152 Arbeiterwohlsahrtspolitik.
während der Vertragsdauer entgegenwirken. Gerade wegen
dieser längeren Bindung müssen beide Teile vor dem Abschlüsse
den Inhalt sorgfältig prüfen und ihren Bedürfnissen
anzupassen suchen, was Anlaß zu ernsten Auseinandersetzungen
und Kämpfen um den Inhalt des abzuschließenden Vertrags
bieten kann.
Die wachsende Bedeutung der Arbeitstarifverträge hat in
mehreren Ländern den Anstoß zu gesetzgeberischen Maßnahmen
oder zu deur Streben danach gegeben. Neuseeland
und Australien sind dabei zur staatlichen Regelung der Arbeitsbedingungen,
zur zwangsweisen Einführung der Arbeitstarifverträge
und zu zwangsweisen Schiedssprüchen gelangt.
Andere Länder haben zwar die Rechtsverbindlichkeit der
Arbeitstarifverträge gesichert, aber von so weitgehenden
Zwangsmaßregeln abgesehen. In England urrd Deutschland
fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Sie wird vielfach angestrebt,
um die Arbeitstarifverträge auf eine ihre Durchführung
sichernde Rechtsgrundlage zu stellen. Über den
zweckmäßigsten Weg hierzu gehen die Ansichten noch sehr
auseinander.
27. Lösung des Arbeitsverhiiltnisses.
Die rechtmäßige Lösung des Arbeitsverhältuisses gibt
der Arbeiterwohlfahrtspolitik insofern Anlaß zu Vorschriften,
als die Vereinbarung einer ungleichen Vertragslage verhindert
werden muß. Die deutsche Gewerbeordnung (8122 und
139aa) erklärt deshalb, daß die Kündigungsfrist zwar freier
Vereinbarung unterliegt, aber für beide Teile gleich sein
muß und daß mangels einer Vereinbarung für jeden Vertragsteil
eine 14 tägige Kündigungsfrist besteht. Bei Abweichungen
von der gesetzlichen Regel muß die Arbeitsordnung, soweit sie
vorgeschrieben ist, dix Kündigungsfristen regeln. Das letztere
gilt auch für den Fall, daß es bezüglich der Griinde, aus denen