Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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c) Das rein privatwirtschaftliche oder gewerbliche Prinzip. 
Bei dem rein privatwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Prinzip handelt es sich darum, durch Hervorkehrung des 
Erwerbsstandpunktes nach privatwirtschaftlichen Konkurrenz 
grundsätzen einen möglichst hohen Reinertrag zu erstreben. 
Schon die Finanzlage eines Staats kann dazu Anlaß 
geben, aus den Verkehrsleistungen Gewinn zu erzielen, denn 
der allgemeine Staatshaushaltsetat ist von jeher abhängig 
von den Berkehrseinnahmen. Das Gewinnstreben darf aller 
dings nicht soweit gehen, daß es ohne jede Rücksicht auf 
volkswirtschaftliche Interessen erfolgt. Ferner erscheint die 
Ermöglichung eines Reinertrages angebracht, wenn Leistungen 
in Frage kommen, die ohne Rückwirkung auf breite Volks 
schichten lediglich bestimmten Gegenden oder Bevölkerungsklassen 
zugute kommen. Den Reinertrag müssen dann die begünstigten 
Teile aufbringen, die aus den staatlichen Verkehrsleistungen 
mittelbar oder unmittelbar irgendwie besonderen Nutzen haben. 
Schließlich ist der privatwirtschaftliche Grundsatz für die 
finanzielle Behandlung staatlicher Verkehrsleistungen berechtigt, 
wenn die Verkehrsleistungen gleichbedeutend sind mit einem 
staatlichen Gewerbebetrieb, der im Wettbewerb mit privaten 
Betrieben stattfindet. In solchen Fällen ist die Erhebung 
eines rationell bemessenen Entgelts, das dauernd einen Ueber- 
schuß abwirft, nicht zu beanstanden, weil die Erwerbsinteresseu 
des Staats dabei höher bewertet tverden müssen als die 
volkswirtschaftlichen Interessen. Wenn die Post u. a. einen 
Paket-, einen Personen- und einen Bankverkehr unterhält, so 
erfüllt sie damit in gewissem Umfange für die Gesamtheit 
unzweifelhaft wichtige Dienste. Sie tut dies jedoch in Kon 
kurrenz mit anderen Unternehmungen, teils um finanzielle 
Vorteile zu erzielen, teils um vorhandene Einrichtungen besser 
auszunützen. Es kommt dagegen nicht, wie bei der mono 
polisierten Briespost, in Betracht, daß die Verkehrsleistungen 
auf andere Weise in gleicher Vollkommenheit und Anpassungs 
fähigkeit an die allgemeine» Verkehrsinteresscu nicht durchgeführt 
werden könnten.
	        
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