Schwerfälligkeit des Ausdrucks. Vas Volk ist mehr gediegen und
leistungsfähig als nach austen hin glänzend.
von Llnfang hakten die priesen harte Kämpfe zu führen, einen
Kampf gegen das wilde Meer, das ihre Fluren verheerte, einen
Kampf gegen anliegende dürsten, welche ihre Unabhängigkeit be
drohten, einen Kampf auch zur Lrhaltung ihrer befonderen Ürt,
welche sie auch zähe gegen kirchliche Satzungen wahrten. So haben
sie eine graste Selbständigkeit in verfaffung, Sitte und Denkweise
erwiesen und sich einen eigentümlichen Lebensstil ausgebildet.
Schon von altersher trugen sie die Bezeichnung „freie Briefen".
Sie Haben ein ausgesprochenes Kechtsbewusttfein, und nichts ist
ihnen so unerträglich als eine Schmälerung ihres guten Kechts; es
ist kein Zufall, dast eine besonders verbreitete Schrift des grasten ost-
friesifchen Juristen Ihering den Titel trägt „Der Kampf ums Kecht"^.
Der Triefe hängt sehr an der Keligion, aber er ist von groster
Duldsamkeit für Llndersgläubige. Bemerkenswert ist auch, dast
schon feit der Deformation im gröstten Teil von Dsifriesland das
volle Kecht der gemeinde bestand, den geistlichen zu wählen, und
dast auch die Trauen, sofern sie Hausbesitzer waren, das volle
* Das alte friesische Recht isi reich an anschaulichen Wendungen, es zeigt
deutlich, dag diesem volksstamm keineswegs die gäbe dichterischer gestaltung
fehlt. Bemerkenswert isi dabei, dag die Briefen die Dreiheit über alles liebten,
dag sie aber keineswegs Anhänger einer völligen Gleichheit waren. Borchling
(Oie älteren Rechtsquellen Ostfrieslands, 1906, S. 12) sagt: „Kein anderes Recht
hat solche fein differenzierte und ausführliche Bugregisier aufzuweisen wie das
friesische, und darin siimmen die Lex Frisionum und die jüngeren osifriesifchen
gefetze aufs engsie überein". Übrigens zeigt das friesische Recht auch dieses,
dag es auf diesem Boden nicht an höherer Kultur fehlte; es zeigen z. B. Rkoor-
funde, dag um die Rütte des ersien Jahrtausends n. Lhr. die kunsivolle Borten
weberei auch in Dsifriesland vorhanden war; charakteristisch für die Wertung
der Berufe ist eine Stelle aus der Lex Frisionum, die der feminae fresum
facienti die gleiche höh ere Buge zufprich t wie d ein goldfchmled und demHarfner.—
Eine besondere Höhe des friesischen Bauernstandes wird auch in amtlichen
Verfügungen anerkannt. Bemerkenswert ist eine Verfügung der Hannoverschen
Regierung vom 21. Februar 1S18 über „das Verhalten der Beamten in Ost
friesland den Eingeborenen gegenüber", welche das Bahrbuch Vergesellschaft für
bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden (Bd. XV, 190;) mit
teilt. Oie Beamten werden dabei angewiesen „bei allen Verhandlungen mit
Personen des dritten Standes niemals die befonderen Verhältnisse desselben in
Ostfriesland aus den Augen zu fetzen und in Erwägung zu ziehen, dag derost-
friestfche zu den Ständen gehörige Landmann freier gründ eigentllmer ist, und
sich darunter zum veil Personen befinden, welche an Bildung und Wohlhaben
heit weit über den Sauern in anderen Provinzen stehen, ohne jedoch mehr Rechte
zu haben als die übrigen."
Die Beamten werden zugleich angewiesen, nicht mehr den Ausdruck „Amts-
unlertanen", sondern „Amts-Eingesessenen" zu verwenden.