Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

186

für  das  zur  Aufbewahrung  übergebene  Geld  ausgehändigt  wurden.  Eine
alte,  wahlberechtigte  Forderung  aller  Staaten  war  es,  die  Ausgabe  dieser
Banknoten  selber  zu  übernehmen  oder  doch  wenigstens  zu  überwachen.
In  allen  Ländern  finden  wir  Gesetze  über  -  Notenausgabe,  und  auch  die
deutsche  Bankgesetzgebung  ist  im  wesentlichen  eine  Banknotengesetzgebung.
  Zwei  entgegengesetzte  Tendenzen  sind  zu  unterscheiden:  Zentralisation ­
  der  Notenausgabe  (schon  frühzeitig  in  Frankreich)  und  Dezentralisation
(Vereinigte  Staaten  von  Amerika).
In  Deutschland  hat  sich  die  Banknote  erst  später  als  in  anderen
Ländern  eingebürgert.  Wirtschaftliche  und  politische  Verhältnisse  waren
der  Grund,  daß  gerade  dieser  Zweig  des  Mobiliarkredits  in  der  Entwicklung ­
  zurückgeblieben  war.  Der  Plan  Friedrichs  des  Großen,  in
Preußen  eine  Notenbank  zu  errichten,  stieß  auf  zahlreiche  Schwierigkeiten
und  gelangte  erst  1765  zur  Ausführung.  Wie  aus  dieser  Kgl.  Giround
  Lehnbank  in  Berlin  im  Jahre  1847  die  Preußische
Bank  und  aus  dieser  wieder  im  Jahre  1875  die  Deutsche  Reichsbank ­
  hervorgegangen  ist,  wurde  bereits  (S.  121  ff.)  geschildert.
Durch  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  und  die  Errichtung  der
Deutschen  Reichsbank  ist  der  in  den  60er  und  70er  Jahren  in  Deutschland ­
  herrschenden  Zersplitterung  des  Notenbankwesens  (der  „Zettelw
  i  r  t  s  ch  a  f  t")  ein  Ende  bereitet  worden.  Dank  des  Wirkens  von  Ludwig ­
  B  a  m  b  e  r  g  e  r,  der  eine  Münzreform  nie  ohne  eine  Reichs  bank
für  möglich  hielt,  und  anderer  weitsichtiger  Männer  bekam  das  neue
Deutsche  Reich  eine  einheitliche  Bankgesetzgebung  und  war  hiermit  dem
Ziele  einer  e  i  n  h  e  i  t  l  i  ch  e  n  B  a  n  k  n  o  t  e  ein  gut  Stück  nähergekommen.
Der  Staat  hat  die  Notenausgabe  besonderen  Banken  übertragen,  ihnen
aber  für  dieses  Recht  auch  gewisse  Pflichten  auferlegt,  die  sie  im
Interesse  des  Volkswohles  zu  erfüllen  haben.
Die  Notenbanken  bringen  ihre  eigenen  Noten  in  Verkehr,  indem  sie
gekaufte  Handelswechsel  damit  bezahlen,  Lombarddarlehen  erteilen  usw.;
im  Giroverkehr  erhalten  sie  ihre  Noten  zum  Teil  wieder  zurück.
Nach  8  1  des  Bankgesetzes  von  1875  kann  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von
Banknoten  nur  durch  Reichsgesetz  erworben  oder  über  den  bei  Erlaß  des
Freiburg  1873.  Max  Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland.
  Berlin  1922.  S.  a.  das  beim  Artikel  „Reichsbank"  angegebene  Schrifttum.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.