Full text : Volkswirtschaftspolitik

152  Arbeiterwohlsahrtspolitik.

während  der  Vertragsdauer  entgegenwirken.  Gerade  wegen
dieser  längeren  Bindung  müssen  beide  Teile  vor  dem  Abschlüsse ­
  den  Inhalt  sorgfältig  prüfen  und  ihren  Bedürfnissen
anzupassen  suchen,  was  Anlaß  zu  ernsten  Auseinandersetzungen
und  Kämpfen  um  den  Inhalt  des  abzuschließenden  Vertrags
bieten  kann.
Die  wachsende  Bedeutung  der  Arbeitstarifverträge  hat  in
mehreren  Ländern  den  Anstoß  zu  gesetzgeberischen  Maßnahmen ­
  oder  zu  deur  Streben  danach  gegeben.  Neuseeland
und  Australien  sind  dabei  zur  staatlichen  Regelung  der  Arbeitsbedingungen, ­
  zur  zwangsweisen  Einführung  der  Arbeitstarifverträge ­
  und  zu  zwangsweisen  Schiedssprüchen  gelangt.
Andere  Länder  haben  zwar  die  Rechtsverbindlichkeit  der
Arbeitstarifverträge  gesichert,  aber  von  so  weitgehenden
Zwangsmaßregeln  abgesehen.  In  England  urrd  Deutschland
fehlt  es  an  einer  gesetzlichen  Regelung.  Sie  wird  vielfach  angestrebt, ­
  um  die  Arbeitstarifverträge  auf  eine  ihre  Durchführung ­
  sichernde  Rechtsgrundlage  zu  stellen.  Über  den
zweckmäßigsten  Weg  hierzu  gehen  die  Ansichten  noch  sehr
auseinander.
27.  Lösung  des  Arbeitsverhiiltnisses.
Die  rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältuisses  gibt
der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  insofern  Anlaß  zu  Vorschriften,
als  die  Vereinbarung  einer  ungleichen  Vertragslage  verhindert
werden  muß.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  (8122  und
139aa)  erklärt  deshalb,  daß  die  Kündigungsfrist  zwar  freier
Vereinbarung  unterliegt,  aber  für  beide  Teile  gleich  sein
muß  und  daß  mangels  einer  Vereinbarung  für  jeden  Vertragsteil ­
  eine  14  tägige  Kündigungsfrist  besteht.  Bei  Abweichungen
von  der  gesetzlichen  Regel  muß  die  Arbeitsordnung,  soweit  sie
vorgeschrieben  ist,  dix  Kündigungsfristen  regeln.  Das  letztere
gilt  auch  für  den  Fall,  daß  es  bezüglich  der  Griinde,  aus  denen
            
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