fullscreen : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Am umfassendsten ist die Kombination beider Merkmale, wie
sie z.B. im japanischen Friedensvertrag angewandt wird.
Dort sind genannt:

Hentities owned or controlled by Japan
or Javdanese nationals",

Als überwiegende Beteiligung" wird man - in Übereinstimmung
 Z.B. mit den schweizerisch-tschechischen Entsch ädigungsabkommen
 von 1946 und 1947 —- eine solche von mehr als 50%
ansehen können, wenn es auch besser ist, wegen der Kombina-+ion
 des Beteiligungs- und des Kontrollmerkmals im Abkommen
keine genaue Prozentzahl zu nennen,

Ist die ausländische Beteiligung oder Kontrolle an einer
juristischen Person oder sonstigen Personenvereinigung nicht
iberwiegend, so können die Minderheitsbeteiligten nur als
Inhaber von Anteilsrechten, die ihrerseits ein Vermögensrecht
 darstellen (£s, Art, III b), geschützt werden,

Artikel III

Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögensrechte,
 insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;
a) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personenvereinizungen;


c) auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;
i) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Handelsnamen,
 Ausstattungsschutz, ferner sonstige Immaterialzüterrechte,
 soweit diese einen wirtschaftlichen Wert haben;


‚) öffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
ZJebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechtssosition
 verleihen,
            
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