fullscreen: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P. Damm, Die öffentliche Schadenvcrsicherung. 
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Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken 
dienen soll^. Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten dienten daher 
weder früher noch dienen sie jetzt als eine finanzpolitische Einnahmequelle 
für den Staat oder die Mutterkörperschasten, ähnlich etwa wie die privaten 
Versicherungsaktiengesellschaften für ihre Aktionäre; sie beschränken aber 
auch ihre sürsorgende Tätigkeit nicht, wie die privaten Gegenseitigkeits 
anstalten, aus den Kreis ihrer Versicherungsnehmer, vielmehr verwenden 
sic ihre Überschüsse, deren Erzielung jedoch nicht Selbstzweck dieser Körper 
schaften ist, zur Unterstützung von der Gesamtheit der Bevölkerung ihres 
Betriebsgebietes dienlichen Unternehmungen, soweit die Mehreinnahmen 
nicht zur Stärkung der finanziellen Grundlage der Anstalten in Form 
von Rücklagen aufgespeichert werden müssen. Auf nähere Einzelheiten 
wird später eingegangen werden. 
Es entspricht ihren weit verzweigten geschichtlichen Wurzeln, wenn 
die öffentlichen Schadenversicherungsanstalten die Versicherung grundsätzlich 
kraft Gesetzes nur in genau gegeneinander begrenzten Landesteilen betreiben 
dürfen, so daß eine ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter abträgliche 
Konkurrenz dieser Anstalten untereinander vermieden wird. Will eine 
öffentliche Anstalt in dem Gebiete einer anderen öffentlichen Anstalt 
Versicherungen derselben oder anderer Art, wie sie die örtlich zuständige 
Anstalt betreibt, übernehmen, so bedarf sie, abgesehen von der Zustimmung 
ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde und, nötigenfalls, der Zulassung durch 
die betreffende Bundesregierung, auch der Einwilligung der örtlich zu 
ständigen Anstalt. Diese scharfe Trennung der Geschäftsgebiete erleichtert 
es-den ö. F.A., ein etwa hervortretendes Rückversicherungsbedürfnis im 
Wege der Mitversicherung oder durch Bildung von auf Gegenseitigkeit 
beruhenden Rückvcrsicherungsverbänden zu befriedigen. Durch derartige 
Maßnahmen wird die Aufnahmefähigkeit derjenigen Anstalten, bei denen 
nicht durch Zwangs- oder Monopolrechte ein genügender versicherungs 
technischer Ausgleich geschaffen wird, sehr gestärkt und die versicherungs 
technisch notwendige Atomisierung und Mischung der Risiken erreicht. 
Betrachten wir die Geschäftsgebiete der zurzeit vorhandenen 49 3 
2 Vgl. als Musterbeispiel für diese Aufgabe 8 1 des Preußischen Gesetzes, betr. 
die öffentlichen Feuerversicherungsanstaltcn, vom 25. Juli 1910. 
2 Ohne Abrechnung der im Jahre 1911 mit d^r Westpreußischen Feuersozietüt 
verschmolzenen Elbinger Sozietät und der beiden schleswig-holsteinischen Brandgilden, 
deren Charakter als ö. F.A. neuerdings vom Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat 
versicherung verneint ist, und die daher jetzt der Reichsaufsicht unterstellt sind. Alle 
drei Anstalten sind in den tabellarischen Übersichten, welche den Zeitraum von 1901
	        
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