Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

99 
Interessen dient, ist ihre „Postauflage" verhältnismäßig wenig 
umfangreich. Der Hauptabsatz findet auf andere Weise als 
unter Benutzung der Post statt. Eine eigentliche Schädigung 
der Lokalpresse durch etwas höhere Zeitungsgebühren wäre 
mithin im allgemeinen nicht zu befürchten gewesen. 
Es hat sonach kein besonders triftiger Grund vorgelegen, 
bei der letzten Reform des Zeitungstarifs das Gebührenprinzip 
in der Weise anzuwenden, daß eine Kostendeckung nicht statt 
finden kann. Nichtiger wäre es gewesen, das Reziprozitäts- 
Prinzip mit der Maßgabe zu verwirklichen, wie es die 
Postverwaltung nach jahrelangen sorgfältigen Erwägungen, 
Berechnungen und Balanzierungen als zweckmäßig ermittelt 
hatte. Das Reich hätte damit eine zwar geringe, aber dauernde 
und jährlich steigende Mehreinnahme gehabt, ohne daß die 
Volkswirtschaft darunter gelitten hätte. Schon im Interesse 
der Steuerzahler wäre es angebracht gewesen, hierauf Rücksicht 
zu nehmen. 
b) Betriebstechnische Gesichtspunkte. 
Im Anschuß an die Betrachtung der tariftechnischen 
Gesichtspunkte, die die ungünstige finanzielle Wirkung des 
Zeitungsgebührentarifs zur Folge haben könnten oder tatsächlich 
verursachen, soll noch geprüft werden, ob das Defizit etwa 
auch auf Umstände betriebstechnischer Art zurückzuführen ist 
Zunächst fragt es sich, ob der Postzeitungsvertrieb 
zweckmäßig eingerichtet, ob die Bemessung und Verwendung 
des Personals und der sächlichen Betriebsmittel derart sind 
daß die Forderung des ökonomischen Prinzips gewahrt 
„daß mit dem mindest notwendigen Aufwande der höchst- 
erreichbare Nutzeffekt erzielt wird. Denn erst die Befolgung 
dieser Maxime niacht eine rein technische Leistung zu einer 
ökonomischen"?) 
Der Postzeitungsvertricb ist im allgemeinen mit den 
gesamten sonstigen Verkehrsleistungen der Post so eng ver 
schmolzen,^) daß eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit seiner 
1) Heidecker S. 91. 
2) Vgl. Schluß des § 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.