Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

den  Gebäuden  der  Reichsbank  oder  anderswo  lagern.  Sache  des  Verpfänders
ist  es,  öfters  nach  den  Waren  zu  sehen  und  zu  deren  Erhaltung  selbst  das
Erforderliche  zu  veranlassen,  woran  er  von  der  Reichsbank  nicht  verhindert
werden  wird.
Entstehen  der  Reichsbank  durch  die  Versendung,  die  Abschätzung,  Lagerung,
Beaufsichtigung,  Umpackung  oder  Sonderung  der  Waren,  oder  durch  sonstige
von  der  Neichsbank  für  nötig  erachtete  Maßregeln  Kosten,  so  trägt  diese  der
Verpfänder.  Für  die  Lagerung  der  Waren  in  den  Gebäuden  der  Reichsbank  sind
die  von  ihr  bestimmten  Kosten  zu  entrichten.  Für  alle  Kosten,  einschließlich  der
etwaigen  Auslagen  für  die  Versicherung  gegen  Feuersgefahr,  dienen  der  Reichsbank ­
  die  Waren  und  der  Versicherungsschein  nebst  den  etwaigen  Erneuerungsscheinen ­
  gleichfalls  zum  Unterpfande.
Der  Landwirtschaft  kommt  die  Neichsbank  noch  insofern  besonders  entgegen, ­
  als  sie  den  in  P  r  i  v  a  t  l  a  g  e  r  n  unter  steueramtlichem  Verschluß
lagernden  Branntwein,  ferner  Getreide,  das  in  den  Scheuern  der  Güter
aufgespeichert  ist,  nach  Erfüllung  gewisser  Formalitäten  lombardiert.
Der  Lombardzinsfuß  der  Reichsbank  für  Darlehen  gegen
Verpfändung  von  Gold  und  Silber  ist  ebenso  hoch,  wie  der  offizielle  Diskontsatz ­
  der  Bank,  für  andere  Darlehen  1  %  höher  als  der  Diskontsatz.
Der  Mindestbetrag  eines  Darlehens  ist  100  RM.  Die  Rückzahlung
kann  täglich  erfolgen  und  täglich  gefordert  werden;  höchstens  auf  3  Monate
werden  Darlehen  erteilt.  Auf  jeden  Pfandschein  sind  für  die  Dauer  seines
Bestehens  mindestens  5  RM  Zinsen  zu  zahlen.  Wird  der  Lombardzinsfuß
der  Neichsbank  verändert,  so  tritt  bei  allen  Darlehen  der  neue  Zinssatz
sofort  in  Kraft.
Gerät  der  Schuldner  mit  der  Rückzahlung  in  Verzug,  oder  bleiben  die  Zinsen
rückständig,  so  ist  die  Neichsbank  berechtigt,  das  Pfand  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Bankgesetzes,  unter  Ausschluß  der  Vorschriften  in  §§  1234  und
1238  des  BGB.  bzw.  in  §  368  des  HGB.,  verkaufen  zu  lassen  oder,  falls  es
sich  um  ausgeloste  oder  zur  Rückzahlung  fällig  gewordene  Wertpapiere  handelt,
auf  Gefahr  des  Verpfänders  die  Wertpapiere  bei  den  aus  den  Wertpapieren
haftenden  Schuldnern  einzulösen  und  sich  aus  dem  Erlöse  hinsichtlich  Kapitals,
Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.
Werden  Hypotheken  als  Sicherheit  bestellt,  so  ist  darauf  zu  achten,
ob  und  welche  Belastungen  mit  Renten  und  Rechten  zugunsten  Dritter
eingetragen  sind,  und  welchen  Einfluß  diese  auf  die  Bewertung  der  verpfändeten ­
  Objekte  haben.  Die  Verpfändung  der  Forderung  ist  bei  der
BriefHypothek  erheblich  einfacher  als  bei  der  Buchhypothek.  Will  jemand ­
  gegen  Verpfändung  einer  Buchhypothck  ein  Darlehen  aufnehmen,  so
            
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