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zu, als die Postordnungen, wie schon erwähnt wurde, hinsicht
lich des Zeitungsvertriebs die Beziehungen zuin Publikum
gar nicht regelten und in Folge dessen auch keine Vorschriften
über das Entgelt enthielten, das für die Zeitnngsbesorgung
zu erheben war. Diese stellte in der zweiten Entwickelungs
stufe des Postzeitungswesens einen gewerbsmäßigen Kauf und
Wiederverkauf von Zeitungen durch die Postmeister zum
Zwecke der Gewinnerzielung dar. Hierfür waren natürlich
auch wieder rein privatwirtschaftliche Grundsätze maßgebend.
Möglichst hohe Reinerträge mußten die Postmeister schon
deshalb erstreben, weil cs ihnen oblag, aus dem Ertrag des
Zeitnngsgeschäfts dieKosten für Briefbentel und Schreibmaterial/)
später auch die Ausgaben für das Heizen und Erleuchten der
Dienstränme 2 ) und für die Geldübermittelnngen an die
Verleger usw?) zu bestreiten.
Mit der Zeit bildete sich für die Bemessung des Entgelts,
das die Postmeister für den Zcitnngsvertrieb beanspruchten,
eine Norm aus. Es wurde ein „Rabatt" am Verlagsorte
und eine „Provision" am Absatzorte der Zeitungen erhoben/)
1) P. O. 1712 Kap. I 8 9 : „Die Briefe ... soll der Postmeister
in gautze und von starcker aber nicht zu grober und dicker Leinwand
verferligte Beutel, zu deren Anschaffung, so oft neue nöthig, ihnen das
Accidens von denen Zeitungen gewönnet wird, stecken". — tAehnlich
bei von Beust III S. 645 u. S. 206.)
A. a. O. Kap. III § 7: es sind „denen Postbedienten ... die
gedruckte Avisen und Zeitungen, solange sothanes emolumentnm nicht
mißbrauchet wird, zur Anschaffung starcker Brieff-Bentel und der erforder
lichen Schreibmaterialien, frey zugestanden worden". — (Aehnlich bei
von Beust III S. 218.)
P. O. 1782 S. 23 § 22: „Die Briefbentel müssen alle Zeit von
ganzer und starker, jedoch nicht allzu grober Leinwand seyn, und so ost
es nöthig, deren neue von den Postämtern, welchen zu dem Ende das
ZeitungS-Emolument vergönnet ist, angeschaffet werden".
2) Archiv 1884 S. 290.
3) P. O. 1782 S. 81 § 8: Die Portosreiheit im Zeitungswesen
„muß . . . kcinesweges auf die Zeitungsgelder extcndiret, vielmehr für
letztere das Porto jedesmal unweigerlich entrichtet werden".
4 ) Archiv 1884 S 291.