P. Damm, Die öffentliche Schadenvcrsicherung.
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Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken
dienen soll^. Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten dienten daher
weder früher noch dienen sie jetzt als eine finanzpolitische Einnahmequelle
für den Staat oder die Mutterkörperschasten, ähnlich etwa wie die privaten
Versicherungsaktiengesellschaften für ihre Aktionäre; sie beschränken aber
auch ihre sürsorgende Tätigkeit nicht, wie die privaten Gegenseitigkeits
anstalten, aus den Kreis ihrer Versicherungsnehmer, vielmehr verwenden
sic ihre Überschüsse, deren Erzielung jedoch nicht Selbstzweck dieser Körper
schaften ist, zur Unterstützung von der Gesamtheit der Bevölkerung ihres
Betriebsgebietes dienlichen Unternehmungen, soweit die Mehreinnahmen
nicht zur Stärkung der finanziellen Grundlage der Anstalten in Form
von Rücklagen aufgespeichert werden müssen. Auf nähere Einzelheiten
wird später eingegangen werden.
Es entspricht ihren weit verzweigten geschichtlichen Wurzeln, wenn
die öffentlichen Schadenversicherungsanstalten die Versicherung grundsätzlich
kraft Gesetzes nur in genau gegeneinander begrenzten Landesteilen betreiben
dürfen, so daß eine ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter abträgliche
Konkurrenz dieser Anstalten untereinander vermieden wird. Will eine
öffentliche Anstalt in dem Gebiete einer anderen öffentlichen Anstalt
Versicherungen derselben oder anderer Art, wie sie die örtlich zuständige
Anstalt betreibt, übernehmen, so bedarf sie, abgesehen von der Zustimmung
ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde und, nötigenfalls, der Zulassung durch
die betreffende Bundesregierung, auch der Einwilligung der örtlich zu
ständigen Anstalt. Diese scharfe Trennung der Geschäftsgebiete erleichtert
es-den ö. F.A., ein etwa hervortretendes Rückversicherungsbedürfnis im
Wege der Mitversicherung oder durch Bildung von auf Gegenseitigkeit
beruhenden Rückvcrsicherungsverbänden zu befriedigen. Durch derartige
Maßnahmen wird die Aufnahmefähigkeit derjenigen Anstalten, bei denen
nicht durch Zwangs- oder Monopolrechte ein genügender versicherungs
technischer Ausgleich geschaffen wird, sehr gestärkt und die versicherungs
technisch notwendige Atomisierung und Mischung der Risiken erreicht.
Betrachten wir die Geschäftsgebiete der zurzeit vorhandenen 49 3
2 Vgl. als Musterbeispiel für diese Aufgabe 8 1 des Preußischen Gesetzes, betr.
die öffentlichen Feuerversicherungsanstaltcn, vom 25. Juli 1910.
2 Ohne Abrechnung der im Jahre 1911 mit d^r Westpreußischen Feuersozietüt
verschmolzenen Elbinger Sozietät und der beiden schleswig-holsteinischen Brandgilden,
deren Charakter als ö. F.A. neuerdings vom Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat
versicherung verneint ist, und die daher jetzt der Reichsaufsicht unterstellt sind. Alle
drei Anstalten sind in den tabellarischen Übersichten, welche den Zeitraum von 1901