fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — noch 8 10 155 
5. Fällt wegen eines nicht unter 827 fallenden Fest—⸗ 
tags in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung 
Arbeit aus, so darf der Ausfall in einer Frist von 
zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Festtag 
ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann durch Tarif— 
vertrag oder, mangels einer tarifvertraglichen Rege— 
lung, durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige 
Betriebsvereinbarung vorgeschrieben oder zugelassen 
werden. In Betrieben, für die keine Arbeitsordnung 
vorgeschrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht, 
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung, 
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen. Die Ver— 
längerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden täglich 
nicht überschreiten. 
. 
Ist infolge außergewöhnlicher Ereignisse in einem 
Betrieb oder einer Betriebsabteilung Arbeit aus— 
gefallen, so darf sie bei einem Ausfall bis zu einem 
Arbeitstage binnen einem Monat, bei einem Ausfall 
von mehr als einem Arbeitstage binnen drei Monaten 
nach dem Ausfall nachgeholt werden. Die Nach— 
holung kann nur durch Tarifvertrag vereinbart oder 
zugelassen werden. Beschränken sich jedoch die außer⸗ 
gewöhnlichen Ereignisse auf einzelne Betriebe und 
fehlt eine tarifvertragliche Regelung, so kann die Nach— 
holung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige 
Betriebsvereinbarung und in Betrieben, für die keine 
Arbeitsordnung vorgeschrieben ist und keine Betriebs— 
vertretung besteht, auch durch den Arbeitsvertrag 
vorgesehen werden. Die Verlängerung der Arbeits— 
zeit darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten. 
Uberschreitet die Nachholung die Dauer einer Woche, 
so sind die Sätze 3 und 4 der Nr. 2 entsprechend an⸗ 
zuwenden. 
Nötigt die Art eines Gewerbes in gewissen Seiten 
des Jahres regelmäßig zu einer erheblich verstärkten 
Tätigkeit, so darf durch einen allgemeinverbind— 
lichen Tarifvertrag die Arbeitszeit fuͤr alle Arbeit— 
nehmer oder für bestimmte Gruppen von ihnen 
7.
	        
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