wurden  in  der  Regel  auch  nur  nachgesucht,  um  ein  Zeugnis  für  die  gemachte  Erfindung ­
  zu  erhalten.  Dazu  kam,  daß  die  damals  herrschende  absolute  Freihandelspartei
die  Erfindungspatente  als  ein  Überbleibsel  der  alten  Monopolpatente  und  als  unvereinbar
mit  dem  Freihandelsprinzip  betrachtete.  In  diesem  Sinne  erging  im  Sommer  1863
ein  Rundschreiben  des  Preußischen  ööandelsministers  an  sämtliche  Handelskammern  des
Staates,  in  welchem  die  Nutzlosigkeit,  ja  sogar  Schädlichkeit  des  Patentwesens
auseinandergesetzt  und  schließlich  die  Frage  gestellt  wurde,  ob  es  nicht  an  der  Zeit  wäre,
dasselbe  ganz  zu  beseitigen.  Ich  wurde  hierdurch  veranlaßt,  an  die  Berliner  Handelskammer, ­
  das  Ältestenkollegium  der  Berliner  Kaufmannschaft,  ein  Promemoria  zu  richten,
welches  den  diametral  entgegengesetzten  Standpunkt  einnahm,  die  Notwendigkeit  und
Nützlichkeit  eines  Patentgesches  zur  Äebung  der  Industrie  des  Landes  auseinandersetzte
und  die  Grundzüge  eines  rationellen  Patentgesetzes  angab.
Meine  Auseinandersetzung  fand  den  Beifall  des  Kollegiums,  obschon  dieses  aus
lauter  entschiedenen  Freihändlern  bestand;  sie  wurde  einstimmig  als  Gutachten  der
Handelskammer  angenonnnen  und  gleichzeitig  den  übrigen  Handelskammern  des  Staates
initgeteilt.  Von  diesen  schlossen  sich  diejenigen,  welche  ein  zustimmendes  Gutachten  zur
Abschaffung  der  Patente  noch  nicht  eingereicht  hatten,  dem  Berliner  Gutachten  an,  und
infolgedessen  wurde  von  der  Abschaffung  Abstand  genommen.
Dieser  günstige  Erfolg  ermutigte  mich  später  zur  Einleitung  einer  ernsten  Agitation
zur  Einführung  eines  Patentgesetzes  für  das  Deutsche  Reich  auf  der  von  mir  aufgestellten ­
  Grundlage.  Ich  sandte  ein  Zirkular  an  eine  größere  Zahl  von  Männern,
bei  denen  ich  ein  besonderes  Interesse  für  die  Sache  voraussehen  konnte,  und  forderte
auf,  einen  „Patentschutzvercin"  zu  bilden,  mit  der  Aufgabe,  ein  rationelles  deutsches
Patentgesetz  zu  erstreben.  Der  Aufruf  fand  allgenieinen  Anklang,  und  kurze  Zeit
darauf  trat  der  Verein  unter  meinem  Vorsitze  ins  Leben.  Ich  gedenke  gern  der
anregenden  Verhandlungen  dieses  Vereins,  dem  auch  tüchtige  juristische  Kräfte  wie
Professor  Klostermann,  Bürgermeister  Andre  und  Dr  Rosenthal  angehörten.  Das
Endresultat  der  Debatten  war  ein  Patentgeschentwurf,  der  im  wesentlichen  auf  der
in  meinem  Gutachten  von  1863  aufgestellten  Grundlage  ruhte.  Diese  bestand  in
einer  Voruntersuchung  über  die  Neuheit  der  Erfindung  und  darauffolgender  öffentlicher
Auslegung  der  Beschreibung,  um  Gelegenheit  zum  Einsprüche  gegen  die  Patentierung
zu  geben;  ferner  Patenterteilung  bis  zur  Dauer  von  fünfzehn  Jahren  mit  jährlich
steigenden  Abgaben  und  vollständiger  Publikation  des  erteilten  Patentes;  endlich
Einsetzung  eines  Patentgerichtes,  das  auf  Antrag  jederzeit  die  Nichtigkeit  eines
Patentes  aussprechen  konnte,  wenn  die  Patentfähigkeit  der  Erfindung  nachträglich  mit
Erfolg  bestritten  wurde.
            
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