Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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(Staaten,  deren  Münzgewicht  nicht  in  Kilogramm  ausgedrückt  ist.  In  England ­
  ist  z.  B.  Münzgewicht  das  Troy-Pfund,  das  zum  Wiegen  von  Gold
und  Silber  in  12  Unzen  (ounces,  oz.)  eingeteilt  wird.  1  Troy-Pfund  ist
—  373,24195  g,  daher  1  Unze  Feingold  —  31,1035  g  Feingold.  Weiter
wird  die  Rechnung  insofern  erschwert,  als  englische  Goldmünzen  u / 12 ,
die  der  meisten  anderen  Länder  hingegen  nur  s / 10  Feingehalt  haben.  Die  Berechnung ­
  der  Parität  zwischen  dem  englischen  und  dem  deutschen  Gelde  ergab ­
  sich  aus  folgendem  Kettensatz:
x  RM  —  1  £  Sterling
1  £  Sterling  —  240  Pence
934,5  Pence  —  1  Unze  Standard  Gold
12  Unzen  St.-G.  —  11  Unzen  Feingold
1  Unze  F.G.  =  31,1035  g  Feingold
1000  g  Feingold  =  2790  RM.
Mithin:  1  £  =  20,4295  RM.
Die  Goldparität  zwischen  Deutschland  und  England  war  also  rund  20,43,
mit  Holland  168,74,  mit  New  Jork  419,79.
Zwischen  gebundenen  Währungen  und  freien  Währungen  (Papierwährungen,
  Silberwährungen  mit  gesperrter  Prägung)  läßt  sich  ein  Gleichungspunkt ­
  natürlich  nicht  berechnen,  da  bei  den  freien  Währungen  der
Wert  der  Rechnungseinheit  nicht  durch  irgendeinen  dritten  Stoff,  dessen
Wert  in  einem  gegebenen  Augenblick  bekannt  wäre,  bestimmt  ist.
Während  im  Effektenkassehandel  nur  e  i  n  Kurs,  der  Einheitskurs,  besteht,
gibt  es  im  Devisenhandel  für  jede  Währung  einen  (höheren)  Briefkurs,  zu
dem  die  Bank  an  den  Kunden  verkauft,  und  einen  (niedrigeren)  Geldkurs,
zu  dem  die  Bank  vom  Kunden  kauft.  Die  Spanne  zwischen  den  beiden  Kursen
  (2%o)  ist  Gewinn  der  Bank.  Mittelkurs  nennt  man  die  Mitte
zwischen  Brief-  und  Wechselkurs.  Die  Mitte  zwischen  Geld-  und  Mittelkurs ­
  ist  der  gespannte  G  e  l  d  -,  die  Mitte  zwischen  Mittel-  und  Briefkurs
der  gespannte  Briefkurs.
Der  Devisenhandel  spielt  sich  in  gewissen  Normen  ab.  Banken  und  Bankfirmen ­
  haben  sich  durch  „Abmachungen"  verpflichtet,  bestimmte  Mindestprovisionen ­
  zu  fordern  und  die  Valutierung  von  Schecks  usw.  in  vereinbarter ­
  Weise  vorzunehmen.  Liegt  z.  B.  ein  Auftrag  vor,  eine  Devise  zum  amtlichen ­
  Kurse  zu  kaufen,  so  hat  Banken  gegenüber  die  Abrechnung  zum  gespannten ­
  Kurse  zu  erfolgen,  Nichtbankiers  gegenüber  zum  Briefkurs,  in
            
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