nach dem Bezugsort zu befördern und den Beziehern auszuhändigen
sowie schließlich die Abrechnung mit den Verlegern
zu besorge». Noch heute bildet dieser Zeitnngsdienst — der
Postzeitnngsdebit^ — eine eigenartige Einrichtung der
deutschen Post?)
Der Weiterentwickelung des Postzeitungsverlriebs zu
einer einheitlichen staatlichen Einrichtung stand in Deutschland
längere Zeit die Zersplilternng des Postwesens im Wege?)
Es gab noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts nicht
weniger als 17 deutsche Postverwaltungenck) Die verschiedenen
Gesetze, Verordnungen und Taxen, die ungleichen Münz-,
Gewichts- und Maß-Systeme wirkten ans den Postverkehr
hemmend. Zu seiner Förderung bedurften sie der Vereinheit-*)
Debit = Vertrieb (debiler). — Ges. über d. Postwesen d.
Deutsch. Reichs v. 28. Oktober 187t (R.G.Bl.1871 S. 347 ff.) §3:
„Die Post besorgt... den gesamten Debit."
2) Kommissionsbericht zum Posttaxges. v. 2. November 1867
(Stenogr. Ber. 1867 Bd. II S. 166 f.): „Der Vertrieb der Zeitungen
durch die Post im Wege des sogen. „Postdebits" ist eine Leistung der
Post, welche über die unmittelbare Beförderung, die ihr als Transportanstalt
obliegt, weit hinausgeht." — Ausländische Postverwaltuugeu
befassen sich nicht in so weitgehender Weise wie die deutsche Post mit
der Zeitungsbesorgung. Sie beschränken ihre Tätigkeit zum große» Teil
lediglich ans die Entgegennahme vonZeitungsbestellungen, ans das Absenden
der einkassierten Bczngsgeldcr an die Verleger sowie auf die
Beförderung der von den Verlegern unter persönlicher Adresse der Bezieher
aufgelieferten Zeitungsexemplare. (Vgl. Sieblist. Die Ausführungen
über das Zeitnngsivesen befinden sich bei denjenigen Ländern,
die einen Zeitungsdienst unterhalten, jedesmal unter „Briefpost",
z. B. hinsichtlich Oesterreichs S. 17 f., hinsichtlich der Schweiz S. 138 f.
- Vgl. auch Meyer S. 276 ff.). „Die Einrichtung, daß man jede
deutsche Zeitung bei der Post bestellen, bezahlen und durch dieselbe beziehen
kann, arbeitet mit wunderbarer Pünktlichkeit" (Sidney Whitman,
Das Kaiser!. Deutschland, übers, v. Alexander, Berlin 1892, S. 206).
3 ) Hüttner 1847, Hfk. VII S. 15 bezeichnet das ungleichmäßige
Zeitungsdebitswesen in den einzelnen Staaten für ein größeres Hemmnis
zur Entwickelung des Zeitungswesens als die scharfe Zensur.
4) Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg,
Baden, Holstein-Lanenburg, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen.
Hanibnrg, Thurn n. Taxis.