Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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für  ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  soweit  diese  Münzstätten  nicht  für
das  Reich  beschäftigt  sind.  Aus  1  Pfund  fein  Gold  sollten  Goldmünzen  im
Betrage  von  1395  RM  geprägt  werden  unter  Berechnung  von  3  RM  Prägegebühren; ­
  der  Einlieferer  erhielt  also  1392  RM,  d.  h.  den  gleichen  Betrag
wie  bei  der  Reichsbank.  Da  aber  die  Reichsbank  den  Gegenwert  sofort
nach  erfolgter  Prüfung  zahlt,  auf  das  auf  dem  Transport  befindliche  Gold
sogar  zinsfrei  Vorschüsse  gewährt,  die  Münze  hingegen  die  von  ihr  gegen
eingeliefertes  Metall  geprägten  Goldstücke  erst  nach  Monaten  aushändigt,
so  wanderte  alles  ins  Land  einströmende  Gold  zur  Reichsbank,  die,  als  die
einzige  Private,  die  Prägungen  bei  den  Münzanstalten  nach  Bedarf  vornehmen ­
  ließ.  Die  Reichsbank  kauft  Gold  in  Barren  mit  einem  Feingehalt
von  wenigstens  800/1000,  wenn  der  Feingehalt  durch  Beibringung  von
Probierscheinen  einer  deutschen  Münzstätte  oder  staatlichen  Probieranstalt
nachgewiesen,  oder  wenn  es  mit  Probierscheinen  geliefert  wird,  die  von
vertrauenswürdigen  privaten  Probieranstalten  ausgestellt  sind.  Auf
Gold  mit  geringerem  Feingehalt  als  800/1000  wird  ein  den  tatsächlichen ­
  Scheidekosten  entsprechender  Abzug  gemacht.
Für  den  Goldbarrenhandel  sind  die  Usancen  des  Londoner  Marktes, ­
  der  der  Weltmarkt  für  Gold  ist,  maßgebend.  Dampferlinien  nach  allen
Teilen  der  Erde  nehmen  in  englischen  Häfen  ihren  Ausgang  oder  laufen
solche  an.  Für  überseeische  Goldtransporte  bildet  daher  London  einen
näheren  Richtpunkt  als  die  anderen  kontinentalen  Plätze.  In  London  gibt
es  für  den  Goldhandel  einen  offenen  Markt,  wo  Gold  nicht  allein  jederzeit ­
  verkäuflich,  sondern  auch  erhältlich  ist.  Dies  liegt  daran,  daß  zwei
der  ergiebigsten  Goldproduktionsländer,  Australien  und  Transvaal,  in  gewisser
  politischer  und  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  von  England  stehen,  und
daß  die  südafrikanischen  Minen  meist  englisches  Besitztum  sind.
Der  Preis  für  Gold  wird  in  London  für  die  Unze  Feingold  notiert,
und  auch  der  Londoner  Goldpreis,  der  gemäß  §  2  der  Verordnung  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  wertbeständige  Hypotheken  vom  20.  Juni
1923  in  Deutschland  veröffentlicht  wird,  bezieht  sich  auf  Feingold,
nicht  auf  Standardgold.  Die  Notiz  lautete  z.  B.:
London,  Goldpreis  vom  5.  Juli  1937:  Für  1  Unze  Feingold  110  sh  6  d,  in
deutscher  Währung  86,7588  RM,  für  1  Gramm  Feingold  demnach  51,2061  xenes,
in  deutscher  Währung  2,78936  RM.
            
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