Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

nach  dem  Bezugsort  zu  befördern  und  den  Beziehern  auszuhändigen ­
  sowie  schließlich  die  Abrechnung  mit  den  Verlegern
zu  besorge».  Noch  heute  bildet  dieser  Zeitnngsdienst  —  der
Postzeitnngsdebit^  —  eine  eigenartige  Einrichtung  der
deutschen  Post?)
Der  Weiterentwickelung  des  Postzeitungsverlriebs  zu
einer  einheitlichen  staatlichen  Einrichtung  stand  in  Deutschland ­
  längere  Zeit  die  Zersplilternng  des  Postwesens  im  Wege?)
Es  gab  noch  um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  nicht
weniger  als  17  deutsche  Postverwaltungenck)  Die  verschiedenen ­
  Gesetze,  Verordnungen  und  Taxen,  die  ungleichen  Münz-,
Gewichts-  und  Maß-Systeme  wirkten  ans  den  Postverkehr
hemmend.  Zu  seiner  Förderung  bedurften  sie  der  Vereinheit-*)

  Debit  =  Vertrieb  (debiler).  —  Ges.  über  d.  Postwesen  d.
Deutsch.  Reichs  v.  28.  Oktober  187t  (R.G.Bl.1871  S.  347  ff.)  §3:
„Die  Post  besorgt...  den  gesamten  Debit."
2)  Kommissionsbericht  zum  Posttaxges.  v.  2.  November  1867
(Stenogr.  Ber.  1867  Bd.  II  S.  166  f.):  „Der  Vertrieb  der  Zeitungen
durch  die  Post  im  Wege  des  sogen.  „Postdebits"  ist  eine  Leistung  der
Post,  welche  über  die  unmittelbare  Beförderung,  die  ihr  als  Transportanstalt ­
  obliegt,  weit  hinausgeht."  —  Ausländische  Postverwaltuugeu
befassen  sich  nicht  in  so  weitgehender  Weise  wie  die  deutsche  Post  mit
der  Zeitungsbesorgung.  Sie  beschränken  ihre  Tätigkeit  zum  große»  Teil
lediglich  ans  die  Entgegennahme  vonZeitungsbestellungen,  ans  das  Absenden ­
  der  einkassierten  Bczngsgeldcr  an  die  Verleger  sowie  auf  die
Beförderung  der  von  den  Verlegern  unter  persönlicher  Adresse  der  Bezieher ­
  aufgelieferten  Zeitungsexemplare.  (Vgl.  Sieblist.  Die  Ausführungen ­
  über  das  Zeitnngsivesen  befinden  sich  bei  denjenigen  Ländern,
die  einen  Zeitungsdienst  unterhalten,  jedesmal  unter  „Briefpost",
z.  B.  hinsichtlich  Oesterreichs  S.  17  f.,  hinsichtlich  der  Schweiz  S.  138  f.
-  Vgl.  auch  Meyer  S.  276  ff.).  „Die  Einrichtung,  daß  man  jede
deutsche  Zeitung  bei  der  Post  bestellen,  bezahlen  und  durch  dieselbe  beziehen ­
  kann,  arbeitet  mit  wunderbarer  Pünktlichkeit"  (Sidney  Whitman,
Das  Kaiser!.  Deutschland,  übers,  v.  Alexander,  Berlin  1892,  S.  206).
3 )  Hüttner  1847,  Hfk.  VII  S.  15  bezeichnet  das  ungleichmäßige
Zeitungsdebitswesen  in  den  einzelnen  Staaten  für  ein  größeres  Hemmnis ­
  zur  Entwickelung  des  Zeitungswesens  als  die  scharfe  Zensur.
4)  Oesterreich,  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg, ­
  Baden,  Holstein-Lanenburg,  Luxemburg,  Braunschweig,  Mecklenburg-Schwerin, ­
  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Lübeck,  Bremen.
Hanibnrg,  Thurn  n.  Taxis.
            
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