Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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c)  Der  gemischte  Tarif.
Bei  dem  gemischten  Tarif,  der  zur  Zeit  Gültigkeit  hat,
kommt  der  Einkaufspreis  der  Zeitungen  für  die  Bemessung
der  Zeitungsgebühr  nicht  mehr  in  Betracht.  Es  liegt  jetzt
den  Verlegern  ob,  von  vornherein  den  Preis  zu  bestimmen,
zu  dem  ihre  Zeitungen  beim  Postvertriebe  abgesetzt  werden
sollen,  d.  h.  den  Erlaß-  oder  Bezugspreis.  Von  dem  Erlaßpreise ­
  behält  die  Post  bei  der  Abrechnung  mit  den  Verlegern
den  Betrag  ein,  der  an  Zeitungsgebühren  zu  entrichten  ist.
Die  Zeitungsgebühr  ist  nicht  mehr,  wie  es  in  den  beiden
früheren  Tarifen  der  Fall  war,  einseitig  und  in  nicht  zu
rechtfertigender  Weise  nur  von  einem  einzigen  Faktor  abhängig.
Es  ist  dies  darauf  zurückzuführen,  daß  für  die  Preisbildung
im  Verkehrswesen  häufig  eine  Reihe  von  Faktoren  in  Betracht
kommen  kann,  deren  jeder  je  nach  Umständen  im  einzelnen
Fall  als  berechtigt  anzuerkennen  ist.  So  sind  auch  bei  der
Regelung  der  Zeitnngsgebühren  durch  den  gemischten  Tarif
verschiedene  Faktoren  berücksichtigt  worden,  von  denen  nach
reiflichen  Erwägungen  angenommen  wurde,  daß  sie  eine  zweckmäßige ­
  und  rationelle,  den  Gesamtinteressen  am  förderlichsten
erscheinende  Gestaltung  der  Preise  für  den  Post-Zeituugsvertricb
  ermöglichen  würden.
Nach  dem  gemischten  Zeitnngsgebührentarif  besteht  die
Zeitungsgebühr  a)  aus  einem  festen  Satz  für  jeden  Monat
der  Bezngszeit  —  Besorgungsgebühr  —  und  ß)  aus  einem
veränderlichen  Teil  —  Beförderungsgebühr.  —
a)  Die  Besorgungsgebühr  stellt  das  Entgelt  für  das
Besvrgungsgeschäft  dar,  d.  h.  für  die  Expeditions-  oder  Stativnskosten.
  x )  Diese  Kosten  entstehen  dadurch,  daß  die  Post
die  Bestellungen  auf  Zeitungen  annimmt,  die  Bezugsgelder
einkassiert  und  die  Bestellungen  ausführt.  Zur  Ausführung
der  Bestellungen  gehören:  Die  Mitteilung  der  Zahl  aller
bestellten  Exemplare  an  die  Verleger,  die  Eutgegennahmc
sämtlicher  von  den  Verlegern  zu  liefernden  Exemplare,  die

van  der  Borght  S.  128  f.;  Caner  S.  493;  Sax  S.  627.
            
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