Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Darlehnsgeschäfte.

Aktive  und  passive  Darlehns-Konten  verrechnen  die  Darlehnssummen ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Deckung,  die  in
der  Benennung  des  Kontos  zum  Ausdruck  kommen  kann  und
soll.  Grundsätzlich  ist  jedoch  das  Pfand  selbst  bzw.  dessen  Wert
nicht  zu  verbuchen,  da  nur  Besitz,  nicht  aber  Eigentumsübertragung ­
  stattfindet.
I.  Aktive  Darlehen  verrechnet
(Aktives)  Darlehns-Konto  (Darlehns-Debitoren-Konto).

Darlehen

Rückzahlungen

1.  Bilanz:  Darlehnsforderungen
aus  dem  Vorjahr  100
2.  Kasse,  Giro-Konto:  Neue  Darlehen ­
  80
5.  Eingangs-Bilanz:  Vortrag  ...  150

1.  Rückzahlungen,  Teilzahlungen, ­
  Abtretung  30
4.  Schlußbilanz:  (Aktiva)  Bestand ­
  an  D.-Forderungen..  150

Verluste  durch  Ausfälle  an  Darlehnsforderungen  werden  auf
Gewinn-  und  Verlust-Konto  abgebucht  oder  wie  dubiose  Forderungen ­
  (siehe  II.  Band)  behandelt.
Die  Gutschrift  der  Zinseneinnahmen  erfolgt  auf  Zinsen-Konto;
  über  die  transitorischen  und  antizipierenden  Buchungen
wegen  der  noch  nicht  fälligen  oder  im  voraus  bezahlten  Anteilszinsen ­
  eines  Bilanzjahres  vgl.  Hypothekarzinsen,  S.  230,  auch
S.  182.

II.  Passive  Darlehen:  Den  Nennwert  der  Darlehen  verrechnet

(Passives)  Darlehns-Konto  (Darlehns-Kreditoren-Konto)

Rückzahlung

Darlehen

3.  Rückzahlungen  30000
4.  Schlußbianz;  (Passiva)
Darlehnsschulden  50000

1.  Bilanz:  Anfängliche  Darlehnsschuld ­

  20000
2.  Neue  Darlehen  (Kasse)...  60000
5.  Bilanz:  Vortrag  50000

Die  Kosten  der  Darlehnsaufnahme,  wie  Vermittlungsgebühren, ­
  Gerichtskosten,  Schreib-  und  Verwaltungskostenbeiträge
usw.,  werden  gewöhnlich  dem  allgemeinen  Unkosten-Konto  be'
lastet:  besser  ist  die  Verbuchung  auf  dem  Darlehnszinsen-Konto,
da  solche  Nebenkosten  den  effektiven  Zinsfuß  der  Schuld  erhöhen 1 )-(Über
  besondere  Formen  des  Darlehnsgeschäftes  vgl.  Hypothekargeschäft, ­
  Lombarddarlehen,  Pfandbriefe,  Reporteffekten.)

D  Vgl.  Privatwirtschaftslehre,  §  27.
            
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