Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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erfolgt  durch  das  Reichsbankdirektorium  aus  den  am  Platze  der  Zweiganstalt ­
  oder  in  deren  Nähe  wohnhaften  Anteilseignern  deutscher  Reichsangehörigkeit, ­
  die  mindestens  je  30  Reichsbankanteile  besitzen.
FilialenderBank.  Die  Reichsbank,  die  ihre  Tätigkeit  mit  etwa  200
Zweiganstalten  begonnen  hatte,  hat  diese  Zahl  heute  mehr  als  verdoppelt.
Am  Ende  des  Jahres  1936  waren  vorhanden:  17  Reichsbankhauptstellen,
83  Reichsbankstellen  und  354  Reichsbanknebenstellen.
Reichsbankhaupt  st  eilen  sind  an  den  Hauptverkehrsplätzen  errichtet. ­
  Geleitet  werden  sie  von  einem  aus  wenigstens  zwei  Mitgliedern
bestehenden  Vorstande,  beaufsichtigt  durch  einen  vom  Reichsbankpräsidenten ­
  ernannten  Bankkommissar.
Die  Bankkommissare,  in  der  Regel  höhere  richterliche  oder  Verwaltungsbeamte, ­
  die  am  Ort  der  betreffenden  Bankanstalt  wohnen  und  ihre  Tätigkeit
bei  der  Reichsbank  nur  im  Nebenamt  ausüben,  haben  die  ordentlichen  und  die
vom  Reichsbankdirektorium  angeordneten  außerordentlichen  Revisionen  vorzunehmen ­
  und  den  Vorstandsbeamten  mit  juristischem  Rat  zur  Seite  zu  stehen.
Neben  den  17  Reichsbankhauptstellen  bestehen  an  83  größeren  Plätzen
Reichsbank  st  eilen.  Zwischen  den  beiden  Arten  bestehen  Unterschiede ­
  wesentlicher  Art  nicht.  Beide  werden  auf  Grund  der  ihnen
zustehenden  Befugnisse  in  der  Dienstsprache  mit  dem  gemeinsamen  Namen
„selbständige  Bankanstalten"  bezeichnet.  Selbständig,  d.  h.  unter  eigener ­
  Verantwortung  ihrer  Vorstandsbeamten,  betreiben  sie  nach  den  Anweisungen ­
  des  Direktoriums,  und  im  Rahmen  der  bankgesetzlichen  Vorschriften,
  die  Geschäfte  der  Reichsbank.  Die  Funktionen,  die  bei  der  Reichsbankhauptstelle ­
  dem  Kommissar  obliegen,  übt  bei  der  Reichsbankstelle  der
ebenfalls  vom  Reichsbankpräsidenten  ernannte  Justitiar  aus.
Tantieme  erhalten  die  Vorstandsbeamten  der  Reichsbankhauptstellen  und
der  Reichsbankstellen,  nicht  aber  auch  die  Direktoren  in  Berlin  und  die  Vorsteher
der  Nebenstellen.  Vom  Bruttogewinn  der  betreffenden  Anstalt  gelangen  b°/o
zur  Verteilung.  Davon  erhält  der  erste  Vorsteher  »/?,  der  zweite  2 / 7 ;  über  die
restlichen  2 / 7  verfügt  der  Reichsbankpräsident.  Die  Tantieme  wird  nur  zur  Hälfte
bar  ausgezahlt.  Die  andere  Hälfte  wird  in  sicheren  Wertpapieren  angelegt,
von  denen  der  Eigentümer  nur  jeweils  die  Zinsen  erhält.  Erst  nach  Ausscheiden
aus  dem  Reichsbankdienste,  und  nachdem  keine  Verbindlichkeiten  mehr  laufen,
für  die  der  betr.  Direktor  —  wegen  nicht  genügender  Sorgfalt  bei  Diskontgeschäften ­
  —  verantwortlich  gemacht  werden  könnte,  wird  das  Depot  ausgehändigt.
Die  unterste  Instanz  des  Bankorganismus  bilden  die  Reichsbanknebenstellen.
  Sie  sind  nicht,  wie  die  selbständigen  Bankanstalten,
            
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