Neben dem Leiter hat jede Gruppe einen Beirat, manche auch einen oder
mehrere Geschäftsführer.
Fachlicher Aufbau: Es bestehen folgende Wirtschafts- und Fachgruppen:
Wirtschaftsgruppc 1 Privates Bankgewerbe [Fachgruppen: Aktienbanken
und G.m.b.H. [286], private Hypothekenbanken [30], Privatbankicrs
[1003], Kursmakler [157], freie Börsenmakler [313]); Wirtschaftsgruppc 2
Öffentliche Banken mit Sonderausgaben; Wirtschaftsgruppe 3 Öffentlichrechtliche
Kreditanstalten [Fachgruppen: Zentrale Kreditinstitute, Kreditbanken,
Banken für langfristigen Kredit und Emissionsbanken, Girozentralen);
Wirtschaftsgruppe 4 Sparkassen; Wirtschaftsgruppe 5 Kreditgenossenschaften
[Fachgruppen: Ländliche Kreditgenossenschaften, Gewerbliche
Kreditgenossenschaften); Wirtschaftsgruppe 6 Kreditunternehmungen
verschiedenster Art [Fachgruppen: Private Bausparkassen, Private Leihhausbetriebe
a ), Teilzahlungskreditunternehmungen). Die Zusammenfassung
aller Teile des Kreditgewerbes in der Reichsgruppe Banken bringt
die verschiedenen Gliederungen des Kreditgewerbes [Banken, Sparkassen
und Genossenschaften) einander näher,, stärkt das Gefühl der Berufsverbundenheit
und gibt der Selbstverwaltung die notwendige Breite.
Eine bezirkliche Aufgliederung besteht vorläufig insofern, als
20 Landesobmänner in 20 Bezirken, im Zusammenwirken mit den
Vertrauensleuten der Wirtschaftsgruppen, lokale Aufgaben erfüllen, insbesondere
auf dem Gebiete der Wettbewerbsregelung. Für Schulung des
Nachwuchses wirkt in jedem Bezirk ein Schulungsbeauftragter.
Die Einheitlichkeit der Führung wird durch den Reichswirtschaftsminister
und sein Organ, die Reichswirtschaftskammer, gewahrt.
„Nicht Theorien können der Wirtschaft nützen und sie zu ihrer Aufgabe am
Volksganzen befähigen, sondern das praktische Anfassen der
einzelnen Probleme." [E. Hecker.) Dienst an der Wirt-V’'*-’'
schaft ist Dienst am Vat er land e.
k , Was wären ohne Bankkredite einstmals die Thyssensche Werke geworden,
was die Henkelschen Werke oder die Lingner-Werke? Auf Bankkredite
aufgebaut sind die großen Werke in Oberschlesien und im Ruhr-\j
^ j -) Die Eingliederung des privaten Leihhausgewerbes in die
[Reichsgruppe „Banken" bildet insofern eine Besonderheit, als dieses nach 8 2
des Reichsgcsctzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 nicht den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt.
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