Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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d) Ergebnis des Vergleichs über die Wirkungen 
der verschiedenen Zeilungsgebührentarise. 
Bei dem Uebergang vom Bogenzahl-Tarif zum Tarif 
nach dem Einkaufspreis der Zeitungen haben die Zeitungs 
gebühr und der Bezugspreis der Zeitungen zum größten Teil 
wesentliche Ermäßigungen erfahren. Die Zeitungsgebühr ist 
bei 96°/o, der Bezugspreis bei 92% der Zeitungen gesunken, 
und zwar hat die Herabsetzung der Zeitungsgebühr allein 
bei 72% der Blätter mehr als 50% betragen, während sich 
die Verbilligung der Bezugspreise vorwiegend — bei 86°/« der 
Blätter — zwischen 1 bis 50% bewegte. 
Im Jahre 1848, in dem die Reform des Zeitungs 
gebührentarifs erfolgte, und in den nächsten Jahren traten 
wesentliche Neuerungen im Zeitungswesen ein, die für die 
Zeitungen von großer Bedeutung waren. Besondere Wichtig 
keit hatte die Aufhebung der Zensur im Frühjahr 1848. 
Ferner fielen, wenigstens vorübergehend, die Zeitnngskautionen 
fort?) In der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848ch 
gewährte der Preußische Staat weitgehende Preßfreiheit. 
Auf diese Erleichterungen folgten wieder Erschwernisse. Die 
Kautionen kamen von neuem auf und erfuhren 1850 sogar 
eine Erhöhung?) 
Alle diese Neuerungen haben gleichzeitig auf die Gestaltung 
der Preise für die Zeitungen eingewirkt, selbst schon dann, 
sobald sie nur geplant waren. Es läßt sich deshalb nicht 
im einzelnen genau nachweisen, inwiefern auch die im Jahre 
1848 erfolgte Neuordnung des Zeitungsgebührentarifs, die 
an und für sich die Möglichkeit schuf, den Bezug der Zeitungen 
mit geringeren Kosten als vordem zu vermitteln, auf die 
Verbilligung der Preise einen Einfluß ausgeübt hat. 
Ges. über die Presse v. 17. März 1848 (G. S. 1848 S. 69). 
2) Ges. v. 6. April 1848 (G. S. 1848 S. 87). 
3) G. S. 1848 S. 375. Art. 24. 
4 ) Kellen S. 71. Gesetz v. 5. Juni 1850 (G. S. 1850 S. 329). 
Später folgten noch weitere gesetzliche Bestimmungen über Kautions-, 
Konzession?- und Stempelwcsen (Ges. v. 12. Mai 1851 — G. S. 1851 
S. 273. -, Ges. v. 2. Juni 1852 - G. S. 1852 S. 301 -).
	        
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