III. Arbeitszeit — noch 8 10 155
5. Fällt wegen eines nicht unter 827 fallenden Fest—⸗
tags in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung
Arbeit aus, so darf der Ausfall in einer Frist von
zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Festtag
ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann durch Tarif—
vertrag oder, mangels einer tarifvertraglichen Rege—
lung, durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung vorgeschrieben oder zugelassen
werden. In Betrieben, für die keine Arbeitsordnung
vorgeschrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht,
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung,
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen. Die Ver—
längerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden täglich
nicht überschreiten.
.
Ist infolge außergewöhnlicher Ereignisse in einem
Betrieb oder einer Betriebsabteilung Arbeit aus—
gefallen, so darf sie bei einem Ausfall bis zu einem
Arbeitstage binnen einem Monat, bei einem Ausfall
von mehr als einem Arbeitstage binnen drei Monaten
nach dem Ausfall nachgeholt werden. Die Nach—
holung kann nur durch Tarifvertrag vereinbart oder
zugelassen werden. Beschränken sich jedoch die außer⸗
gewöhnlichen Ereignisse auf einzelne Betriebe und
fehlt eine tarifvertragliche Regelung, so kann die Nach—
holung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung und in Betrieben, für die keine
Arbeitsordnung vorgeschrieben ist und keine Betriebs—
vertretung besteht, auch durch den Arbeitsvertrag
vorgesehen werden. Die Verlängerung der Arbeits—
zeit darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
Uberschreitet die Nachholung die Dauer einer Woche,
so sind die Sätze 3 und 4 der Nr. 2 entsprechend an⸗
zuwenden.
Nötigt die Art eines Gewerbes in gewissen Seiten
des Jahres regelmäßig zu einer erheblich verstärkten
Tätigkeit, so darf durch einen allgemeinverbind—
lichen Tarifvertrag die Arbeitszeit fuͤr alle Arbeit—
nehmer oder für bestimmte Gruppen von ihnen
7.